Gibt es Krankentagegeld für gesetzlich Versicherte?
Ja, auch gesetzlich Versicherte können Krankentagegeld erhalten, allerdings nicht automatisch. In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es Krankengeld ab dem Ende der Lohnfortzahlung. Selbstständige oder freiwillig gesetzlich Versicherte können ergänzend ein privates Krankentagegeld abschließen, um Einkommenslücken zu vermeiden.
Problemstellung und Grundlagen
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) existiert kein privates „Krankentagegeld“ im engeren Sinne. Stattdessen zahlt die Krankenkasse Krankengeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert und die Lohnfortzahlung bereits ausgelaufen ist.
Für Arbeitnehmer schließt das Krankengeld nahtlos an die gesetzliche Lohnfortzahlung des Arbeitgebers an. Die Höhe und der Beginn sind gesetzlich geregelt und orientieren sich am bisherigen Einkommen, unterliegen aber Obergrenzen.
Selbstständige oder freiwillig gesetzlich Versicherte erhalten Krankengeld nur, wenn sie dies per Wahltarif vereinbart haben. Ohne diesen zusätzlichen Baustein besteht kein Anspruch.
Wer Lücken vermeiden möchte, kann ergänzend ein privates Krankentagegeld abschließen. Dieses lässt sich bzgl. Karenzzeit und Tagessatz passgenau auf die persönliche Situation ausrichten.
Lösungsansatz und Details
Gesetzlich Versicherte kombinieren bei Bedarf das GKV-Krankengeld mit einem privaten Krankentagegeld. So lässt sich die Zeit bis zum Krankengeld überbrücken oder die Differenz zum gewohnten Einkommen ausgleichen.
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:
Merkmal | GKV‑Krankengeld | Privates Krankentagegeld |
---|---|---|
Beginn der Leistung | Nach Ende der Lohnfortzahlung bzw. gemäß Wahltarif | Nach vertraglich vereinbarter Karenzzeit |
Anspruchsvoraussetzung | Ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit; Mitgliedschaft/ ggf. Wahltarif | Ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit; aktive Police |
Höhe/Logik | Gesetzlich definierter Anteil vom Einkommen, mit Deckelung | Individueller Tagessatz laut Vertrag |
Dauer/Ende | Bis zur gesetzlichen Maximaldauer je Fall | Solange AU besteht; endet bei Arbeitsfähigkeit, Vertragsende oder Feststellung der Berufsunfähigkeit |
Meldeweg/Nachweise | eAU an Kasse; ggf. zusätzliche Formulare | AU fristgerecht an Versicherer; lückenlose Folgebescheinigungen |
Zielgruppe/Vorteil | Pflicht- oder freiwillig Versicherte; Basisabsicherung | Zusätzliche Absicherung, flexibel anpassbar |
Tipp: Stimmen Sie die Karenzzeit des privaten Krankentagegelds so ab, dass es nahtlos auf die Lohnfortzahlung bzw. bis zum Beginn des GKV‑Krankengelds überbrückt oder gezielt die Lücke zur gewohnten Netto-Einnahme schließt.
Beachten Sie: Berufsunfähigkeit (BU) liegt vor, wenn Sie voraussichtlich dauerhaft Ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben können. Im BU‑Fall endet das private Krankentagegeld, und eine vorhandene BU‑Rente sollte übernehmen.
Fazit und Handlungsempfehlung
Ja: Gesetzlich Versicherte beziehen Krankengeld und können zusätzlich ein privates Krankentagegeld vereinbaren. So lassen sich zeitliche Lücken und Einkommensdifferenzen gezielt schließen.
Prüfen Sie Ihren GKV‑Status (Pflicht/freiwillig, Wahltarif) und legen Sie die Karenzzeit sowie den Tagessatz des privaten Schutzes passend fest. Halten Sie AU‑Bescheinigungen lückenlos und Fristen strikt ein, damit Leistungen reibungslos fließen.