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AXA Krankentagegeld Selbständige Arbeitnehmer Tarif KTG

AXA Krankentagegeld Selbständige Arbeitnehmer Tarif KTG


Das Krankentagegeld der AXA für Selbstständige und Arbeitnehmer - Tarif KTG 

Die AXA Krankenversicherung bietet ein Krankentagegeld für Selbstständige und Arbeitnehmer gemeinsam. Selbstständigen bietet die AXA ein Krankentagegeld ab dem 22. Tag oder später an. Ab dem 43. Tag können sich dann Arbeitnehmer absichern. Bevor Sie sich für das Krankentagegeld der AXA entscheiden, lesen Sie bitte den folgenden Artikel, der auf die Vor- und Nachteile des Krankentagegeldes der AXA ausführlich eingeht.

AXA Krankentagegeld leistet frühestens ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit

Die AXA Krankenversicherung bietet über den Tarif KTG ein Krankentagegeld für Selbstständige und Arbeitnehmer. Diese unterscheiden sich nach den unterschiedlichen Leistungsbeginnen. Für Selbstständige bietet die AXA als frühesten Beginn den 22. Tag an. Spätere Leistungsbeginne wie der 29. Tag sind möglich. Für Arbeitnehmer werden als frühester Leistungsbeginn der 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit angeboten.

 

Was gefällt mir beim Krankentagegeld der AXA für Selbstständige und Arbeitnehmer

 

  • Krankentagegeld durch alkoholbedingte Arbeitsunfähigkeit? - Ja.

Die AXA wendet die Alkoholklausel nicht an. Damit ist eine Alkoholbedingte Arbeitsunfähigkeit mitversichert. Allerdings mit einer Einschränkung: Für die erste Alkoholbedingte Entziehungsmaßnahme werden einmalig 80 % des versicherten Krankentagegeldes maximal 70 € pro Tag nach Abzug der vereinbarten Karenzzeit und unter Anrechnung eines bereit gestellten Übergangsgeldes gezahlt.

 

  • Erneute Arbeitsunfähigkeit

Werden Sie, wegen ein und derselben Krankheit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der letzten Arbeitsunfähigkeit wieder arbeitsunfähig, beginnt die vereinbarte Karenzzeit nicht von vorn.

Ein Beispiel: Ein Selbstständiger wird wegen eines Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig. Er hat mit der AXA ein Krankentagegeld mit dem Leistungsbeginn ab dem 22. Tag vereinbart. Ab dem 22. Tag erhält er das vereinbarte Krankentagegeld. Nach acht Wochen arbeitet er. Damit endet die Zahlung des Krankentagegeldes. 20 Tage später wird er wegen derselben Erkrankung erneut arbeitsunfähig. Er erhält sofort das Krankentagegeld, ohne dass er die vereinbarte Karenzzeit nochmals durchlaufen muss. 

Anders sieht es aus, wenn er wegen einer anderen Erkrankung, die mit der ursprünglichen Erkrankung in keinem kausalen Zusammenhang steht. In diesem Fall beginnt die Karenzzeit von 21 Tagen erneut von vorn zu laufen. Er erhält somit erst ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit das vereinbarte Krankentagegeld.

  • Leistung bei Teil-Arbeitsunfähigkeit (AU)

Bei einer Teil-Arbeitsunfähigkeit wird das vereinbarte Krankentagegeld für maximal sechs Wochen gezahlt. Die Höhe des Krankentagegeldes richtet sich nach dem ärztlich bescheinigtem Grad der Teil AU. Es wird anteilig ausgezahlt. Bei einer Teil-Au von 50 % erhalten Sie 50 % des vereinbarten Krankentagegeldes. 

  • Erneute Gesundheitsprüfung bei Einkommenserhöhung? - Nein

Wenn sich Ihr Einkommen erhöht, können Sie dieses innerhalb von zwei Monaten, mit entsprechendem Nachweis ohne Gesundheitsprüfung an Ihr erhöhtes Einkommen anpassen. 

  • Geltungsbereich - zahlt die AXA bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland?

Das Krankentagegeld wird bei einer Arbeitsunfähigkeit während eines Aufenthaltes im europäischen Ausland gezahlt, wenn eine Rückkehr an den Wohnort in Deutschland
nach medizinischem Befund ausgeschlossen ist. 

 

Was mir weniger beim Krankentagegeld der AXA gefällt....

 

  • Gibt es Wartezeiten? - Ja 

Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate und die besonderen Wartezeiten für Psychotherapie, Zahnbehandlungen und Kieferorthopädie acht Monate. Diese entfallen bei einem Unfall. 

  • Krankentagegeld während Kurmaßnahmen

Während einer ambulanten Kur erhalten Sie kein Krankentagegeld. Für stationäre Kur oder Rehabilitationsmaßnahmen wird das Krankentagegeld nach einer vorherigen Leistungszusage für maximal 28 Tage gezahlt. Voraussetzung ist, dass direkt vor Beginn der Maßnahme eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen bestanden hat. 

  • Leistungsbeginn für Selbstständige sehr spät

Für Selbstständige ist der früheste Leistungsbeginn der 22. Tag. Dies ist sehr ungewöhnlich. Viele andere Versicherer bieten den 15. oder 8. Tag an. 

  • Krankentagegeld bei Rentenbezug? - Nein

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr) endet die Krankentagegeldversicherung bei der AXA automatisch. Wenn Sie vor dem 67. Lebensjahr eine Altersrente beziehen oder Ihre Berufstätigkeit endet, wird das Krankentagegeld nicht mehr gezahlt. 

  • Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht? Nein

Die AXA verzichtet bei Selbstständigen nur dann auf ihr ordentliches Kündigungsrecht, wenn die Krankentagegeldversicherung im Zusammenhang mit einer Krankheitskostenvollversicherung besteht. Ansonsten kann die AXA das Krankentagegeld innerhalb der ersten 3 Jahre ohne Angaben von Gründen kündigen. 

Wie berechnet AXA die maximale Höhe des Krankentagegeldes?

Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnet, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgeblich für die Berechnung ist der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor Antragstellung beziehungsweise vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. 

  • bei Arbeitnehmern sind 80 % des regelmäßigen Bruttogehalts als Nettoeinkommen versicherbar.  
  • bei Selbstständigen und Freiberuflern sind ebenfalls 80 % versicherbar, jedoch von den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nach den Vorschriften des
    Einkommenssteuergesetze. 
  • bei Existenzgründern, wenn das Nettoeinkommen bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit noch nicht ermittelt werden kann, tritt bis zum Wirksamwerden des Einkommenssteuerbescheides ein durchschnittlicher von Erfahrungswerten vereinbarter Betrag ein. 

 

Die Gesundheitsfragen der AXA 

  1. Bestehen Krankheiten (unter anderem Augenerkrankungen), Behinderungen, Schwerbehinderungen, Fehlstellungen, Fehlbildungen, Funktionsbeeinträchtigungen oder tragen Sie Körperimplantate (keine Zahnimplantate) – auch wenn Sie derzeit nicht behandelt werden?
  2. Liegt bei Ihnen eine HIV-/Aids-Infektion vor oder steht noch ein Testergebnis aus?
  3. Finden oder fanden in den folgenden Zeiträumen ambulante oder stationäre Behandlungen, Operationen, Beratungen, Beobachtungen, Untersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen, Kontrolluntersuchungen, Therapien oder Verordnungen/Einnahme von Medikamenten – auch aufgrund eines unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern oder aufgrund psychischer/ psychosomatischer Erkrankungen – durch Ärzte oder andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen statt? ambulant – in den letzten 3 Jahren? stationär – in den letzten 5 Jahren?
  4. Sind solche notwendig, angeraten oder beabsichtigt?
  5. Besteht oder bestand jemals eine Abhängigkeit von Medikamenten, Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Substanzen?
  6. Besteht oder bestand in den letzten 5 Jahren eine anerkannte Wehrdienstbeschädigung, Erwerbsminderung, Dienstunfähigkeit, Berufsunfähigkeit, Schwerbeschädigung oder Pflegebedürftigkeit? 

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