Karenzzeit im Mutterschutz, ein neues Gerichtsurteil
Warum Versicherungen ab dem ersten Tag zahlen müssen
Selbstständig tätige Frauen stehen vor einer besonderen wirtschaftlichen Herausforderung, wenn sie eine Familie gründen. Anders als Angestellte erhalten sie kein gesetzliches Mutterschaftsgeld durch eine Krankenkasse. Die private Krankentagegeldversicherung stellt für sie oft die einzige Absicherung dar, um die laufenden Lebenshaltungskosten sowie die Betriebskosten während der Zeit rund um die Entbindung zu decken. In der Vergangenheit verweigerten viele Versicherer jedoch die vollständige Zahlung für die gesamten 14 Wochen der gesetzlichen Schutzfrist. Sie verwiesen auf vertraglich vereinbarte Wartezeiten, die sogenannte Karenzzeit. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 8. Dezember 2025 stärkt nun die Rechte der Versicherten und schafft Klarheit über die Zahlungspflichten der privaten Krankenversicherungen.
Die rechtliche Bindung an das Versicherungsvertragsgesetz
Die Grundlage für den Anspruch auf Leistungen während des Mutterschutzes findet sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Gemäß § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG ist der Versicherer verpflichtet, den Verdienstausfall während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sowie am Entbindungstag auszugleichen. Diese Regelung dient dem Schutz der werdenden Mutter und stellt sicher, dass sie ihre Erwerbstätigkeit ohne existenzbedrohende finanzielle Einbußen unterbrechen kann.
Das Gesetz knüpft den Anspruch direkt an die Fristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Diese umfassen in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Termin und acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Zeit nach der Entbindung auf zwölf Wochen. Insgesamt ergibt sich daraus ein Zeitraum von mindestens 14 Wochen, in dem die Versicherung leisten muss. Das Krankentagegeld dient hierbei als Ersatz für den entfallenden Gewinn. Andere Leistungen, wie das geringfügige Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung in Höhe von maximal 210 €, rechnet die Versicherung dabei auf den Anspruch an.
Die aktuelle Rechtsprechung im Überblick
Die folgende Tabelle zeigt, dass sich die Rechtsprechung in den letzten Jahren zunehmend verfestigt hat. Die Gerichte entscheiden konsequent gegen die Anwendung von Karenzzeiten innerhalb der Mutterschutzfristen.
| Gericht | Datum | Karenzzeit | Ergebnis |
| LG Ravensburg | 2022 | 21 Tage | Karenzzeit unwirksam |
| AG Essen | Juni 2025 | 21 Tage | Zahlung ab dem ersten Tag |
| AG Neustadt a.d.R. | 8. Dezember 2025 | 28 Tage | Zahlungspflicht ab Tag 1 |
Das Urteil gegen die Anwendung der Karenzzeit
Im Kern des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Neustadt am Rübenberge stand eine selbstständig tätige Kosmetikerin. In ihrem Versicherungsvertrag mit der Debeka Krankenversicherung war eine Karenzzeit von 28 Tagen vereinbart. Das bedeutete nach Ansicht der Versicherung, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit oder eben im Mutterschutz erst ab dem 29. Tag Geld fließen sollte. Die Versicherung zog diese vier Wochen konsequent von der 14-wöchigen Schutzfrist ab und zahlte entsprechend weniger aus.
Das Gericht wies diese Praxis am 8. Dezember 2025 zurück. Die Richter stellten klar, dass die vertragliche Karenzzeit zwar für normale Krankheitsfälle wirksam bleibt, im spezifischen Fall der Mutterschutzfristen jedoch keine Anwendung findet. Da Beginn und Dauer dieser Schutzzeiten gesetzlich starr festgelegt sind, darf eine Versicherung diese Fristen nicht durch vertragliche Klauseln zuungunsten der Versicherten verkürzen. Die Klägerin erhielt daher eine Nachzahlung von 2.520 €, was dem Krankentagegeld für die zuvor einbehaltenen 28 Tage entsprach. Dass Versicherer hier versuchen, eine gesetzliche Schutzfrist durch Kleingedrucktes zu beschneiden, macht für die soziale Absicherung schlicht keinen Sinn.
Wirtschaftliche Realität und finanzielle Folgen
Die finanziellen Auswirkungen dieser Rechtsprechung sind für Selbstständige erheblich. Ein typisches Szenario aus dem Praxisalltag verdeutlicht die Belastung: Eine freiberufliche Grafikerin mit eigenem kleinen Büro muss ihre Miete, Versicherungen und Software-Lizenzen auch dann weiterzahlen, wenn sie im Mutterschutz ist. Fallen nun durch eine 28-tägige Karenzzeit fast 3.000 € an eingeplantem Krankentagegeld weg, droht sofort eine Liquiditätslücke.
Viele Versicherungsunternehmen haben über Jahre hinweg Karenzzeiten von 21, 28 oder sogar 42 Tagen angewendet. Für eine betroffene Frau bedeutet dies oft den Verlust von mehreren tausend Euro. Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Dimension: Bei einem vereinbarten Tagessatz von 100 € und einer Karenzzeit von 21 Tagen entgehen der Versicherten 2.100 €. Errechnet sich der Anspruch bei einem Tagessatz von 90 € und einer Karenzzeit von 28 Tagen, summiert sich der Verlust auf 2.520 €.
Da die private Krankentagegeldversicherung nach dem Schadensversicherungsprinzip arbeitet, ersetzt sie den tatsächlichen Verdienstausfall. Die Höhe ist zwar wählbar, darf aber das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate nicht übersteigen. Wenn Versicherer rechtswidrig Teile der Schutzfrist streichen, geraten gerade Selbstständige in eine prekäre Lage, da sie keine anderen Lohnersatzleistungen erhalten.
Prüfung bestehender Verträge und rückwirkende Ansprüche
Betroffene Frauen sollten ihre Versicherungsverträge und die Abrechnungen vergangener Mutterschutzzeiten genau prüfen. Die Aussagen offizieller Stellen oder Informationen im Internet sind oft veraltet und behaupten fälschlicherweise weiterhin, dass die Karenzzeit auch im Mutterschutz gelte. Johanna Röh, die Vorsitzende des Vereins „Mutterschutz für Alle! e. V.“, betont die Notwendigkeit, diese Informationen flächendeckend zu korrigieren, damit schwangere Selbstständige nicht auf berechtigte Ansprüche verzichten.
Falls eine Versicherung die Zahlung mit Verweis auf eine Karenzzeit gekürzt hat, ist ein Widerspruch ratsam. Juristische Experten wie die Rechtsanwältin Angela Heinssen weisen darauf hin, dass Ansprüche oft auch rückwirkend geltend gemacht werden können. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Der Schutz des ungeborenen Lebens und der Mutter wiegt schwerer als die kalkulatorischen Interessen der Versicherungsunternehmen an einer Wartezeit.
Ein konkretes Beispiel aus der Beratung zeigt: Eine Architektin meldet ihre Schwangerschaft und den Beginn der Schutzfrist. Die Versicherung bestätigt den Erhalt der Unterlagen, kündigt jedoch an, dass die Zahlung erst nach Ablauf der vereinbarten drei Wochen startet. In einem solchen Moment sollten Versicherte direkt auf die aktuelle Rechtsprechung und den § 192 VVG verweisen. In vielen Fällen lenken Versicherer ein, sobald sie merken, dass die Kundin ihre Rechte präzise benennen kann.
Perspektiven für einen lückenlosen Mutterschutz
Die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung ist ein wichtiger Schritt zur Gleichstellung von selbstständig tätigen Frauen. Auch die EU-Richtlinie 2010/41/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten eigentlich dazu, ausreichende Mutterschaftsleistungen für Selbstständige sicherzustellen, die eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ermöglichen. Während der Gesetzgeber in Deutschland bei der Reform des Mutterschutzgesetzes für Selbstständige noch zögert, schaffen die Gerichte durch ihre Urteile zum Krankentagegeld bereits jetzt Fakten.
Es ist zu erwarten, dass immer mehr Versicherte ihre Ansprüche geltend machen werden. Für die Versicherungsbranche bedeutet dies eine notwendige Anpassung ihrer Abläufe und Tarifbedingungen. Wer heute einen neuen Vertrag abschließt oder bereits versichert ist, sollte sicherstellen, dass der Versicherer die gesetzlichen Schutzfristen als Sonderfall anerkennt, in dem die Karenzzeit ruht. Eine kurze schriftliche Bestätigung des Versicherers zu diesem Punkt schafft bereits vor der Schwangerschaft Sicherheit.
Haben Sie in der Vergangenheit Mutterschutzzeiten über eine private Krankentagegeldversicherung abgerechnet und wurde dabei eine Karenzzeit abgezogen? Prüfen Sie Ihre alten Abrechnungsunterlagen der letzten Jahre und fordern Sie gegebenenfalls eine Korrektur der Zahlung unter Verweis auf das Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge an.
Fazit: Ansprüche konsequent prüfen und finanzielle Spielräume sichern
Die aktuelle Rechtsprechung markiert einen Wendepunkt für die wirtschaftliche Gleichstellung selbstständiger Frauen in Deutschland. Es geht hierbei um weit mehr als eine juristische Korrektur von Vertragsklauseln: Es geht um die Anerkennung der besonderen Lebenssituation von Unternehmerinnen in der Familienphase. Wer heute den Schritt in die Selbstständigkeit wagt, darf erwarten, dass private Absicherungen im entscheidenden Moment lückenlos greifen. Nehmen Sie die Prüfung Ihrer Unterlagen daher selbst in die Hand. Ein kurzer Abgleich Ihrer Abrechnungen mit den gesetzlichen Schutzfristen offenbart oft verstecktes Kapital, das Ihre Liquidität in der Gründungsphase Ihrer Familie spürbar stärkt. Fordern Sie ausstehende Beträge konsequent ein und setzen Sie damit ein Zeichen für faire Bedingungen in der Versicherungslandschaft. Ein proaktiver Umgang mit Ihren Ansprüchen sichert nicht nur Ihr aktuelles Budget, sondern ebnet den Weg für eine verlässlichere Vorsorge kommender Generationen von Gründerinnen.
FAQ: Krankentagegeld und Karenzzeit im Mutterschutz
FAQ: Krankentagegeld und Karenzzeit im Mutterschutz
Grundsätzlich bleibt die Karenzzeit für normale Krankheitsfälle bestehen. Wenn Sie beispielsweise wegen einer Grippe arbeitsunfähig sind, zahlt die Versicherung erst nach Ablauf der vereinbarten Tage. Die aktuelle Rechtsprechung und das Versicherungsvertragsgesetz machen jedoch für die gesetzlichen Mutterschutzfristen eine klare Ausnahme: Hier ruht die Karenzzeit, und der Anspruch besteht ab dem ersten Tag.
Der Zeitraum orientiert sich strikt an den Vorgaben des Mutterschutzgesetzes. In der Regel umfasst dieser 14 Wochen: sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, den Entbindungstag selbst sowie acht Wochen nach der Geburt. Bei medizinisch festgestellten Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist nach der Entbindung auf zwölf Wochen.
Ja, das ist in vielen Fällen möglich. Da die Gerichte die Anwendung der Karenzzeit im Mutterschutz als rechtswidrig eingestuft haben, können Sie zu wenig gezahltes Krankentagegeld nachfordern. Beachten Sie dabei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die jeweils zum Ende eines Kalenderjahres beginnt. Es lohnt sich daher, die Abrechnungen der letzten drei bis vier Jahre zu prüfen.
Ja. Die rechtliche Begründung der Urteile besagt, dass die gesetzlichen Schutzfristen nicht durch vertragliche Vereinbarungen zuungunsten der Versicherten verkürzt werden dürfen. Ob Ihre individuelle Karenzzeit 21, 28 oder 42 Tage beträgt, ist unerheblich. Während der 14 Wochen Mutterschutz muss die Versicherung den Verdienstausfall vollständig abdecken.
Ja, eine Anrechnung ist zulässig. Da das Krankentagegeld lediglich den tatsächlichen Verdienstausfall absichert (Schadensversicherungsprinzip), darf die Versicherung andere Leistungen abziehen. Das betrifft die einmalige Zahlung von maximal 210 €, die Selbstständige beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen können.
In diesem Fall sollten Sie schriftlich Widerspruch einlegen. Verweisen Sie explizit auf den § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG sowie auf das aktuelle Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 8. Dezember 2025. Da die Rechtslage durch mehrere Urteile gefestigt ist, korrigieren viele Versicherer ihre Abrechnung bereits nach einem begründeten Widerspruch.
Dies hängt von Ihrem spezifischen Versicherungstarif ab. Viele private Krankentagegeldversicherungen sehen eine Beitragsfreiheit vor, solange Sie Leistungen aus der Versicherung beziehen. Prüfen Sie hierzu Ihre Versicherungsbedingungen (AVB) oder bitten Sie Ihren Versicherer um eine schriftliche Bestätigung über die Beitragsfreiheit während der Schutzfristen.

Über den Autor
Bodo Kopka ist Gründer von Krankengelder.com und gilt als führender Experte für Krankentagegeld in Deutschland. Seit über 30 Jahren berät er Selbstständige, Freiberufler und GmbH-Geschäftsführer zur finanziellen Absicherung bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit.
Sein Ziel: Einkommensausfälle vermeiden, Genesung ermöglichen, die wirtschaftliche Existenz schützen. Dazu entwickelt er individuelle Lösungen mit steuerlichen Vorteilen.
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