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Krankentagegeld endet mit Rentenbeginn

Krankentagegeld endet mit Rentenbeginn


Warum endet mein Krankentagegeld mit Rentenbeginn? Immer wieder erhalte ich Nachricht von Versicherten verschiedener Gesellschaften, dass ihr Krankentagegeld mit dem Bezug der Altersrente automatisch Endergebnis. Warum ist das so? Warum kann der Versicherte sein Krankentagegeld nicht behalten, auch wenn er mit Rentenbeginn noch weiter arbeiten sollte?

Generali kündigt Krankentagegeld mit Rentenbeginn

Vor einigen Tagen habe ich folgende Nachricht erhalten: „Die Central (Generali) hat mir gerade mitgeteilt, dass meine Krankentagegeldversicherung Tarife KTA1 und Karte A2 mit Erreichen des 65 Lebensjahres auslaufen. Ich arbeite aber noch sehr gern voll in meiner Praxis. Und mein Berufsverband hat mit der DKV einen Gruppentarif abgeschlossen." So schreibt Psychotherapeut mit Kassenzulassung.

Die Generali hat sich auf § 15 (Sonstige Beendigungsgründe) der MB/KT (Musterbedingungen Krankentagegeld) bezogen.

 

„Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen Person mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, sofern tariflich vereinbart mit Vollendung des 65 Lebensjahres.“

 

Diese Bestimmung gilt für alle Krankentagegeld-Versicherungen in Deutschland. Lediglich in den Tarifbedingungen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden.

 

Aber in 95 % aller Krankentagegeldversicherung ist dieser Paragraf enthalten.

 

Einige Gesellschaften haben lediglich das Endalter vom 65. auf 67. Lebensjahr angepasst. Sie haben somit die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei dem das normale Renteneintrittsalter mittlerweile 67 Jahre ist, nachvollzogen. Die Generali hat dies nicht getan. Dies gilt aber auch für die meisten anderen Versicherer in Deutschland.

Ist die Fortführung des Krankentagegeldes trotzdem möglich?

Was sagen die Musterbedingungen für das Krankentagegeld (MBKT) dazu? 

„Sofern eine Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahrres vereinbart ist, hat die versicherte Person das Recht, nach Maßgabe von Paragraph 196 VVG in Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen.“

 

 

§ 196 VVG (Versicherungsvertragsgesetz)

 


Befristung der Krankentagegeldversicherung


(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden neuen Krankentagegeldversicherung annimmt, die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet.

Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versicherung unter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift in Textform hinzuweisen.

Wird der Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren, soweit der Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender ist als im bisherigen Tarif.

 

 

Hört sich erst einmal ausgezeichnet an. Zumal der Versicherer verpflichtet ist, ein Krankentagegeld ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten anzubieten. Gerade in diesem Alter ist Dies sehr interessant. Häufig liegen zum 65. Lebensjahr Vorerkrankungen vor, die dazu führen können, dass das Krankentagegeld von anderen Gesellschaften abgelehnt wird. 

Wo ist der Haken bei § 196 VVG

Kommen wir nun zum Haken der ganzen Geschichte. Dieser wird von den meisten überlesen, da es sich nur um ein einziges Wort handelt, das aber in diesem Zusammenhang absolut wichtig ist. Der Versicherungsnehmer kann den „Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung verlangen.“

Neu bedeutet, neues Eintrittsalter. Der Versicherte verliert somit alle Alterungsrückstellungen seines bisherigen Krankentagegeldes. Was bedeutet dieses?

 

Ein Beispiel:
Der Versicherungsnehmer hat mit 30 Jahren ein Krankentagegeld in Höhe von 200 € mit seiner Versicherungsgesellschaft vereinbart. Der monatliche Beitrag liegt mit einem Leistungsbeginn ab dem 15. Tag bei monatlich 157 €.

Am Ende des Monats wird der Versicherte 65. Das Krankentagegeld endet automatisch zu diesem Zeitpunkt. Der Versicherte verlangt nach Paragraf 196 VVG eine Fortführung des Krankentagegeldes über das 65 Lebensjahr hinaus.

Er erhält dann auch ein Angebot von seiner Gesellschaft, allerdings mit einem Beitrag zum neuen Eintrittsalter.

Der Beitrag liegt nun, da der Versicherte für die Gesellschaft mittlerweile 65 Jahre alt ist erheblich höher. Es handelt sich um einen Neuabschluss Zu einem Beitrag von 672 € wäre die Gesellschaft bereit die Fortführung des Vertrages anzuerkennen.

 

 

Allerdings stehen dann noch eine Risikoprüfung an. Es werden dann Gesundheitsfragen gestellt. Dies kann dann zu einer Ablehnung des Krankentagegeldes für. Oder wenn die Gesellschaft bereit ist, die zu versichern zu einem Zuschlag, damit eventuelle Vorerkrankungen mitversichert sind. 

 

Die DKV bietet hier Lösungen für spezielle Berufsgruppen

Die Deutsche Krankenversicherung, der Marktführer beim Krankentagegeld in Deutschland, bietet für einige Berufsgruppen Krankentagegeld-Tarife an, die auch über das 65. Lebensjahr hinaus fortgeführt werden können. Dies bedeutet konkret, der Vertrag bleibt auch mit Rentenbeginn erhalten. Er wird einfach fortgeführt. Der Beitrag ändert sich auch mit Erreichen des 65. Lebensjahres nicht.

Der Vertrag kann bis zum 70. und auf Antrag auch bis zum 75. Lebensjahr fortgeführt werden. Auch mit dem 70. Lebensjahr ändert sich der Beitrag nicht. Die DKV gehört zu den wenigen Gesellschaften, die Krankentagegelder für spezielle Berufsgruppen anbieten. Diese Krankentagegeld-Tarife existieren teilweise schon über 40 Jahre. 

Eine Auswahl der wichtigsten freiberuflichen Berufsgruppen mit speziellen Krankentagegeld-Lösungen der DKV:


DKV verzichtet gleichzeitig auf ihr ordentliches Kündigungsrecht

Besonders interessant machen diese Krankentagegeld-Tarife die niedrigen Prämien und noch ein weiterer Vorteil. Die DkV verzichtet auf ihr ordentliches Kündigungsrecht im Leistungsfall.

Dies ist besonders interessant für Neukunden, da die DKV auch in den ersten drei Jahren nicht die Möglichkeit hat, das Krankentagegeld ohne Angaben von Gründen zu kündigen. Gerade dieser Punkt ist besonders interessant für Neukunden. Denn im Alter ab 65 ist die Wahrscheinlichkeit relativ hoch ist, dass es zu einer schweren Erkrankung kommt. Und nach den normalen Bedingungen des Krankentagegeldes hätte dann jede Gesellschaft die Möglichkeit, das Krankentagegeld zu kündigen. Die DKV verzichtet auf dieses Recht.

Deshalb sind diese Tarife auch für Neukunden, die bereits 65 Jahre alt sind, sehr interessant. Die DKV kann den Vertrag nicht kündigen.

 

Der Versicherte kann das Krankentagegeld bei Praxis- oder Kanzleischließung beenden

Sie können allerdings jederzeit den Vertrag beenden, wenn Sie unter anderem ihre freiberufliche Tätigkeit aufgeben. Sie teilen der DKV einfach mit, dass Sie nicht mehr tätig sind, dann beendet die DKV automatisch den Vertrag zu dem angegebenen Zeitpunkt.

 

Allerdings sollten Sie eins beachten.

Die DKV versichert Neukunden nur bis Eintrittsalter 65. Deshalb schließen Sie dieses Krankentagegeld, wenn sie über eine weitere Berufstätigkeit über das 65 Lebensjahr hinaus nachdenken, vorher ab

Je jünger Sie sind, desto niedriger ist Ihr Beitrag.

  

Gehen Sie beim Krankentagegeld keine Risiken ein. Fordern Sie noch heute Ihr persönliches Angebot an:

 

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