Welche Besonderheiten gelten für mich als Mitglied einer Kammer (kammerberufler) bei der Berechnung des versicherbaren Einkommens?
Für Freiberufler gilt: Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn vor Steuern (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG), zuzüglich weiterlaufender Fixkosten während der Krankheit. Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder andere passive Einkünfte zählen nicht zum versicherbaren Einkommen.
Problemstellung/Grundlagen
Das Krankentagegeld soll ausschließlich den Verdienstausfall aus der beruflichen Tätigkeit absichern, nicht aber sonstige Einkünfte. Deshalb gilt für Freiberufler eine eigene Berechnungsgrundlage, die sich an den tatsächlichen beruflichen Einkünften orientiert. Grundlage sind immer die steuerlichen Regeln nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
Besonderheiten bei Kammerberuflern
- Gewinnermittlung: Grundlage ist der Jahresgewinn vor Steuern laut Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz, also: Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn vor Steuern.
- Abzug der Einkommensteuer: Von diesem Gewinn wird die voraussichtliche Einkommensteuer abgezogen, um das Nettoeinkommen zu bestimmen.
- Hinzu kommen weiterlaufende Fixkosten, z. B. Miete, Leasing, Zinsen, Versicherungsbeiträge oder Gehälter, die während einer Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt werden müssen.
- Honorare zählen, Mieten nicht: Nur Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit sind relevant. Einnahmen aus Vermietung, Kapitalanlagen oder Nebenbeschäftigungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
- Keine pauschalen Betriebsausgaben: Anders als bei Gewerbetreibenden gibt es keine Pauschalabzüge. Es zählt ausschließlich der tatsächlich ermittelte Gewinn.
Praktisches Rechenbeispiel (nach DKV-Tarif KTAA)
- Betriebseinnahmen: 300.000 €
- ./. Betriebsausgaben: 200.000 €
- = Gewinn (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG): 100.000 €
- ./. Einkommensteuer: 38.000 €
- = Nettoeinkommen: 62.000 €
- + weiterlaufende Kosten (z. B. Miete, Gehälter, Leasing): 100.000 €
- = versicherbares Einkommen: 162.000 € → ca. 450 € / Tag
Damit ergibt sich die maximale Tagegeldhöhe, die Sie versichern dürfen.
Sonderregelung für Existenzgründer
In den ersten 24 Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit kann die DKV auf Einkommensnachweise verzichten. Freiberufler dürfen in diesem Zeitraum pauschal folgende Höchstsätze absichern:
- bis 160 € täglich ohne Einkommensnachweis,
- Ärzte/Zahnärzte bis 520 € täglich (Tarif KTAA),
- Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater bis 480 € täglich.
Steuerliche Besonderheiten
Beiträge zur Krankentagegeldversicherung gelten als Vorsorgeaufwendungen und sind grundsätzlich steuerlich absetzbar, soweit der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Die Leistungen selbst sind steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt (§ 3 Nr. 1a EStG).
Fazit/Handlungsempfehlung
Für Freiberufler zählt ausschließlich das tatsächliche Berufseinkommen aus der eigenen Tätigkeit. Das versicherbare Einkommen setzt sich aus dem Gewinn vor Steuern abzüglich Steuer plus weiterlaufende Fixkosten zusammen. Empfehlung: Prüfen Sie jährlich Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung und passen Sie die Höhe Ihres Krankentagegelds an, um Lücken oder Überversicherung zu vermeiden.