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GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer 2026: Kein Krankengeld. So schließen Sie die Lücke
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten im Krankheitsfall kein gesetzliches Krankengeld. Diese Versorgungslücke trifft Betroffene oft unvorbereitet: Das Gehalt läuft weiter, solange der Anstellungsvertrag es vorsieht. Doch ohne klare Vertragsregelung und private Absicherung steht die GmbH vor einem finanziellen Problem, das schnell existenzbedrohend werden kann. In diesem Artikel erfahren Sie, warum der GGF rechtlich anders gestellt ist als ein angestellter Arbeitnehmer, welche steuerlichen Fallstricke bei der Lohnfortzahlung lauern und wie der DKV-Tarif TL diese Lücke strategisch schließt.
Warum der GGF kein gesetzliches Krankengeld erhält
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als abhängig Beschäftigte. Wer mehr als 50 Prozent der GmbH-Anteile hält, ist von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht befreit und hat damit keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld. Diese Lücke muss privat geschlossen werden.
Das Sozialversicherungsrecht unterscheidet konsequent zwischen abhängiger Beschäftigung und unternehmerischer Selbstständigkeit. Der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, der mehr als 50 Prozent der GmbH-Anteile hält, kann die Gesellschaft maßgeblich steuern. Er ist weisungsungebunden gegenüber der Gesellschafterversammlung und gilt deshalb nicht als abhängig beschäftigt im Sinne des SGB IV.
Die Folge: Keine Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung, keine Beitragszahlung in die GKV auf Arbeitgeberbasis – und damit auch kein Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld, das die GKV ab der siebten Krankheitswoche zahlt.
Beim Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer (unter 50 Prozent Beteiligung) ist die Situation individuell zu prüfen. Die Deutsche Rentenversicherung führt auf Antrag ein Statusfeststellungsverfahren durch. Entscheidend sind dabei: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, persönliches Unternehmerrisiko. Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht. Ein Statusfeststellungsbescheid ist in jedem Fall ratsam.
Der angestellte Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile ist dagegen in der Regel sozialversicherungspflichtig und über die GKV krankengeldberechtigt. Für ihn gelten andere Regeln.
Lohnfortzahlung durch die GmbH: Chancen und steuerliche Fallstricke
Die GmbH kann dem Gesellschafter-Geschäftsführer das Gehalt im Krankheitsfall weiterzahlen, steuerlich als Betriebsausgabe. Voraussetzung ist eine klare, vorab im Anstellungsvertrag geregelte Lohnfortzahlungsklausel. Fehlt diese oder ist sie unzureichend formuliert, stuft das Finanzamt die Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ein.
Die Lohnfortzahlung durch die GmbH ist das zentrale Instrument zur Absicherung des GGF im Krankheitsfall. Sie erlaubt es, das Geschäftsführergehalt auch während der Arbeitsunfähigkeit weiterzuzahlen und die entstehenden Kosten als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen. Doch dieses Instrument funktioniert nur unter einer entscheidenden Bedingung: Der Anspruch muss vor Eintritt der Erkrankung eindeutig und fremdüblich im Anstellungsvertrag geregelt sein.
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Vorteil gewährt, den sie einem fremden Dritten unter gleichen Bedingungen nicht gewähren würde. Das Finanzamt prüft dabei den sogenannten Fremdvergleich: Würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem nicht beteiligten Angestellten unter gleichen Umständen dieselbe Leistung gewähren?
Im Kontext der Lohnfortzahlung bedeutet das: Zahlt die GmbH dem erkrankten GGF das Gehalt weiter, ohne dass dies vertraglich geregelt ist, wertet das Finanzamt diese Zahlung nicht als Betriebsausgabe, sondern als Gewinnausschüttung. Die steuerlichen Konsequenzen sind erheblich: Die Zahlung wird beim GGF als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert, die Körperschaftsteuer der GmbH erhöht sich, und Nachzahlungszinsen können hinzukommen.
Was der Anstellungsvertrag zwingend regeln muss
Damit die Lohnfortzahlung steuerlich anerkannt wird, muss der Anstellungsvertrag folgende Punkte klar und eindeutig festlegen:
- Dauer der Lohnfortzahlung: Wie lange zahlt die GmbH das volle Gehalt fort? Branchenüblich sind sechs Wochen bis zwölf Monate.
- Anspruchsvoraussetzungen: Ab wann greift die Lohnfortzahlung? Gilt sie auch bei wiederholter Erkrankung?
- Nahtloser Übergang: Was passiert nach Ende der Lohnfortzahlung? Greift dann das private Krankentagegeld lückenlos an?
- Fremdüblichkeit: Die Regelung muss dem entsprechen, was ein vergleichbares Unternehmen einem fremden Geschäftsführer einräumen würde.
Fehlt eine dieser Regelungen oder ist der Anstellungsvertrag veraltet, besteht konkretes vGA-Risiko. Eine Vertragsprüfung durch den Steuerberater ist in diesem Fall zwingend erforderlich.
Das Zusammenspiel: Lohnfortzahlung und privates Krankentagegeld
Lohnfortzahlung und privates Krankentagegeld sind keine Alternativen, sondern zwei aufeinander abgestimmte Bausteine. Die GmbH zahlt das Gehalt für den vertraglich vereinbarten Zeitraum fort. Das private Krankentagegeld setzt exakt dort an, wo die Lohnfortzahlung endet. Dieses nahtlose Anschlussmodell verhindert die gefährliche Einkommenslücke, die entsteht, wenn die Lohnfortzahlung ausläuft, der Geschäftsführer aber weiterhin arbeitsunfähig ist.
Wichtig: Die Karenztage des privaten Krankentagegeldes müssen exakt auf die Lohnfortzahlungsdauer der GmbH abgestimmt sein. Überlappungen führen zum Bereicherungsverbot und können die Versicherungsleistung kürzen. Lücken zwischen Lohnfortzahlung und KTG-Beginn bedeuten ungeplante Einkommensausfälle.
Der DKV-Tarif TL: Krankentagegeld als Betriebsausgabe der GmbH
Der DKV-Tarif TL ist die speziell für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer konstruierte Lösung: Die GmbH schließt das Krankentagegeld als Versicherungsnehmerin ab, zahlt die Beiträge als Betriebsausgabe und erhält im Leistungsfall das Tagegeld direkt ausgezahlt. So refinanziert die GmbH ihre Lohnfortzahlungsverpflichtung steueroptimiert.
Der Tarif TL der DKV unterscheidet sich grundlegend von einem privaten Krankentagegeld, das der GGF auf eigene Rechnung abschließt. Beim Tarif TL ist die GmbH der Versicherungsnehmer, der GGF die versicherte Person. Diese Konstruktion hat weitreichende steuerliche Konsequenzen, die ihn für GmbH-Strukturen besonders attraktiv machen.
Die steuerliche Konstruktion im Überblick
- Versicherungsnehmer: Die GmbH
- Versicherte Person: Der Gesellschafter-Geschäftsführer
- Beitragszahler: Die GmbH, die Beiträge sind Betriebsausgaben und mindern den Gewinn der GmbH
- Leistungsempfänger im Krankheitsfall: Die GmbH. Das Tagegeld fließt in die GmbH und refinanziert die Lohnfortzahlung an den GGF
- Steuerliche Behandlung der Leistung: Die Leistung ist bei der GmbH steuerpflichtige Betriebseinnahme, die durch die gleichzeitig anfallende Lohnfortzahlungspflicht aufgewogen wird
Das Ergebnis: Die GmbH trägt die Absicherungskosten, senkt dadurch ihre Steuerlast, und erhält im Leistungsfall die finanzielle Kapazität, die Lohnfortzahlungsverpflichtung gegenüber dem GGF zu erfüllen. Der GGF selbst muss keine privaten Mittel einsetzen.
Leistungsparameter des Tarifs TL
Der Tarif TL bietet folgende Eckdaten, die individuell auf die GmbH-Struktur abgestimmt werden:
- Absicherbare Tagessätze: Bis zu 520 Euro täglich, entsprechend einem Monatsgehalt von bis zu 15.600 Euro brutto
- Leistungsbeginn (Karenztage): Wählbar ab dem 4., 8., 15. oder 22. Krankheitstag, abzustimmen auf die Lohnfortzahlungsdauer im Anstellungsvertrag
- Leistungsdauer: Bis zu 24 Monate je Erkrankungsfall
- Anpassungsoptionen: Tagessatz kann bei Gehaltserhöhungen ohne erneute Gesundheitsprüfung angepasst werden, sofern die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind
Karenztage exakt auf den Anstellungsvertrag abstimmen
Die Wahl der Karenztage ist keine Geschmacksfrage, sondern eine Rechenaufgabe. Zahlt die GmbH laut Anstellungsvertrag die ersten drei Monate das volle Gehalt fort, muss das Krankentagegeld ab dem 92. Krankheitstag greifen. Wählt der GGF zu kurze Karenztage, entsteht eine Überlappung zwischen Lohnfortzahlung und KTG-Leistung. Das Bereicherungsverbot greift: Der Versicherer kürzt die Leistung um den Betrag der parallel gezahlten Lohnfortzahlung.
Wählt der GGF zu lange Karenztage, entsteht eine ungesicherte Lücke zwischen Ende der Lohnfortzahlung und Beginn der KTG-Leistung. In dieser Zeit zahlt weder die GmbH das volle Gehalt noch greift das Krankentagegeld. Diese Lücke kann Monate betragen und ist im Leistungsfall nicht nachträglich zu schließen.
Die Abstimmung zwischen Anstellungsvertrag und Tarif TL ist deshalb eine der wichtigsten Aufgaben bei der GGF-Absicherung und sollte gemeinsam mit dem Steuerberater und dem Versicherungsberater vorgenommen werden.
Nahtloser Übergang in die Berufsunfähigkeitsrente
Wenn die Erkrankung länger dauert als das Krankentagegeld leistet, stellt sich die Frage nach der Anschlussabsicherung. Der DKV-Tarif TL ist auf den nahtlosen Übergang in eine Berufsunfähigkeitsrente ausgelegt. Die ERGO Basis-Rente mit BU-Baustein kann so strukturiert werden, dass die BU-Rente exakt dann beginnt, wenn die KTG-Leistung endet. Eine ungesicherte Einkommenslücke zwischen Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente ist damit strukturell ausgeschlossen.
Für eine individuelle Kalkulation des Tarifs TL, abgestimmt auf Ihren Anstellungsvertrag und Ihre GmbH-Struktur:
Die häufigsten Fehler bei der Absicherung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Die meisten Absicherungsfehler beim GGF entstehen nicht aus Gleichgültigkeit, sondern aus Unkenntnis der spezifischen Rechtslage. Veraltete Anstellungsverträge, falsch gewählte Karenztage und ein privat statt betrieblich abgeschlossenes Krankentagegeld sind die drei teuersten Konstruktionsfehler. Alle drei sind vermeidbar.
Fehler 1: Kein oder veralteter Anstellungsvertrag
Viele GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer arbeiten auf Basis eines Anstellungsvertrags, der vor Jahren formuliert wurde und seither nie angepasst wurde. Gehaltserhöhungen wurden mündlich vereinbart, die Lohnfortzahlungsklausel existiert nicht oder ist unzureichend formuliert. Im Leistungsfall prüft das Finanzamt den Vertrag rückwirkend. Was dort nicht steht, gilt nicht und wird als vGA behandelt.
Lösung: Den Anstellungsvertrag durch den Steuerberater prüfen und aktualisieren lassen, bevor das Krankentagegeld beantragt wird. Eine Anpassung nach Eintritt der Erkrankung ist steuerlich wirkungslos.
Fehler 2: Privates Krankentagegeld statt Tarif TL
Manche GGF schließen ein privates Krankentagegeld auf eigene Rechnung ab, weil es einfacher erscheint. Die Beiträge zahlen sie selbst aus dem Nettoeinkommen. Im Leistungsfall fließt das Tagegeld auf ihr Privatkonto. Steuerlich ist diese Konstruktion für die GmbH-Struktur deutlich ungünstiger: Die Beiträge sind keine Betriebsausgaben der GmbH, der steuerliche Hebel bleibt ungenutzt.
Lösung: Den Tarif TL als Rückdeckungsversicherung über die GmbH abschließen. Die GmbH ist Versicherungsnehmer, zahlt die Beiträge als Betriebsausgabe und refinanziert im Leistungsfall die Lohnfortzahlungsverpflichtung. Der GGF behält sein volles Gehalt, ohne dass private Mittel belastet werden.
Fehler 3: Falsch gewählte Karenztage
Karenztage werden häufig nach dem Beitragspreis gewählt, nicht nach der tatsächlichen Lohnfortzahlungsdauer im Anstellungsvertrag. Zu kurze Karenztage führen zur Überlappung mit der Lohnfortzahlung und damit zur Leistungskürzung durch das Bereicherungsverbot. Zu lange Karenztage reißen eine ungesicherte Lücke auf.
Lösung: Karenztage exakt auf die im Anstellungsvertrag vereinbarte Lohnfortzahlungsdauer abstimmen. Diese Abstimmung ist Pflicht, nicht Option.
Fehler 4: Keine Anpassung bei Gehaltserhöhungen
Das Gehalt des GGF steigt über die Jahre. Das Krankentagegeld bleibt auf dem Stand des Abschlussdatums. Im Leistungsfall klafft eine Lücke zwischen tatsächlichem Gehalt und versichertem Tagessatz. Diese Lücke wächst mit jeder Gehaltserhöhung, die nicht im Versicherungsvertrag nachgeführt wird.
Lösung: Den Tagessatz bei jeder Gehaltserhöhung anpassen.
Fehler 5: Kein ordentliches Kündigungsrecht beachtet
Private Krankentagegeldversicherungen unterliegen dem ordentlichen Kündigungsrecht des Versicherers. Wer dauerhaft hohe Leistungen in Anspruch nimmt oder dessen Risikoprofil sich verändert, kann im Extremfall mit einer Vertragskündigung konfrontiert werden. Viele GGF kennen dieses Risiko nicht und planen ihre Absicherung ohne diese Komponente ein.
Eine ausführliche Darstellung der rechtlichen Grundlagen finden Sie hier: Ordentliches Kündigungsrecht der Krankentagegeldversicherung
Fehler 6: GKV-Wahltarif als vermeintliche Alternative
Einzelne GGF, die freiwillig gesetzlich versichert sind, greifen auf den GKV-Wahltarif Krankengeld zurück. Dieser erscheint auf den ersten Blick günstig. Tatsächlich handelt es sich um eine kaufmännische Falle: Der GKV-Wahltarif ist auf das beitragspflichtige Einkommen gedeckelt, bindet für drei Jahre und rechnet Betriebseinnahmen auf die Leistung an. Für GGF mit einem Geschäftsführergehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ist der GKV-Wahltarif keine tragfähige Absicherung.
Einen detaillierten Vergleich finden Sie hier: GKV-Wahltarife: Vorteile und Nachteile im Überblick
Häufige Fragen zur Absicherung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Die folgenden Fragen werden von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern im Beratungsgespräch am häufigsten gestellt. Die Antworten geben einen ersten Orientierungsrahmen. Eine individuelle Einschätzung Ihrer konkreten GmbH-Struktur ersetzt dieser Überblick nicht.
Warum erhält ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer kein gesetzliches Krankengeld?
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die mehr als 50 Prozent der Anteile halten, gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als abhängig Beschäftigte. Sie sind nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und haben deshalb keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld. Diese Versorgungslücke muss durch eine private Krankentagegeldversicherung, idealerweise über den DKV-Tarif TL als Rückdeckungsversicherung der GmbH, geschlossen werden.
Was ist der DKV-Tarif TL und wie funktioniert er für die GmbH?
Der DKV-Tarif TL ist eine Krankentagegeldversicherung, bei der die GmbH als Versicherungsnehmerin auftritt und die Beiträge als Betriebsausgaben absetzt. Im Krankheitsfall des Gesellschafter-Geschäftsführers erhält die GmbH das vereinbarte Tagegeld und refinanziert damit ihre Lohnfortzahlungsverpflichtung. Der GGF bezieht weiterhin sein volles Gehalt, ohne dass private Mittel belastet werden. Absicherbar sind Tagessätze bis 520 Euro, entsprechend einem Monatsgehalt von bis zu 15.600 Euro brutto.
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlung?
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn die GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Leistung gewährt, die einem fremden Dritten unter gleichen Bedingungen nicht gewährt worden wäre. Zahlt die GmbH das Gehalt im Krankheitsfall weiter, ohne dass dies vorab im Anstellungsvertrag klar geregelt ist, stuft das Finanzamt diese Zahlung als vGA ein. Die steuerlichen Folgen sind erheblich: Körperschaftsteuernachzahlung für die GmbH, Besteuerung beim GGF als Kapitaleinkünfte und mögliche Nachzahlungszinsen.
Wie wähle ich die richtigen Karenztage für den Tarif TL?
Die Karenztage des DKV-Tarifs TL müssen exakt auf die Lohnfortzahlungsdauer im Anstellungsvertrag der GmbH abgestimmt sein. Zahlt die GmbH laut Vertrag drei Monate das volle Gehalt fort, muss das Krankentagegeld ab dem 92. Krankheitstag greifen. Zu kurze Karenztage führen zur Überlappung mit der Lohnfortzahlung: Das Bereicherungsverbot greift, der Versicherer kürzt die Leistung. Zu lange Karenztage reißen eine ungesicherte Einkommenslücke auf. Die Abstimmung sollte gemeinsam mit dem Steuerberater vorgenommen werden.
Was passiert mit dem Krankentagegeld, wenn der GGF dauerhaft berufsunfähig wird?
Das Krankentagegeld leistet bei Arbeitsunfähigkeit, nicht bei Berufsunfähigkeit. Wird der GGF dauerhaft berufsunfähig, endet die KTG-Leistung. Um eine Einkommenslücke zu vermeiden, sollte das Krankentagegeld nahtlos in eine Berufsunfähigkeitsrente übergehen. Die ERGO BU-Rente kann so strukturiert werden, dass die BU-Rente exakt dann beginnt, wenn die KTG-Leistung endet. Die BU-Schwelle sollte dabei auf 100 Prozent gesetzt sein.
Ist der GKV-Wahltarif Krankengeld eine Alternative für den GGF?
Nein. Der GKV-Wahltarif Krankengeld ist für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze keine tragfähige Absicherung. Die Leistung ist auf das beitragspflichtige Einkommen gedeckelt, die Laufzeit beträgt mindestens drei Jahre, und Betriebseinnahmen werden auf die Leistung angerechnet. Für GGF ist der GKV-Wahltarif eine kaufmännische Falle, die im Leistungsfall regelmäßig zu Enttäuschungen führt.
Bodo Kopka
Versicherungsfachwirt BAV, Versicherungskaufmann IHK. Seit 1984 tätig unter DKV Subdirektion Siegen. Gründer von Krankengelder.com und spezialisiert auf die Absicherung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern, Kammerberufen und Selbstständigen. Über 500 Fachartikel rund um Krankentagegeld und strategische Vorsorge.
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