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AU-Klausel in der BU 2026: Warum sie das Krankentagegeld ergänzt, aber niemals ersetzt

Die Arbeitsunfähigkeitsklausel (AU-Klausel) in der Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt frühestens nach sechs Monaten durchgehender Krankschreibung, zeitlich begrenzt auf meist 18 bis 36 Monate. Das private Krankentagegeld leistet dagegen schon ab dem 4., 14. oder 43. Tag und unbegrenzt, solange die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Beide Bausteine ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht.

Wer bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel besitzt oder deren Abschluss plant, stellt sich häufig dieselbe Frage: Reicht das nicht schon aus, brauche ich daneben wirklich noch ein eigenständiges Krankentagegeld? Beide Leistungen klingen ähnlich, springen aber an völlig unterschiedlichen Punkten im Zeitverlauf einer Erkrankung ein, mit unterschiedlichen Fristen, unterschiedlicher Höchstdauer und unterschiedlicher steuerlicher Behandlung.

Dieser Artikel ordnet ein, wie die AU-Klausel funktioniert, warum sie das Krankentagegeld nicht ersetzen kann, welches Risiko ihr Einsatz für Ihre BU-Nachversicherung birgt, und warum gerade gutverdienende Kammerberufe zusätzlich auf die höhere Absicherungsfähigkeit des Krankentagegelds angewiesen sind.

Was ist die AU-Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Die Arbeitsunfähigkeitsklausel, kurz AU-Klausel, ist ein Zusatzbaustein moderner Berufsunfähigkeitsversicherungen. Sie zahlt die vereinbarte BU-Rente bereits dann aus, wenn eine ärztlich attestierte, durchgehende Arbeitsunfähigkeit von in der Regel sechs Monaten vorliegt, ohne dass förmlich Berufsunfähigkeit festgestellt werden muss. Sie ist damit ein vereinfachter, schnellerer Leistungsauslöser innerhalb der BU, keine eigenständige Versicherung.

Der Hintergrund: Der Nachweis einer echten Berufsunfähigkeit ist oft aufwendig, medizinische Gutachten, die genaue Beschreibung der zuletzt konkret ausgeübten Tätigkeit, teils monatelange Prüfverfahren. Die AU-Klausel umgeht diesen komplizierten Nachweis, indem sie an ein einfacheres, leichter belegbares Kriterium anknüpft: die durchgehende ärztliche Krankschreibung über einen festgelegten Zeitraum.

In der Praxis greifen viele Tarife, wenn eine versicherte Person mindestens sechs Monate am Stück krankgeschrieben ist. Alternativ leisten einige Versicherer bereits, wenn die Arbeitsunfähigkeit seit drei oder vier Monaten besteht und ein Arzt bescheinigt, dass dieser Zustand voraussichtlich noch weitere Monate anhalten wird. In diesen Fällen zahlt die Versicherung eine Rente, deren Höhe in der Regel der vereinbarten monatlichen Leistung bei Berufsunfähigkeit entspricht.

Wichtig ist die Einordnung: Die AU-Klausel ist Teil Ihres BU-Vertrags, kein eigenständiges Produkt. Sie greift auf denselben Vertrag, dieselbe vereinbarte Rentenhöhe und dieselben vertraglichen Grenzen wie Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung zurück. Das unterscheidet sie fundamental vom privaten Krankentagegeld, das eine eigenständige Versicherung mit eigenem Leistungsauslöser, eigener Beitragskalkulation und eigenem Bereicherungsverbot ist.

Der entscheidende Unterschied: Wann beginnt die Zahlung?

Krankentagegeld leistet, je nach Tarif, ab dem 4., 14., 22. oder 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die AU-Klausel greift dagegen frühestens nach sechs Monaten durchgehender Krankschreibung, in Ausnahmefällen etwas früher mit ärztlicher Prognose. Wer allein auf die AU-Klausel setzt, muss die gesamte Zeit dazwischen selbst überbrücken, oft ein halbes Jahr ohne jede Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Diese zeitliche Lücke ist der zentrale Grund, warum die AU-Klausel das Krankentagegeld nicht ersetzen kann. Ein selbstständiger Tischler erleidet einen schweren Bandscheibenvorfall. Nach der Operation folgen Komplikationen, die Rehabilitation zieht sich über Monate. Nach fünf Monaten ist noch völlig unklar, ob er wieder voll in der Werkstatt arbeiten kann. Eine BU-Rente über die AU-Klausel würde frühestens im sechsten Monat greifen, und selbst dann erst nach vollständigem Nachweis der durchgehenden Krankschreibung. Besitzt der Tischler kein eigenständiges Krankentagegeld, hat er in dieser gesamten Zeit kein Einkommen aus seiner Arbeitskraftabsicherung.

Ein Krankentagegeld mit Leistungsbeginn ab dem 14. Tag hätte in diesem Fall bereits über viereinhalb Monate früher eingesetzt und die komplette Liquiditätslücke geschlossen, während die AU-Klausel noch gar nicht ausgelöst werden konnte.

Ein weiterer, oft übersehener Punkt betrifft nicht die Frist selbst, sondern die Sicherheit des Vertrags dahinter: Bei den von uns empfohlenen DKV-Spezialtarifen verzichtet der Versicherer zusätzlich auf das ordentliche Kündigungsrecht. Andere Krankentagegeldversicherer können den Vertrag nach einem Leistungsfall zum Ende des Versicherungsjahres kündigen, mit der Folge, dass Sie einen neuen Vertrag mit erneuter Gesundheitsprüfung abschließen müssten, jetzt mit einer Vorerkrankung in der Akte. Wer sein Krankentagegeld allein wegen des Preises bei einem Anbieter ohne diesen Verzicht abschließt, riskiert also nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine strukturelle Lücke im Ernstfall.

Warum die AU-Klausel ein "Guthabenkonto" ist und das Krankentagegeld nicht

Die AU-Klausel zahlt über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg nur für einen begrenzten Gesamtzeitraum, meist 18 bis 36 Monate. Ist dieses Kontingent aufgebraucht, leistet sie bei einer erneuten längeren Erkrankung nicht mehr. Das Krankentagegeld kennt keine solche Gesamtobergrenze, es leistet so oft und so lange wie nötig, solange Sie berufstätig und arbeitsunfähig sind.

Diese Begrenzung wird besonders bei mehreren, über die Jahre verteilten Erkrankungen zum Problem. Eine schwere Erschöpfungsphase mit zwölf Monaten Krankschreibung, Jahre später ein komplizierter Bruch mit sieben Monaten Ausfall, erneut Jahre später eine weitere längere Erkrankung: Läuft die persönliche Summe der AU-Zeiten über die Vertragslaufzeit auf mehr als das vereinbarte Kontingent, zum Beispiel 24 Monate, hinaus, geht der letzte Fall bei der AU-Klausel teilweise oder vollständig leer aus. Das Guthaben ist aufgebraucht.

Beim Krankentagegeld gibt es dieses Problem strukturell nicht. Es gibt kein Kontingent, das mit jeder Inanspruchnahme kleiner wird. Jeder neue Fall von Arbeitsunfähigkeit wird eigenständig und unabhängig von früheren Leistungsfällen abgesichert, solange der Vertrag besteht und keine Kündigung erfolgt ist, was bei den DKV-Spezialtarifen mit Kündigungsschutzverzicht ohnehin ausgeschlossen ist.

Warum das Ziehen der AU-Klausel Ihre BU-Nachversicherung gefährden kann

Viele Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten eine Nachversicherungsgarantie, mit der Sie Ihre BU-Rente bei Gehaltssprüngen oder wichtigen Lebensereignissen ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen können. Bei einigen Tarifen erlischt dieses Recht jedoch, sobald Sie einmal Leistungen aus der AU-Klausel bezogen haben. Wer die AU-Klausel unbedacht zieht, kann sich damit spätere Erhöhungsoptionen dauerhaft verbauen.

Der Mechanismus dahinter: Die Nachversicherungsgarantie ist eine Ausnahme vom sonst üblichen Grundsatz, dass jede Vertragsänderung mit einer neuen Gesundheitsprüfung verbunden ist. Versicherer räumen diese Ausnahme nur ein, solange kein Leistungsfall vorliegt oder absehbar ist. Sobald die AU-Klausel gezogen wurde, gilt der Versicherte in vielen Vertragswerken als bereits im Leistungsbezug, und die Nachversicherungsgarantie entfällt für die Zukunft, unabhängig davon, ob später tatsächlich eine dauerhafte Berufsunfähigkeit festgestellt wird oder nicht.

Das trifft insbesondere jüngere Versicherte hart: Ein Karrieresprung, eine Gehaltserhöhung oder die Geburt eines Kindes sind gerade die Ereignisse, bei denen eine Anpassung der BU-Rente sinnvoll wäre. Wer Jahre zuvor aus finanzieller Not heraus die AU-Klausel gezogen hat, ohne die Auswirkung auf die Nachversicherung zu kennen, steht dann ohne diese Option da.

Die konkrete Regelung ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich, nicht jeder Tarif verknüpft AU-Leistung und Nachversicherungsgarantie in gleicher Weise. Prüfen Sie deshalb vor Vertragsabschluss und erst recht vor dem tatsächlichen Ziehen der AU-Klausel genau, wie Ihr konkreter BU-Vertrag diesen Punkt regelt.

Das Krankentagegeld hat auf diesen Mechanismus keinerlei Einfluss. Der Bezug von Krankentagegeld berührt Ihre BU-Nachversicherungsgarantie in keiner Weise, da beide Verträge vollständig unabhängig voneinander laufen.

Warum gerade Kammerberufe eine höhere Absicherung über das Krankentagegeld brauchen

Berufsunfähigkeitsversicherungen begrenzen die maximal versicherbare Rente über sogenannte Angemessenheitsgrenzen, die bei hohen Einkommen prozentual sinken. Ärzte, Zahnärzte, Steuerberater und andere gutverdienende Kammerberufe stoßen hier schnell an eine Obergrenze. Das Krankentagegeld kennt diese Deckelung nicht in gleicher Schärfe und lässt sich bei den DKV-Kammerberufe-Tarifen bis zu einem Tagessatz von 520 Euro versichern, umgerechnet über 15.000 Euro im Monat.

Der Grund für die BU-Deckelung liegt im Bereicherungsverbot der Berufsunfähigkeitsversicherung: Die Rente darf einen bestimmten Prozentsatz des zuletzt erzielten Bruttoeinkommens nicht übersteigen, und dieser Prozentsatz sinkt bei den meisten Anbietern oberhalb bestimmter Einkommensschwellen deutlich. Wer deutlich mehr verdient, kann sein Einkommen über die BU allein häufig nicht mehr vollständig absichern, selbst wenn der Beitrag kein Hindernis wäre.

Beim Krankentagegeld gilt eine andere Berechnungslogik: Versicherbar ist grundsätzlich das tatsächliche Nettoeinkommen beziehungsweise, bei Kammerberufen mit Praxis oder Kanzlei, Gewinn zuzüglich weiterlaufender Betriebskosten. Die DKV-Tarife für Kammerberufe, etwa KTAA für Ärzte und Zahnärzte oder KGTS für Steuerberater, sind speziell auf diese höheren Einkommensklassen zugeschnitten und lassen entsprechend höhere Tagessätze zu, als es die BU-Angemessenheitsgrenzen erlauben würden.

Für Kammerberufe mit hohem Einkommen bedeutet das in der Praxis: Die Berufsunfähigkeitsrente allein reicht häufig nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard und die laufenden Praxis- oder Kanzleikosten vollständig abzudecken. Das Krankentagegeld schließt genau diese Lücke, zumindest für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, bevor überhaupt eine Berufsunfähigkeit im rechtlichen Sinne vorliegt.

Steuerliche Behandlung im Vergleich

Die Leistung aus dem privaten Krankentagegeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG vollständig steuerfrei. Die Rente aus der AU-Klausel unterliegt dagegen der Ertragsanteilsbesteuerung, wie bei jeder Rentenleistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei sehr hohen BU-Renten wirkt sich dieser Unterschied spürbar auf das tatsächlich verfügbare Nettoeinkommen im Leistungsfall aus.

Die Ertragsanteilsbesteuerung erfasst nur einen Teil der Rentenzahlung als steuerpflichtiges Einkommen, der genaue Anteil hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab. Bei niedrigeren BU-Renten fällt dieser Unterschied kaum ins Gewicht. Bei höheren Renten, wie sie gerade bei gutverdienenden Kammerberufen vereinbart werden, kann die zusätzliche Steuerlast im Leistungsfall jedoch relevant werden, zu einem Zeitpunkt, an dem jeder verfügbare Euro zählt.

Beim Krankentagegeld entfällt diese Frage vollständig, die Leistung bleibt in voller Höhe steuerfrei erhalten. Mehr zur steuerlichen Behandlung des Krankentagegelds und zur Abgrenzung vom Progressionsvorbehalt beim gesetzlichen Krankengeld: Krankentagegeld und Steuer: Progressionsvorbehalt erklärt.

Wann ergänzt die AU-Klausel das Krankentagegeld sinnvoll?

Die AU-Klausel ist kein Ersatz für das Krankentagegeld, kann aber als sinnvolle Ergänzung dienen: als vereinfachter, schneller Leistungsauslöser für die BU-Rente selbst, unabhängig von einer aufwendigen Berufsunfähigkeits-Prüfung, und als zusätzlicher finanzieller Puffer, wenn Krankentagegeld aus gesundheitlichen Gründen gar nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen abschließbar ist.

Drei Konstellationen, in denen die AU-Klausel echten Mehrwert bietet:

  • Als vereinfachter Nachweis: Die eigentliche Berufsunfähigkeits-Prüfung ist aufwendig, sie verlangt eine genaue Beschreibung der zuletzt konkret ausgeübten Tätigkeit und oft ein fachärztliches Gutachten mit langen Wartezeiten. Die AU-Klausel verlangt lediglich die durchgehende ärztliche Krankschreibung als Nachweis, das verschafft schneller Liquidität, während die eigentliche BU-Prüfung noch läuft.
  • Wenn ein Krankentagegeld gesundheitsbedingt nicht oder nur eingeschränkt möglich ist: Manche Vorerkrankungen führen bei der Krankentagegeldversicherung zu einem Risikozuschlag oder Ausschluss, während der BU-Vertrag samt AU-Klausel unter Umständen dennoch regulär angenommen wird. In diesem Fall kann die AU-Klausel eine Absicherung ermöglichen, wo das Krankentagegeld an seine Grenzen stößt.
  • Als doppelte Absicherung neben dem Krankentagegeld: Da es sich um zwei unterschiedliche Versicherungsarten handelt, eine Schadenversicherung beim Krankentagegeld, eine Summenversicherung bei der BU samt AU-Klausel, greift das Bereicherungsverbot zwischen beiden nicht. Beide Leistungen können bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der sechs Monate grundsätzlich parallel bezogen werden, das sollte aber dem Krankentagegeldversicherer mitgeteilt werden.

Die richtige Reihenfolge bleibt dabei entscheidend: Sichern Sie zunächst Ihr kurz- und mittelfristiges Risiko über ein eigenständiges Krankentagegeld ab, das die ersten Wochen und Monate zuverlässig abdeckt. Die AU-Klausel kann danach, sofern Budget und Gesundheitsprüfung es zulassen, als sinnvoller zusätzlicher Baustein hinzukommen, niemals aber als Ersatz für das Krankentagegeld selbst.

Häufige Fragen zur AU-Klausel und zum Krankentagegeld

Die häufigsten Fragen betreffen den Unterschied zur klassischen Berufsunfähigkeit, das Risiko für die Nachversicherungsgarantie und die Frage, ob beide Leistungen gleichzeitig bezogen werden dürfen.

1. Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit?

2. Kann ich Krankentagegeld und AU-Klausel gleichzeitig beziehen?

3. Verliere ich meine Nachversicherungsgarantie, wenn ich einmal Krankentagegeld beziehe?

4. Warum reicht die AU-Klausel für Kammerberufe mit hohem Einkommen oft nicht aus?

Bodo Kopka

Über den Autor

Bodo Kopka

Versicherungsfachwirt BAV ist Gründer von Krankengelder.com und gilt als führender Experte für Krankentagegeld in Deutschland. Seit über 40 Jahren, tätig unter DKV Subdirektion Siegen seit 1984, berät er Selbstständige, Freiberufler, Kammerberufe und GmbH-Geschäftsführer zur finanziellen Absicherung bei Krankheit und Berufsunfähigkeit. Auf diesem Blog finden Sie über 500 Fachartikel rund um Krankentagegeld und intelligente Vorsorgestrategien.

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Hinweis zur Beratung: Alle Angaben auf dieser Seite beruhen auf über 40 Jahren praktischer Erfahrung als Versicherungsfachwirt BAV im Bereich Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsabsicherung. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die konkrete Regelung von Nachversicherungsgarantie und AU-Klausel unterscheidet sich je nach Versicherer und Tarif, prüfen Sie Ihren individuellen Vertrag vor jeder Entscheidung gemeinsam mit uns.