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Krankentagegeldversicherung der AXA für Ärzte


AXA Krankentagegeld für Mediziner 

AXA Krankentagegeld für Ärzte und Zahnärzte.

 

Die AXA Krankenversicherung bietet neben einigen wenigen Krankenversicherungen in Deutschland eine spezielle Krankentagegeldversicherung für niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte. Angestellte Ärzte und Zahnärzte können sich ebenfalls über diesen Tarif versichern.

 

Auszug AXA Krankentagegeld-Bedingungen für Ärzte:

"Versicherungsfähig ist, wer seinen Beruf als Arzt oder Zahnarzt ausübt, aus dieser Tätigkeit regelmäßige Einkünfte bezieht und noch keine Rente wegen einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beziehen bzw. beanspruchen kann."
 
Was Sie als Mediziner beim Krankentagegeld der AXA beachten müssen erfahren Sie in diesem Beitrag. 
 

 

Karenztage beim Krankentagegeld der AXA

 

Die AXA zahlt bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der jeweiligen Karenzzeit Krankentagegeld.

Der früheste Leistungsbeginn ist der 14. Tag. Aber auch der  21. Tag, 28. Tag, oder für Arbeitnehmer, nach einer 6-wöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, der 42. Tag sind möglich. Ein früherer Beginn, wie er zum Beispiel für Existenzgründer wichtig sein könnte, ist nicht vorgesehen. Das Krankentagegeld kann in 1 € Stufen vereinbart werden.

 

 

AXA Krankentagegeld für Mediziner leistet auch bei Teilarbeitsunfähigkeit

 
"Teilarbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine mindestens 14-tägige vollständige Arbeitsunfähigkeit gem. § 1 MB/KT 2009 die berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund wieder teilweise aufgenommen wird bzw. werden kann und solange die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit noch mindestens 50 % beträgt."

 

  

AXA begrenzt Leistung bei Teilarbeitsunfähigkeit

 

"Bei einer Teilarbeitsunfähigkeit wird höchstens für 6 Wochen je Versicherungsfall geleistet. Der Krankentagegeldanspruch richtet sich nach dem ärztlich bescheinigten Grad der teilweisen Arbeitsunfähigkeit und wird anteilig ausgezahlt."
 
 
 
 
AXA Krankentagegeld bei wiederholte Arbeitsunfähigkeit 
 
 "Bei selbstständigen Ärzten und Zahnärzten werden Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung bzw. dieselben Unfallfolgen hinsichtlich der Karenzzeit zusammengerechnet, wenn zwischen den jeweiligen Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht mehr als 28 Tage liegen und die wiederholte Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche ab deren Beginn dem Versicherer durch ärztliches Attest mitgeteilt wird. Bei verspätetem Zugang der Anzeige erfolgt keine Anrechnung der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeitszeiten auf die Karenzzeit. Die Karenzzeit wird in diesem Fall ab Beginn der zum Zeitpunkt der Meldung bestehenden Arbeitsunfähigkeit gerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nur bei Tarifen mit mindestens 21 Tagen Karenzzeit."
 
 
Verstanden? Ich musste den Abschnitt dreimal lesen. Kurz erklärt. Zwischen den einzelnen Krankschreibungen dürfen nicht mehr als 28 Tage liegen. Sollten 29 Tage dazwischen liegen, dann beginnen die Karenzzeiten wieder von vorn zu laufen.
 
 
Ein Beispiel: Es besteht bei der AXA ein Krankentagegeld für Ärzte mit 14 Tagen Karenzzeit.
 
Der Arzt wurde am 01.08. arbeitsunfähig geschrieben und war dann bis zum 30.08. krank. Am 01.09. beginnt er wieder zu arbeiten.
 
Allerdings hat er am 29.09. einen Rückfall und ist bis zum 07.10. arbeitsunfähig. Der Arzt erhält in diesem Fall Krankentagegeld für 14 Tage im August. Bei der zweiten Arbeitsunfähigkeit sind die 28 Tage überschritten, und die Karenzzeit beginnt wieder von vorne zu laufen. Allerdings hätte dieses dem Arzt auch nichts genützt, da die Karenzzeiten nur den bei Tagegeldern der AXA, die mehr als 21 Tage Karenzzeit haben, zusammengerechnet werden.
 
 
 
Also: Bei allen Krankentagegeldern der AXA mit weniger als 28 Tagen Karenzzeiten werden diese auch bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit nicht zusammengerechnet. 
 
 
 
 

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