Was passiert, wenn ich in Rente gehe?
Mit dem Bezug einer Altersrente endet die Krankentagegeldversicherung grundsätzlich immer – unabhängig vom Einkommen oder der Tätigkeit. Nur in bestimmten Freiberufler-Tarifen der DKV besteht die Möglichkeit, den Schutz bis zum 75. Lebensjahr fortzuführen.
Allgemeine Regelung laut Musterbedingungen (MB/KT)
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen für das Krankentagegeld (§ 15 Abs. 1 c MB/KT) regeln eindeutig, wann der Versicherungsschutz endet:
„…mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, sofern tariflich vereinbart, mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Sofern eine Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart ist, hat die versicherte Person das Recht, nach Maßgabe von § 196 VVG den Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen.“
Damit gilt: Sobald Sie eine Altersrente beziehen, egal ob aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk, endete die Krankentagegeldversicherung automatisch. Diese Regelung betrifft alle privaten Krankenversicherer.
Was bedeutet das in der Praxis?
- Mit Beginn der Altersrente endet der Vertrag automatisch.
- Eine Fortführung ist nur durch Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung möglich, mit:
- neuer Gesundheitsprüfung,
- Beitrag nach neuem Eintrittsalter (z. B. 65 Jahre oder älter),
- und möglichen Zuschlägen oder Ablehnung.
- Die bisher gebildeten Alterungsrückstellungen gehen bei einem Neuabschluss verloren.
Warum diese Regelung veraltet ist
Immer mehr Selbstständige und Freiberufler arbeiten auch nach dem 67. Lebensjahr weiter. Die starre Altersgrenze aus den MB/KT ist daher nicht mehr zeitgemäß. Die DKV hat diese Problematik erkannt und für bestimmte Berufsgruppen Sonderlösungen geschaffen.
Die DKV-Sonderregelung: Krankentagegeld bis 75 Jahre
Die DKV ermöglicht in ausgewählten Tarifen eine Fortführung der Krankentagegeldversicherung bis zum 75. Lebensjahr unter Anrechnung der bestehenden Alterungsrückstellungen. Das bedeutet: Der Vertrag wird ohne neue Gesundheitsprüfung und zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt.
Diese Regelung gilt jedoch nur für bestimmte Freiberuflergruppen:
- Ärzte und Zahnärzte,
- Rechtsanwälte und Steuerberater,
- Architekten, Bauingenieure und Wirtschaftsprüfer.
Für diese Berufsgruppen kann das Krankentagegeld auch bei Bezug einer Altersrente bis zum 75. Lebensjahr fortgeführt werden, sofern die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise weiterbesteht.
Wichtige Einschränkung für Selbstständige
- Für gewerbliche Selbstständige (z. B. Unternehmer, Handwerker, Händler) gilt diese Sonderregelung nicht.
- Sobald eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk bezogen wird, endete das Krankentagegeld immer.
- Nur wer keine Altersrente bezieht und weiter erwerbstätig ist, kann den Vertrag unter Umständen befristet fortführen, abhängig vom individuellen Tarif.
Beispiel
Ein selbstständiger Architekt (68 Jahre) arbeitet weiter und bezieht keine Altersrente. Seine DKV-Krankentagegeldversicherung läuft regulär weiter. Sobald er eine Rente aus dem Versorgungswerk erhält, endet der Anspruch automatisch. Ein Handwerksmeister gleichen Alters mit gesetzlicher Altersrente kann den Vertrag dagegen nicht fortführen. Für ihn endet der Schutz mit Rentenbeginn endgültig.
Fazit/Handlungsempfehlung
Mit dem Bezug einer Altersrente endet die Krankentagegeldversicherung immer. Es sei denn, Ihr Tarif enthält eine ausdrückliche Sonderregelung für Freiberufler. Nur diese ermöglicht eine Fortführung bis 75 Jahre, wenn die Berufstätigkeit weiter ausgeübt wird.
Empfehlung: Prüfen Sie rechtzeitig vor dem Renteneintritt, ob Ihre Tarifbedingungen eine Altersverlängerung enthalten oder ob Sie den Vertrag vorzeitig umstellen sollten. Bei der DKV sind Sonderlösungen für bestimmte Berufsgruppen verfügbar, für gewerbliche Selbstständige jedoch nicht.