Wann gelte ich als arbeitsunfähig?
Als arbeitsunfähig gelten Sie, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Unfall Ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend nicht ausüben können. Entscheidend ist, dass Sie Ihre konkrete Arbeit nicht mehr in der bisherigen Form leisten können unabhängig davon, ob Sie theoretisch eine andere Tätigkeit verrichten könnten.
Problemstellung/Grundlagen
Der Begriff Arbeitsunfähigkeit (AU) ist die wichtigste Voraussetzung für den Anspruch auf Krankentagegeld. Viele Versicherte verwechseln sie mit Berufsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit liegt immer dann vor, wenn Sie Ihre bisherige berufliche Tätigkeit aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht ausüben können – vorübergehend, aber nicht dauerhaft.
Die Feststellung erfolgt durch Ihren Arzt. Dieser bescheinigt Ihnen die AU auf der sogenannten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB), früher „gelber Schein“ genannt.
Rechtliche Definition
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 2 der Musterbedingungen für Krankentagegeldversicherungen (MB/KT):
„Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in keiner Weise mehr ausüben kann, sie auch nicht in zumutbarer Weise ausüben darf und keiner anderen Tätigkeit nachgeht.“
Damit unterscheidet sich die Arbeitsunfähigkeit klar von der Berufsunfähigkeit. Letztere beschreibt einen dauerhaften Zustand, während Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich vorübergehend ist.
Voraussetzungen für den Anspruch
- - Es besteht eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit.
- - Die AU betrifft Ihre konkret zuletzt ausgeübte Tätigkeit.
- - Sie üben in dieser Zeit keine andere berufliche Tätigkeit aus.
- - Sie befinden sich in medizinischer Behandlung oder Kontrolle.
Erst wenn diese Punkte erfüllt sind, liegt eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherung vor und damit ein Anspruch auf Leistungen.
Abgrenzung zur Berufsunfähigkeit
Bei einer Berufsunfähigkeit liegt eine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vor, die dazu führt, dass Sie Ihren Beruf langfristig oder endgültig nicht mehr ausüben können. Das Krankentagegeld endet in diesem Fall – hier greift gegebenenfalls eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
Fazit/Handlungsempfehlung
Sie gelten als arbeitsunfähig, wenn Sie Ihre aktuelle berufliche Tätigkeit krankheitsbedingt nicht ausüben können und dies ärztlich bescheinigt wurde. Wichtig ist, dass Sie keine andere Tätigkeit aufnehmen und die AU lückenlos durch ärztliche Nachweise belegen.
Empfehlung: Melden Sie jede Arbeitsunfähigkeit umgehend Ihrer Krankentagegeldversicherung und legen Sie die ärztliche Bescheinigung vor. So sichern Sie Ihren Leistungsanspruch.