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Krankentagegeldversicherung bei Schwangerschaft

Viele Versicherer schließen Leistungen rund um Schwangerschaft aus. Doch es gibt Tarife, die auch bei Schwangerschaft, Entbindung oder Mutterschutz Krankentagegeld zahlen - unter bestimmten Voraussetzungen.

Was regeln die Musterbedingungen (MBKT)?

Die MBKT 2009 schließen Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit aus, wenn diese ausschließlich durch Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt oder Schwangerschaftsabbruch verursacht ist. Auch während der gesetzlichen Mutterschutzfrist (6 Wochen vor, 8 Wochen nach Geburt) besteht laut MBKT keine Leistungspflicht.

Wann wird dennoch gezahlt?

Wird eine krankhafte Schwangerschaft attestiert, besteht Anspruch auf Krankentagegeld. Auch bei anderen Krankheiten während der Schwangerschaft, die nicht unmittelbar mit Schwangerschaft oder Entbindung zu tun haben, wird gezahlt.

Einige Tarife (z. B. der Spezialtarif der DKV) leisten sogar bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Entbindung, Fehlgeburt oder Schwangerschaftsabbruch auch außerhalb der Mutterschutzfrist.

NEU: Zahlung auch während der Mutterschutzfrist

Die DKV zahlt nun auch während der gesetzlichen Mutterschutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) sowie am Entbindungstag das vereinbarte Krankentagegeld, sofern ein Verdienstausfall vorliegt. Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder andere Ersatzleistungen werden angerechnet.

Der Beginn der Mutterschutzfrist löst automatisch die Zahlung aus. Voraussetzung: Die versicherte Frau ist in dieser Zeit nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig. Die Wartezeit für diesen erweiterten Schutz beträgt 8 Monate.

Häufige Folgefragen

  • Krankentagegeldanspruch während Mutterschutzzeiten
  • Urteil: Krankentagegeld auch ohne Wartezeit für Schwangere
  • Krankentagegeldversicherung für selbständige Frauen
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