Wann beginnt das Krankentagegeld?
Das Krankentagegeld beginnt, sobald die vereinbarte Karenzzeit abgelaufen ist. Vorausgesetzt, der Versicherungsschutz ist wirksam. Für Arbeitnehmer meist ab dem 43. Tag, für Selbstständige oft schon ab dem 4. oder 8. Tag.
Technischer vs. formeller Versicherungsbeginn
Im Versicherungsvertragsgesetz (§ 9 VVG) ist geregelt, dass der Versicherungsschutz nicht vor Vertragsabschluss, dem vereinbarten Versicherungsbeginn und der ersten Beitragszahlung eintritt.
§ 9 VVG:
„Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor dem vereinbarten Beginn der Versicherung und nicht vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags.“
Man unterscheidet daher:
- Technischer Beginn: Das im Vertrag genannte Datum (z. B. 01.09.2025)
- Formeller Beginn: Der tatsächliche Eintritt des Versicherungsschutzes nach Annahme des Antrags und Zahlung des ersten Beitrags
Der Schutz greift also nur, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, unabhängig von rückdatierten Antragsterminen.
Wann beginnt die Leistung?
Die Leistung beginnt mit Ablauf der im Vertrag gewählten Karenzzeit – sofern eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen ist.
- Für Arbeitnehmer: Häufig ab dem 43., 91. oder 183. Tag (nach Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber)
- Für Selbstständige & Freiberufler: Meist ab dem 4., 8., 15., 22. oder 29. Tag – individuell wählbar
Je kürzer die Karenzzeit, desto schneller wird das Krankentagegeld gezahlt – allerdings steigen damit auch die Beiträge.