Was ist, wenn ich arbeitslos werde?
Bei Arbeitslosigkeit hängt Ihr Anspruch auf Krankentagegeld davon ab, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind. Gesetzlich Versicherte erhalten Krankengeld über die Agentur für Arbeit, privat Versicherte müssen prüfen, ob und wie lange ihr Krankentagegeldvertrag weiterläuft.
Gesetzlich Versicherte
Wenn Sie arbeitslos werden und Arbeitslosengeld I beziehen, gelten Sie weiterhin als pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das hat folgende Folgen:
- Die Beiträge zur Krankenversicherung übernimmt die Agentur für Arbeit.
- Im Krankheitsfall erhalten Sie Krankengeld von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, wenn Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind.
- Das Krankengeld wird in der Regel in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt.
- Ihr Anspruch bleibt bestehen, solange Sie arbeitslos gemeldet und krankenversichert sind.
Wenn Sie Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) beziehen, gibt es dagegen kein Krankengeld. Die Leistungen werden über die Sozialhilfe abgewickelt.
Privat Versicherte mit Krankentagegeld
Wenn Sie privat versichert sind, ändert sich Ihre Situation bei Arbeitslosigkeit deutlich:
- Das Krankentagegeld ist eine private Zusatzleistung und kein Bestandteil des gesetzlichen Systems.
- Sobald Sie arbeitslos werden, kann der Anspruch auf Krankentagegeld entfallen, da kein versicherungsfähiger Verdienstausfall mehr besteht.
- Einige Versicherer leisten jedoch bis zu drei Monate weiter, wenn Sie zwischen zwei Beschäftigungen arbeitslos sind.
- Voraussetzung ist, dass Sie die Arbeitsunfähigkeit bereits während einer bestehenden Beschäftigung gemeldet haben.
Übergangsregelungen und Sonderfälle
- Fortführung mit reduziertem Schutz: Manche Versicherer bieten an, den Vertrag mit ruhendem Status oder geringem Beitrag aufrechtzuerhalten, bis eine neue Tätigkeit aufgenommen wird.
- Nahtloser Übergang: Beginnt während der Arbeitslosigkeit ein neues Arbeitsverhältnis, kann der Vertrag reaktiviert oder angepasst werden – häufig ohne neue Gesundheitsprüfung.
- Rückkehr in die GKV: Wenn Sie während der Arbeitslosigkeit in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, endet die private Krankentagegeldversicherung automatisch.
- Bestehende Arbeitsunfähigkeit: Sind Sie zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung bereits krankgeschrieben, wird das Krankentagegeld für diese Krankheit in der Regel bis zur Genesung weitergezahlt.
Wichtiger Hinweis für Selbstständige
Wenn Sie als Selbstständiger Ihr Geschäft aufgeben und vorübergehend kein Einkommen erzielen, endet auch Ihr Anspruch auf Krankentagegeld. Der Versicherer kann in diesem Fall verlangen, dass der Vertrag beitragsfrei ruht, bis Sie wieder erwerbstätig sind. Das gilt insbesondere für Krankentagegeldtarife mit Einkommensbezug.
Fazit/Handlungsempfehlung
Bei Arbeitslosigkeit bleibt der Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen, in der privaten Krankenversicherung jedoch nicht automatisch. Prüfen Sie daher bei Jobverlust umgehend, ob und in welchem Umfang Ihr Krankentagegeldvertrag fortgeführt werden kann.
Empfehlung: Melden Sie jede Statusänderung (Beschäftigung, Selbstständigkeit, Arbeitslosigkeit) Ihrem Versicherer, um den Anspruch zu sichern oder den Vertrag ruhend zu stellen.