Kann ich die Beiträge zur Krankentagegeldversicherung als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen?
Nein, Beiträge zur Krankentagegeldversicherung zählen zu den Vorsorgeaufwendungen und können nur als Sonderausgaben, nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Problemstellung/Grundlagen
Viele Selbstständige und Freiberufler fragen sich, wie sie ihre Versicherungsbeiträge steuerlich optimal ansetzen können. Besonders beim Krankentagegeld stellt sich die Frage: Zählt der Beitrag als betriebliche Ausgabe, da er der Absicherung der Arbeitskraft dient oder ist es eine private Vorsorgeleistung?
Die Antwort ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz: Beiträge zur privaten Krankentagegeldversicherung gelten nicht als Betriebsausgaben, sondern als Teil der Vorsorgeaufwendungen. Diese können lediglich im Rahmen der Sonderausgaben angesetzt werden und das auch nur begrenzt.
Das liegt daran, dass das Krankentagegeld im Leistungsfall dem privaten Lebensbereich zugeordnet wird. Es ersetzt das entfallene Einkommen des Unternehmers, nicht eine Betriebsausgabe. Daher ist auch der Beitrag privat zu behandeln.
Einzige Ausnahme: Wenn eine GmbH oder UG für ihren Geschäftsführer ein Krankentagegeld absichert, kann dies unter Umständen lohnsteuerlich und betrieblich anders gewertet werden.
Lösungsansatz/Details
Für Einzelunternehmer und Freiberufler gilt:
- - Beiträge zur privaten Krankentagegeldversicherung sind keine Betriebsausgaben.
- - Sie gehören zu den Vorsorgeaufwendungen und können in der Einkommensteuererklärung unter Sonderausgaben eingetragen werden.
- Allerdings gilt hier eine Obergrenze: Der steuerlich absetzbare Anteil ist oft bereits durch die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft.
Für GmbH- oder UG-Geschäftsführer:
- Wenn der Arbeitgeber (z. B. die GmbH) das Krankentagegeld finanziert, kann es als Betriebsausgabe gelten.
Fazit/Handlungsempfehlung
Für die meisten Selbstständigen gilt: Die Beiträge zur privaten Krankentagegeldversicherung sind steuerlich keine Betriebsausgaben, sondern Sonderausgaben. Sie wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft ist.
Wer als Geschäftsführer über die Firma abgesichert ist, kann von betrieblichen Gestaltungsmöglichkeiten profitieren.
Fazit: Die steuerliche Behandlung hängt von der Rechtsform und Einkommenssituation ab. Wer den maximalen Vorteil herausholen möchte, sollte sich individuell beraten lassen.
