Wie lange wird das Krankentagegeld bei Eintritt der Berufsunfähigkeit weitergezahlt?
Das private Krankentagegeld endet nicht sofort mit der Berufsunfähigkeit, sondern läuft unter bestimmten Bedingungen weiter – je nach Tarif bis zu 3 oder sogar 52 Wochen. In Spezialtarifen wird eine parallele Zahlung von Krankentagegeld und BU-Rente nicht verrechnet.
Was regeln die Musterbedingungen MB/KT?
In § 15 Abs. 1b der Musterbedingungen für das Krankentagegeld (MB/KT) ist festgelegt:
"Das Krankentagegeld endet [...] mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. [...] Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine tariflich aufgeführte Leistung [...] zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit."
Das bedeutet: Auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit zahlt der Versicherer das Krankentagegeld noch für bis zu drei Monate weiter – vorausgesetzt, es liegt weiterhin Arbeitsunfähigkeit vor.
Welche Sonderregelung gilt bei der DKV?
Die DKV bietet für bestimmte Berufsgruppen – z. B. Freiberufler – Spezialtarife mit besserer Regelung:
"Tritt die Berufsunfähigkeit im Laufe einer Arbeitsunfähigkeit ein, endet die Versicherung mit dem Ende des Versicherungsfalls – spätestens jedoch 52 Wochen nach Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit."
So wird das Krankentagegeld deutlich länger weitergezahlt – sogar über den klassischen 3-Monats-Zeitraum hinaus.
Wird die BU-Rente auf das Krankentagegeld angerechnet?
Die DKV verzichtet bei ihren Spezialtarifen auf die Anrechnung der BU-Rente auf das Krankentagegeld. Das bedeutet: Selbst bei paralleler Zahlung besteht kein Risiko der Rückforderung durch den Versicherer.
Das schützt Sie vor der sonst üblichen Rückforderung bei „Überversicherung“ durch gleichzeitige Leistungen aus BU und Krankentagegeld.
Tipp: Krankentagegeld bei vorübergehender BU ruhend stellen
Ist Ihre Berufsunfähigkeit nur vorübergehend, empfiehlt sich eine Umstellung auf eine Anwartschaftsversicherung. Diese kann jederzeit reaktiviert werden – ohne neue Gesundheitsprüfung.
Laut § 15 Abs. 2 MB/KT:
"Der Versicherungsnehmer hat das Recht, einen [...] wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit gemäß Abs. 1 b) beendeten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen [...], sofern mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist."
So sichern Sie sich im Voraus wieder vollen Schutz – sofort ab Wiedereintritt in den Beruf.