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Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer 2026: Kosten, Fristen und Leistungen

Wer als Existenzgründer scheitert, steht ohne finanzielles Sicherheitsnetz da, es sei denn, er hat rechtzeitig die freiwillige Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III abgeschlossen. Die Möglichkeit besteht, die Nutzung sinkt jedoch seit Jahren dramatisch. In diesem Artikel erfahren Sie, wer sich versichern kann, welche Fristen unbedingt einzuhalten sind, was der Schutz 2026 kostet und wie hoch das Arbeitslosengeld bei fiktiver Bemessung ausfällt.

Immer weniger Gründer nutzen diese Absicherung

Die Zahl der Existenzgründer mit freiwilliger Arbeitslosenversicherung ist seit 2013 um mehr als die Hälfte gesunken. Wer als Selbstständiger scheitert, hat ohne diese Absicherung kein finanzielles Sicherheitsnetz. Dabei kostet der Schutz im Gründungsjahr nur rund 51 Euro im Monat.

Betrug die Zahl der Existenzgründer, die sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert haben, im Jahr 2013 noch rund 145.000, lag sie 2019 nur noch bei 74.000. Noch deutlicher fiel der Rückgang bei den neu abgeschlossenen Verträgen aus: Die Zahl sank von rund 19.000 auf nur noch 3.000 im Jahr 2019.

Die wirtschaftlichen Krisen der letzten Jahre zeigen, wie schnell sich die Geschäftsgrundlage ändern kann. Eine freiwillige Arbeitslosenversicherung kann genau dann die entscheidende Brücke sein, wenn der Neustart misslingt und der Weg zurück in die Anstellung Zeit braucht.

Video-Analyse: Arbeitslosenversicherung für Gründer

Wer kann sich freiwillig arbeitslosenversichern?

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III steht Existenzgründern offen, die innerhalb der letzten 30 Monate vor Gründung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Die Selbstständigkeit muss mindestens 15 Wochenstunden umfassen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Gründungsbeginn gestellt werden. Diese Frist ist absolut.

Nicht jeder Gründer hat die Möglichkeit, sich freiwillig arbeitslosenversichern zu lassen. Voraussetzung ist, dass innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Selbstständigkeit mindestens 12 Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat. Angerechnet werden unter anderem:

  • Zeiten als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
  • Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis
  • Zeiten mit versicherungspflichtigem Krankengeldbezug
  • Anerkannte Erziehungszeiten

Die 12 Monate müssen dabei nicht zusammenhängend sein. Außerdem muss die selbstständige Tätigkeit einen Umfang von mindestens 15 Wochenstunden haben. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf die freiwillige Versicherung. Die Agentur für Arbeit kann den Antrag nicht aus anderen Gründen ablehnen.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Die Frist ist absolut: Eine spätere Antragstellung ist ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz wirkt rückwirkend ab dem ersten Tag der Selbstständigkeit.

Diese Dreimonatsfrist ist die kritischste Stelle der gesamten Regelung. Wer sie verpasst, hat keine zweite Chance. Der Antrag wirkt rückwirkend auf den Tag der Tätigkeitsaufnahme zurück, maximal jedoch drei Monate in die Vergangenheit. Das bedeutet: Sie sind ab dem ersten Tag Ihrer Selbstständigkeit versichert, sofern Sie den Antrag rechtzeitig stellen.

Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Wohnort. Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder über das Online-Portal der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Eine Beratung im Vorfeld ist empfehlenswert, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Was kostet die freiwillige Arbeitslosenversicherung? (Stand 2026)

Der Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung beträgt 2026 im Gründungsjahr und im darauffolgenden Kalenderjahr 51,42 Euro monatlich. Ab dem dritten Kalenderjahr steigt er auf 102,83 Euro. Grundlage ist die bundeseinheitliche Bezugsgröße der Sozialversicherung von 3.955 Euro monatlich bei einem Beitragssatz von 2,6 Prozent.

Der Beitrag orientiert sich nicht am tatsächlich erzielten Einkommen, sondern an der Bezugsgröße der Sozialversicherung. Diese beträgt 2026 bundeseinheitlich 3.955 Euro monatlich. Der Beitragssatz liegt bei 2,6 Prozent.

Zeitraum Monatlicher Beitrag
Gründungsjahr + darauffolgendes Kalenderjahr (Rabatt) 51,42 Euro
Ab dem 3. Kalenderjahr 102,83 Euro

Der Rabatt in den ersten beiden Jahren ist ein bewusstes Förderinstrument des Gesetzgebers. Er soll Gründern den Einstieg in die Absicherung erleichtern. Ab dem dritten Kalenderjahr gilt der volle Beitrag. Wichtig: "Darauffolgendes Kalenderjahr" bedeutet das gesamte Folgejahr, nicht zwölf Monate ab Gründungsdatum. Wer im Oktober gründet, zahlt den reduzierten Beitrag noch für das gesamte Folgejahr.

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld für Existenzgründer?

Das Arbeitslosengeld für Existenzgründer wird nicht nach dem zuletzt erzielten Einkommen berechnet, sondern nach einer fiktiven Bemessung anhand der beruflichen Qualifikation. Hochschulabsolventen erhalten 2026 rund 2.847 Euro monatlich, Inhaber einer abgeschlossenen Berufsausbildung rund 1.898 Euro. Das tatsächliche Einkommen aus der Selbstständigkeit spielt keine Rolle.

Hier liegt einer der wichtigsten Unterschiede zur Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer: Während bei Arbeitnehmern das zuletzt erzielte Gehalt die Grundlage der Berechnung bildet, gilt für Existenzgründer eine fiktive Bemessung. Das Arbeitslosengeld richtet sich ausschließlich nach der beruflichen Qualifikationsgruppe, unabhängig davon, wie viel der Gründer in seiner Selbstständigkeit verdient hat.

Qualifikationsgruppe Beschreibung Ca. monatlich ALG (2026)
Gruppe 1 Hochschul- oder Fachhochschulabschluss ca. 2.847 Euro
Gruppe 2 Fachschule, Meister oder vergleichbar ca. 2.374 Euro
Gruppe 3 Abgeschlossene Berufsausbildung ca. 1.898 Euro
Gruppe 4 Keine Berufsausbildung ca. 1.424 Euro

Die fiktive Bemessung ist für gut verdienende Selbstständige ein erheblicher Nachteil: Wer als Gründer 8.000 Euro monatlich erwirtschaftet hat, erhält im Fall der Arbeitslosigkeit dennoch nur den Betrag seiner Qualifikationsgruppe. Das Arbeitslosengeld ersetzt damit nur einen Bruchteil des tatsächlichen Einkommens. Die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist daher kein vollständiger Einkommensersatz, sondern eine Überbrückungshilfe für die Zeit der Neuorientierung.

Wann endet die freiwillige Arbeitslosenversicherung?

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung endet automatisch bei Aufgabe der Selbstständigkeit, bei Unterschreiten der 15-Stunden-Grenze oder bei einem Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten. Nach zweimaligem Leistungsbezug aus derselben Selbstständigkeit ist eine erneute Versicherung für diese Tätigkeit ausgeschlossen.

Die Versicherung endet in folgenden Fällen automatisch:

  • Aufgabe der Selbstständigkeit
  • Unterschreiten der 15-Stunden-Grenze
  • Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten
  • Erreichen der Regelaltersgrenze

Besondere Vorsicht gilt bei der Zusatzregel: Nach zweimaligem Leistungsbezug aus derselben Selbstständigkeit ist eine erneute freiwillige Versicherung für diese Tätigkeit dauerhaft ausgeschlossen. Wer also zweimal Arbeitslosengeld aus seiner Selbstständigkeit bezogen hat und anschließend dieselbe Tätigkeit wieder aufnimmt, kann sich nicht erneut versichern.

Arbeitslosenversicherung und privates Krankentagegeld: zwei unabhängige Bausteine

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung sichert das Risiko des unternehmerischen Scheiterns ab. Das private Krankentagegeld sichert das Risiko der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit. Beide Risiken sind unabhängig voneinander und erfordern separate Absicherung. Wer nur eines der beiden Instrumente nutzt, hat eine gefährliche Lücke.

Ein häufiger Denkfehler: Viele Gründer glauben, mit der Arbeitslosenversicherung ausreichend abgesichert zu sein. Doch die Arbeitslosenversicherung leistet ausschließlich bei Aufgabe der Selbstständigkeit, nicht bei Krankheit. Wer als Existenzgründer erkrankt und vorübergehend arbeitsunfähig ist, erhält aus der Arbeitslosenversicherung keine Leistung.

Für dieses Risiko ist das private Krankentagegeld zuständig. Als Existenzgründer in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Sie kein GKV-Krankengeld: Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige sind vom Krankengeldanspruch ausgeschlossen, sofern sie keinen kostenpflichtigen Wahltarif abgeschlossen haben. Und der GKV-Wahltarif ist für Existenzgründer eine kaufmännische Falle: gedeckelt, mit dreijähriger Bindung und Anrechnung der Betriebseinnahmen auf die Leistung.

Was passiert, wenn Sie als Gründer ohne privates Krankentagegeld erkranken, zeigt dieser Artikel: GKV-Krankengeld für Existenzgründer 2026: Warum nur 26 Euro?

Die DKV ermöglicht es Existenzgründern, in den ersten 24 Monaten der Selbstständigkeit bis zu 140 Euro Krankentagegeld täglich ohne Einkommensnachweis abzusichern. Für bestimmte Freiberufler sind höhere Tagessätze möglich. Eine frühzeitige Antragstellung, bis zu sechs Monate vor Gründungsbeginn, sichert dabei den vollen Schutz ohne Risikoaufschläge für zwischenzeitliche Erkrankungen: Krankentagegeld rechtzeitig vor der Gründung abschließen

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Häufige Fragen zur Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer

Die folgenden Fragen werden von Existenzgründern im Beratungsgespräch am häufigsten gestellt. Die Antworten geben einen ersten Orientierungsrahmen. Eine individuelle Einschätzung Ihrer konkreten Situation ersetzt dieser Überblick nicht.

Kann ich die freiwillige Arbeitslosenversicherung auch noch nach der Gründung abschließen?

Nein. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Diese Frist ist absolut. Eine spätere Antragstellung ist gesetzlich ausgeschlossen. Wer die Frist verpasst, hat keine Möglichkeit mehr, sich für dieselbe Selbstständigkeit freiwillig zu versichern.

Was passiert, wenn ich die Beiträge nicht mehr zahlen kann?

Bei einem Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten endet die freiwillige Arbeitslosenversicherung automatisch. Eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich. Wer in finanzielle Schwierigkeiten gerät, sollte frühzeitig das Gespräch mit der Agentur für Arbeit suchen, bevor der Rückstand die kritische Grenze erreicht.

Zählt die Zeit als Selbstständiger für spätere Rentenansprüche?

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung hat keinen Einfluss auf Rentenansprüche. Sie sichert ausschließlich das Risiko der Arbeitslosigkeit nach Aufgabe der Selbstständigkeit ab. Für die Rentenversicherung gelten separate Regelungen. Selbstständige können sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern oder auf private Altersvorsorge setzen.

Erhalte ich Arbeitslosengeld, wenn mein Unternehmen insolvent wird?

Ja, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen und rechtzeitig den Antrag gestellt haben. Die Insolvenz des Unternehmens gilt als Aufgabe der Selbstständigkeit im Sinne des Gesetzes. Der Leistungsanspruch setzt außerdem voraus, dass Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und aktiv eine neue Beschäftigung suchen.

Kann ich die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung steuerlich absetzen?

Ja. Die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, sofern die Selbstständigkeit eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit darstellt. Im Zweifel empfiehlt sich die Abstimmung mit dem Steuerberater, da die steuerliche Behandlung vom Einzelfall abhängt.

Ersetzt die Arbeitslosenversicherung das private Krankentagegeld?

Nein. Die Arbeitslosenversicherung und das private Krankentagegeld sichern zwei völlig unterschiedliche Risiken ab. Die Arbeitslosenversicherung leistet bei Aufgabe der Selbstständigkeit. Das private Krankentagegeld leistet bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall. Wer als Existenzgründer erkrankt, erhält aus der Arbeitslosenversicherung keine Leistung. Beide Absicherungen sind für Existenzgründer unverzichtbar.

Was passiert mit meiner Arbeitslosenversicherung, wenn ich die Selbstständigkeit vorübergehend unterbreche?

Eine vorübergehende Unterbrechung der Selbstständigkeit, etwa durch Elternzeit oder Krankheit, führt nicht automatisch zur Beendigung der freiwilligen Versicherung, solange die Beiträge weitergezahlt werden und die Tätigkeit grundsätzlich fortbesteht. Bei längeren Unterbrechungen empfiehlt sich eine Rücksprache mit der zuständigen Agentur für Arbeit, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Bodo Kopka – Experte für Krankentagegeld

Bodo Kopka

Versicherungsfachwirt BAV, Versicherungskaufmann IHK. Seit 1984 tätig unter DKV Subdirektion Siegen. Gründer von Krankengelder.com und spezialisiert auf die Absicherung von Existenzgründern, Selbstständigen und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern. Über 500 Fachartikel rund um Krankentagegeld und strategische Vorsorge.

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