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Krankentagegeld bei vorgezogener Altersrente (Flexirente) 2026: Was gilt?
Mit Beginn einer vorgezogenen Altersrente, auch als Flexirente oder Teilrente bezeichnet, endet bei den DKV-Standardtarifen für Arbeitnehmer der Anspruch auf Krankentagegeld automatisch. Die Höhe der Rente spielt dabei keine Rolle, ebenso wenig, ob Sie weiterhin in Vollzeit arbeiten. Zwei Ausnahmen gibt es dennoch, für Kammerberufe mit DKV-Sondertarif und für GmbH-Geschäftsführer mit Tarif TL.
Warum die Flexirente den Krankentagegeldschutz beendet
Krankentagegeld ersetzt Ihr Arbeitseinkommen, wenn es krankheitsbedingt wegfällt. Es ist damit unmittelbar an eine bestehende Erwerbstätigkeit geknüpft. Sobald eine Altersrente gezahlt wird, gleich in welcher Form und Höhe, gilt aus Sicht der DKV-Standardtarife der Lebensunterhalt als durch die Rente abgesichert. Das gilt für die reguläre Altersrente ebenso wie für die vorgezogene Variante, die häufig als Flexirente bezeichnet wird.
Gerade bei der Flexirente entsteht Unsicherheit, weil viele Versicherte gleichzeitig eine Teilrente beziehen und weiterhin, teilweise sogar in Vollzeit, arbeiten. Diese Kombination ändert an der Rechtslage nichts. Entscheidend ist allein der formale Rentenbezug, nicht der tatsächliche Umfang der fortbestehenden Beschäftigung.
Die Regel im Überblick: Regelaltersrente und Flexirente gleichgestellt
Bei den DKV-Standardtarifen für Arbeitnehmer macht es keinen Unterschied, ob die reguläre Altersrente zum gesetzlichen Renteneintrittsalter beginnt oder ob es sich um eine vorgezogene Teilrente handelt. In beiden Fällen endet die Versicherungsfähigkeit für das Krankentagegeld mit dem Bezug, unabhängig von einer fortbestehenden Erwerbstätigkeit.
- Regelaltersrente: Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet bei den Standardtarifen automatisch der Anspruch auf Krankentagegeld.
- Vorgezogene Altersrente/Flexirente: Auch beim Bezug einer Teilrente entfällt das Krankentagegeld, unabhängig von der Rentenhöhe.
- Parallel laufende Beschäftigung: Selbst bei fortgesetzter Vollzeitbeschäftigung leistet die DKV bei den Standardtarifen nicht mehr, sobald der Rentenbezug angezeigt oder bekannt wird.
Damit unterscheidet sich das Krankentagegeld deutlich von der Berufsunfähigkeitsrente, die unabhängig vom Rentenbezug bis zum vereinbarten Endalter leisten kann.
Zwei Ausnahmen bei der DKV: Kammerberufe und Tarif TL
Die Beendigungsregel gilt nicht ausnahmslos. Bei den DKV-Sondertarifen für Kammerberufe und beim Tarif TL für GmbH-Geschäftsführer bleibt das Krankentagegeld trotz Rentenbezug bis zum 75. Lebensjahr bestehen. Für alle anderen Arbeitnehmer mit einem Standardtarif gibt es diese Möglichkeit derzeit nicht.
Bei den DKV-Sondertarifen für Kammerberufe (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Psychotherapeuten, Steuerberater) bleibt der Schutz trotz Bezug einer Altersrente, auch aus dem berufsständischen Versorgungswerk, bis zum 75. Lebensjahr bestehen. Beim Tarif TL für GmbH-Geschäftsführer entfällt die Beendigungsklausel ebenfalls, solange ein Anstellungsvertrag mit der GmbH besteht.
Fazit: Rentenbeginn vor der Antragstellung prüfen
Sobald Sie eine Altersrente beziehen, gleich ob regulär oder als Flexirente, erlischt bei den DKV-Standardtarifen in der Regel Ihr Anspruch auf Krankentagegeld. Wer plant, vorzeitig in Teilrente zu gehen und dabei weiterzuarbeiten, sollte die Konsequenzen für den bestehenden Vertrag vor der Antragstellung klären, nicht danach.
Prüfen Sie vor jedem Rentenantrag, welchen konkreten Tarif Sie besitzen und ob eine der beiden Ausnahmen für Sie infrage kommt. Eine nachträgliche Korrektur ist nicht möglich, sobald die Rente bewilligt und dem Versicherer bekannt ist.
Häufig gestellte Fragen zu Krankentagegeld und Flexirente
Die wichtigsten Fragen zur vorgezogenen Altersrente, zur Teilrente und zu den Auswirkungen auf Ihr bestehendes Krankentagegeld bei der DKV.
1. Endet das Krankentagegeld auch bei einer Teilrente von nur wenigen Hundert Euro? ▼
Ja. Bei den DKV-Standardtarifen für Arbeitnehmer beendet jede Altersrente den Anspruch, unabhängig von der Höhe. Das gilt auch für kleine Teilrenten im Rahmen der Flexirente.
2. Macht es einen Unterschied, ob ich in Vollzeit weiterarbeite? ▼
Bei den Standardtarifen nicht. Ausschlaggebend ist allein der formale Bezug der Altersrente, nicht der tatsächliche Umfang der fortbestehenden Beschäftigung.
3. Gibt es Ausnahmen von dieser Regel bei der DKV? ▼
Ja, zwei. Bei den DKV-Sondertarifen für Kammerberufe und beim Tarif TL für GmbH-Geschäftsführer bleibt der Schutz trotz Rentenbezug bis zum 75. Lebensjahr bestehen. Details dazu finden Sie im ausführlichen Artikel zu Krankentagegeld und Teilrente.
4. Wie unterscheidet sich das von der Berufsunfähigkeitsrente? ▼
Die Berufsunfähigkeitsrente ist nicht in gleicher Weise an den Rentenbezug gekoppelt und kann je nach Vertrag bis zum vereinbarten Endalter weiterlaufen. Das Krankentagegeld dagegen endet bei den Standardtarifen mit dem Rentenbezug, unabhängig von einer fortbestehenden Tätigkeit.
5. Was sollte ich vor dem Antrag auf Flexirente konkret tun? ▼
Klären Sie vor der Antragstellung, welchen Tarif Sie besitzen und ob eine der beiden Ausnahmen greift. Eine Prüfung nach Bewilligung der Rente kommt zu spät, der Vertrag ist zu diesem Zeitpunkt bereits beendet.
Planen Sie eine Flexirente oder Teilrente und möchten wissen, was das für Ihr Krankentagegeld bedeutet?
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Über den Autor
Bodo Kopka
Bodo Kopka ist Gründer von Krankengelder.com und gilt als führender Experte für Krankentagegeld in Deutschland. Seit über 40 Jahren berät er Selbstständige, Freiberufler und GmbH-Geschäftsführer zur finanziellen Absicherung bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit.
Sein Ziel: Einkommensausfälle vermeiden, Genesung ermöglichen, die wirtschaftliche Existenz schützen. Auf diesem Blog finden Sie über 500 Fachartikel rund um Krankentagegeld und intelligente Vorsorgestrategien.