Wie werden Krankentagegeld-Beiträge und -Leistungen steuerlich behandelt, insbesondere im Kontext des Progressionsvorbehalts?
Problemstellung/Grundlagen
Das Krankentagegeld ist für viele Selbstständige und Arbeitnehmer eine wichtige finanzielle Absicherung im Krankheitsfall. Neben den Leistungen selbst spielt auch die steuerliche Behandlung eine zentrale Rolle.
Grundsätzlich unterscheiden sich die steuerlichen Regeln für die gezahlten Beiträge und die erhaltenen Leistungen. Zudem kann der sogenannte Progressionsvorbehalt eine indirekte Steuerwirkung entfalten.
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Lösungsansatz/Details
Beiträge zur privaten Krankentagegeldversicherung können in der Einkommensteuererklärung als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Sie zählen zu den sonstigen Versicherungen im Rahmen des Höchstbetrags für Vorsorgeaufwendungen.
Die Leistungen aus der privaten Krankentagegeldversicherung sind steuerfrei, da sie nicht als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten. Sie dienen lediglich dem Ersatz des Verdienstausfalls.
Anders ist es beim gesetzlichen Krankengeld: Dieses ist zwar ebenfalls steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es den Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen erhöhen kann.
Das private Krankentagegeld unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Fazit/Handlungsempfehlung
Beiträge zum privaten Krankentagegeld sollten in der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendungen angegeben werden, um die Steuerlast zu senken.
Leistungen aus privatem Krankentagegeld sind steuerfrei und nicht progressionspflichtig, während gesetzliches Krankengeld den Steuersatz erhöhen kann.
Wer beide Arten von Leistungen erhält, sollte die steuerliche Gesamtwirkung prüfen, um Überraschungen bei der Steuerfestsetzung zu vermeiden.