Was passiert, wenn ich mein Gewerbe wieder aufgebe und in ein Angestelltenverhältnis zurückkehre?
Bei Aufgabe der Selbstständigkeit endet das Krankentagegeld automatisch. Eine einfache Mitteilung genügt, zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet.
Problemstellung/Grundlagen
Selbstständige schließen eine Krankentagegeldversicherung ab, um sich gegen Einkommensausfälle im Krankheitsfall abzusichern. Doch was passiert mit dieser Absicherung, wenn das Gewerbe wieder abgemeldet wird und man in ein Angestelltenverhältnis zurückkehrt? Für viele stellt sich die Frage, ob eine Kündigung nötig ist, ob Beiträge zurückerstattet werden oder ob eine Umstellung des Vertrags sinnvoller ist.
Grundsätzlich gilt: Mit Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit endet der Anspruch auf das vereinbarte Krankentagegeld automatisch, da kein versichertes Risiko mehr besteht. Die Versicherung benötigt lediglich eine formlose Mitteilung über das Ender der Selbstständigkeit.
Zu viel gezahlte Beiträge werden anteilig zurückerstattet. Eine Kündigung ist in vielen Fällen nicht notwendig. Wichtig ist, dass der neue berufliche Status rechtzeitig und eindeutig mitgeteilt wird.
Lösungsansatz/Details
Wer vom Unternehmertum in ein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis wechselt, erhält im Krankheitsfall in der Regel bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ab dem 43. Tag greift dann das gesetzliche Krankengeld der GKV. Das bedeutet, eine private Krankentagegeldversicherung ist nicht mehr ab Tag 15 oder 29 erforderlich, sondern erst ab Tag 43.
- Automatische Vertragsumstellung: Die Versicherung stellt den Vertrag auf eine Karenzzeit ab dem 43. Tag um, die Beiträge werden entsprechend reduziert.
- Beitragsgutschrift durch Altersrückstellungen: Die bisher angesparten Rückstellungen werden auf den neuen Tarif angerechnet. Häufig führt das dazu, dass der Versicherungsschutz ab dem 43. Tag beitragsfrei weiterläuft.
- Optionale Reduktion des Tagessatzes: Um nur die Lücke zwischen Nettoentgelt und gesetzlichem Krankengeld zu schließen, kann der Tagessatz reduziert werden.
- Ruhensvereinbarung: Nur sinnvoll, wenn du absehbar wieder in die Selbstständigkeit zurückkehren willst. Andernfalls ist die automatische Umstellung die bessere Wahl.
In der Praxis genügt eine kurze Information an den Versicherer mit dem Hinweis auf den Statuswechsel, idealerweise mit dem Datum des Angestelltenbeginns. Der Rest wird automatisch angepasst.
Fazit/Handlungsempfehlung
Mit der Rückkehr in ein Angestelltenverhältnis ändert sich auch der Bedarf an Krankentagegeld. Da Arbeitnehmer Anspruch auf gesetzliches Krankengeld haben, ist eine ergänzende Absicherung erst ab dem 43. Tag nötig. Eine Mitteilung an die Versicherung genügt für die automatische Anpassung.
Eine Kündigung ist oft nicht erforderlich, da die Beiträge angepasst oder sogar vollständig entfallen können. Gleichzeitig bleibt der Versicherungsschutz für die Lücke zwischen gesetzlichem Krankengeld und Nettoeinkommen erhalten.
Fazit: Wer seine Selbstständigkeit aufgibt, sollte die Krankentagegeldversicherung anpassen lassen statt kündigen. So bleibt Flexibilität erhalten, auch für spätere Änderungen.