Wird beim Krankentagegeld auf die Alkoholklausel verzichtet?
Die sogenannte Alkoholklausel schließt Leistungen bei alkoholbedingten Krankheiten oder Unfällen eigentlich aus. Viele moderne PKV-Tarife verzichten jedoch bewusst auf diese Einschränkung.
Was steht in den Musterbedingungen?
In den Musterbedingungen für das Krankentagegeld (MB/KT 2009) heißt es unter § 5 Einschränkungen der Leistungspflicht:
Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit [...] wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind.
Diese Regelung bedeutet: Wenn eine Arbeitsunfähigkeit direkt auf eine durch Alkoholgenuss verursachte Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist, kann die Krankentagegeldzahlung abgelehnt werden.
Wie handhaben moderne PKV-Tarife die Alkoholklausel?
Viele Versicherer verzichten heute auf diese Klausel. In modernen Tarifen privater Krankenversicherungen (z. B. DKV Spezialtarife) ist die Leistung auch bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Alkoholgenuss nicht pauschal ausgeschlossen. Es erfolgt im Einzelfall eine medizinische und vertragliche Prüfung.
Wichtig: Ein solcher Verzicht ist nicht selbstverständlich! Besonders in älteren Tarifen oder bei Standardbedingungen kann die Alkoholklausel weiterhin enthalten sein. Eine Vertragsprüfung schafft Klarheit.
Wie ist es in der gesetzlichen Krankenversicherung?
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es keine Alkoholklausel. Krankengeld wird auch bei alkoholbedingter Erkrankung oder einem Unfall infolge von Alkoholkonsum gewährt, sofern eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliegt.