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Nettoeinkommen berechnen 2026: So ermitteln Selbstständige die richtige Krankentagegeld-Höhe
Wie viel Krankentagegeld darf ein Selbstständiger maximal absichern? Die Antwort hängt nicht vom Umsatz ab, sondern vom steuerlich nachgewiesenen Gewinn. Genau diesen Gewinn definieren die Versicherungsbedingungen als maßgebliches Nettoeinkommen. Wer zu viel absichert, riskiert eine Kürzung im Leistungsfall. Wer zu wenig absichert, steht bei längerer Krankheit vor einer existenzbedrohenden Einkommenslücke. Dieser Artikel erklärt, wie das Nettoeinkommen korrekt berechnet wird, welche Unterschiede zwischen den Versicherern bestehen und wie das Bereicherungsverbot die maximal versicherbare Höhe begrenzt.
Was gilt als Nettoeinkommen für Selbstständige in der Krankentagegeldversicherung?
Bei Selbstständigen gilt als Nettoeinkommen für die Krankentagegeldversicherung der steuerliche Gewinn gemäß §2 Abs. 2.1 EStG, also Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben, abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer. Maßgebend ist der Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Antragstellung, nachgewiesen durch den Einkommensteuerbescheid.
Die Musterbedingungen für das Krankentagegeld (MB/KT) regeln in §4 Abs. 2 unmissverständlich: Das Krankentagegeld darf das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Für Selbstständige und Freiberufler konkretisieren die Bedingungen weiter: Als Nettoeinkommen gilt der steuerliche Gewinn aus der im Versicherungsantrag angegebenen Tätigkeit.
Das bedeutet in der Praxis: Nicht der Umsatz, nicht die Betriebseinnahmen und nicht ein geschätzter Betrag sind entscheidend, sondern ausschließlich der steuerlich nachgewiesene Gewinn. Wer im letzten Steuerjahr 120.000 Euro Umsatz gemacht, aber 80.000 Euro Betriebsausgaben hatte, darf sein Krankentagegeld nur auf Basis von 40.000 Euro Gewinn berechnen.
Was zählt als Betriebseinnahme, was als Betriebsausgabe?
Betriebseinnahmen sind alle Einnahmen, die aus der selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammen: Honorare, Verkaufserlöse, Provisionen. Nicht dazu zählen Einnahmen aus Vermietung, Kapitalerträgen oder Nebenbeschäftigungen als Arbeitnehmer. Diese Einkommensarten bleiben bei der Berechnung des versicherbaren Krankentagegeldes außen vor.
Betriebsausgaben sind alle Kosten, die betrieblich veranlasst sind: Miete für Büro oder Praxis, Personalkosten, Fahrtkosten, Materialkosten, Versicherungsbeiträge für betriebliche Risiken, Abschreibungen auf Anlagegüter. Der Gewinn ergibt sich als Differenz dieser beiden Größen.
Der Rechenweg: So ermitteln Selbstständige ihr versicherbares Krankentagegeld Schritt für Schritt
Selbstständige berechnen ihr maximal versicherbares Krankentagegeld auf Basis des steuerlichen Gewinns: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben gleich Gewinn. Dieser Gewinn ist die vollständige Bemessungsgrundlage. Ein Steuerabzug findet bei Selbstständigen nicht statt. Bei Kammerberufen kommt zusätzlich die Absicherung laufender Betriebskosten hinzu.
Der Rechenweg unterscheidet sich je nach Berufsgruppe. Für gewerbliche Selbstständige und allgemeine Freiberufler gilt eine direkte Formel auf Basis des Gewinns. Für Kammerberufe kommt die Fixkostenkomponente hinzu.
Rechenweg für gewerbliche Selbstständige und allgemeine Freiberufler:
− Betriebsausgaben
= Gewinn (Bemessungsgrundlage)
Gewinn ÷ 365 = maximaler Tagessatz
Gewinn ÷ 12 = maximaler Monatsbetrag
Grundlage ist immer der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid. Maßgebend sind die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Anlage S) oder aus Gewerbebetrieb (Anlage G). Einnahmen aus Vermietung, Kapitalerträgen oder einer Nebenbeschäftigung als Arbeitnehmer bleiben dabei außen vor. Nur der Gewinn aus der im Versicherungsantrag angegebenen selbstständigen Tätigkeit zählt.
Drei konkrete Rechenbeispiele für Selbstständige 2026:
| Betriebseinnahmen | Betriebsausgaben | Gewinn (Basis) | Max. Tagessatz | Max. Monatsbetrag |
|---|---|---|---|---|
| 50.000 € | 14.000 € | 36.000 € | ca. 99 € | ca. 3.000 € |
| 80.000 € | 20.000 € | 60.000 € | ca. 164 € | ca. 5.000 € |
| 120.000 € | 30.000 € | 90.000 € | ca. 247 € | ca. 7.500 € |
Rechenweg für Kammerberufe (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten):
Bei Kammerberufen greift eine erweiterte Formel. Ihre Praxis oder Kanzlei verursacht auch während einer Krankheit laufende Fixkosten, die unabhängig vom persönlichen Gewinn weiterlaufen. Die DKV-Spezialtarife für Kammerberufe ermöglichen deshalb die Absicherung von Nettogewinn nach Steuern und Betriebskosten gemeinsam:
− Betriebsausgaben
= Gewinn vor Steuern
− Einkommensteuer
= Nettogewinn
+ fixe Betriebskosten (Miete, Personal, Leasing, Zinsen)
= Maximal versicherbares Krankentagegeld
Konkretes Rechenbeispiel Kammerberuf 2026:
| Position | Betrag (Beispiel) |
|---|---|
| Jahresumsatz Praxis/Kanzlei | 180.000 € |
| abzüglich Betriebsausgaben | – 80.000 € |
| = Gewinn vor Steuern | 100.000 € |
| abzüglich Einkommensteuer (ca. 35%) | – 35.000 € |
| = Nettogewinn nach Steuern | 65.000 € |
| zzgl. fixe Betriebskosten p.a. (Miete, Personal, Leasing) | + 48.000 € |
| = Maximal versicherbares Krankentagegeld p.a. | 113.000 € → ca. 309 € täglich |
Dieses Prinzip ist der entscheidende strukturelle Vorteil des DKV-Konzepts für Kammerberufe: Ein Standardtarif sichert nur den persönlichen Nettogewinn ab. Bei einem Arzt oder Anwalt mit hohen Praxiskosten bedeutet das, dass er im Krankheitsfall zwar sein persönliches Einkommen ersetzt bekommt, aber die laufenden Praxiskosten aus eigener Tasche tragen muss. Mit dem DKV-Spezialtarif sind beide Komponenten gemeinsam abgesichert. Mehr dazu: Krankentagegeld für Kammerberufe 2026.
Das Bereicherungsverbot: Warum zu viel Krankentagegeld im Leistungsfall zum Problem wird
Das Bereicherungsverbot nach §4 Abs. 2 MB/KT verhindert, dass das Krankentagegeld den tatsächlichen Gewinn übersteigt. Sinkt der nachgewiesene Gewinn unter den versicherten Tagessatz, darf der Versicherer die Leistung kürzen, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Überversicherung kostet Beitrag und zahlt im Ernstfall trotzdem nicht die vereinbarte Summe.
Das Bereicherungsverbot ist einer der praktisch folgenreichsten Grundsätze in der Krankentagegeldversicherung. Die Krankentagegeldversicherung ist eine Schadensversicherung: Sie ersetzt tatsächlich entgangenes Einkommen. Wer mehr versichert als er nachweisbar verdient, zahlt zu hohe Beiträge und erhält im Leistungsfall trotzdem nur den nachweisbaren Betrag.
Szenario 1: Zu hoch versichert
Ein Selbstständiger sichert sich auf Basis eines starken Jahres mit 90.000 Euro Gewinn einen Tagessatz von 247 Euro ab. Im folgenden Jahr sinkt der Gewinn auf 50.000 Euro, der maximale Tagessatz damit auf rund 137 Euro. Tritt jetzt ein Leistungsfall ein, darf der Versicherer das Krankentagegeld auf den aktuell nachweisbaren Tagessatz kürzen. Jahrelang wurden Beiträge für 247 Euro täglich gezahlt, im Ernstfall fließen nur 137 Euro. Die zu viel gezahlten Beiträge werden nicht erstattet.
Szenario 2: Zu niedrig versichert
Ein Selbstständiger sichert sich vorsichtshalber nur 80 Euro täglich ab, obwohl sein Gewinn einen Tagessatz von 164 Euro erlauben würde. Bei einem dreimonatigen Ausfall fehlen ihm monatlich rund 2.520 Euro gegenüber dem tatsächlichen Einkommensniveau. Die Lücke muss aus Rücklagen geschlossen werden.
Die richtige Strategie: Den Tagessatz präzise am aktuellen Jahresgewinn orientieren und jährlich nach Vorliegen des neuen Steuerbescheids überprüfen. Die meisten Versicherer ermöglichen eine Anpassung ohne erneute Gesundheitsprüfung, wenn der Nachweis innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung des Steuerbescheids eingereicht wird.
Besonderheit bei Investitionsjahren:
Wer in einem Jahr stark in seinen Betrieb investiert, reduziert damit den steuerlichen Gewinn. Das ist steuerlich sinnvoll, hat aber eine direkte Konsequenz: Der maximal versicherbare Tagessatz sinkt im Jahr des hohen Investitionsabzugs. Wer in einem solchen Jahr erkrankt, erhält möglicherweise deutlich weniger Krankentagegeld als erwartet. Eine vorausschauende Abstimmung zwischen Steuerberater und Versicherungsberater über die Auswirkungen geplanter Investitionen auf die Krankentagegeld-Bemessung ist deshalb empfehlenswert.
Wie verschiedene Versicherer das Nettoeinkommen unterschiedlich berechnen
Nicht alle Versicherer berechnen die Bemessungsgrundlage für Selbstständige identisch. Die Unterschiede liegen darin, ob der volle Gewinn oder nur ein prozentualer Anteil davon als Basis herangezogen wird. Diese Unterschiede können den maximal versicherbaren Tagessatz um 15 bis 25 Prozent beeinflussen.
Die Musterbedingungen (MB/KT) geben den Rahmen vor, lassen den Versicherern aber Spielraum bei der konkreten Definition der Bemessungsgrundlage. In der Praxis ergeben sich daraus erhebliche Unterschiede, die beim Tarifvergleich häufig übersehen werden.
Variante 1: Voller Gewinn als Bemessungsgrundlage (DKV)
Die DKV verwendet den steuerlichen Gewinn gemäß §2 Abs. 2.1 EStG in voller Höhe als Bemessungsgrundlage. Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben gleich Gewinn. Dieser Gewinn ist die direkte Basis für den maximal versicherbaren Tagessatz. Bei einem Jahresgewinn von 60.000 Euro ergibt das einen maximalen Tagessatz von rund 164 Euro.
Variante 2: 75 Prozent des Gewinns (Continentale, einige andere)
Einige Versicherer setzen die Bemessungsgrundlage pauschal mit 75 Prozent des Gewinns an. Bei einem Jahresgewinn von 60.000 Euro ergibt das eine Basis von 45.000 Euro und einen maximalen Tagessatz von rund 123 Euro. Das ist rund 25 Prozent weniger als bei der DKV-Methode mit vollem Gewinn.
Variante 3: 85 Prozent des Gewinns (R+V, einige andere)
Andere Versicherer setzen 85 Prozent des Gewinns als Bemessungsgrundlage an. Bei einem Jahresgewinn von 60.000 Euro ergibt das eine Basis von 51.000 Euro und einen maximalen Tagessatz von rund 140 Euro. Diese Variante liegt zwischen der DKV-Methode und dem 75-Prozent-Ansatz.
Übersicht der wesentlichen Unterschiede bei einem Jahresgewinn von 60.000 Euro:
| Versicherer | Bemessungsgrundlage | Basis | Max. Tagessatz |
|---|---|---|---|
| DKV | 100% des Gewinns | 60.000 € | ca. 164 € |
| R+V | 85% des Gewinns | 51.000 € | ca. 140 € |
| Continentale | 75% des Gewinns | 45.000 € | ca. 123 € |
| Barmenia | Gewinn abzüglich Steuern (75% wenn Steuer unbekannt) | 45.000 – 60.000 € | ca. 123 – 164 € |
Der Unterschied zwischen 75 und 100 Prozent macht bei einem Jahresgewinn von 60.000 Euro rund 41 Euro täglich aus. Bei einem dreimonatigen Leistungsfall entspricht das einer Differenz von rund 3.700 Euro in der Gesamtauszahlung. Die DKV-Methode mit dem vollen Gewinn als Basis ist für Selbstständige strukturell am vorteilhaftesten.
Ein höherer versicherbarer Tagessatz ist jedoch nur dann ein echter Vorteil, wenn der Versicherer auch die weiteren Qualitätsmerkmale erfüllt: Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht, keine Anrechnung von Betriebseinnahmen im Leistungsfall und verlässlicher nahtloser Übergang zur Berufsunfähigkeitsrente. Mehr dazu: Ordentliches Kündigungsrecht in der Krankentagegeldversicherung.
Wann und wie das Krankentagegeld an veränderte Einkommensverhältnisse angepasst werden muss
Das Krankentagegeld muss angepasst werden, wenn sich der steuerlich nachgewiesene Gewinn wesentlich verändert. Bei Gewinnsteigerung ermöglichen die meisten Versicherer eine Anpassung ohne erneute Gesundheitsprüfung, wenn der Steuerbescheid innerhalb von zwei Monaten eingereicht wird. Bei Gewinnrückgang ist der Versicherer berechtigt, die Leistung zu kürzen, auch wenn ein Leistungsfall bereits eingetreten ist.
Das Krankentagegeld ist kein statisches Produkt. Es muss regelmäßig an die tatsächliche Gewinnentwicklung angepasst werden, um weder über- noch unterversichert zu sein.
Anpassung nach oben: Gewinnsteigerung
Steigt der Gewinn gegenüber dem Vorjahr, besteht die Möglichkeit, den Tagessatz zu erhöhen. Die meisten Versicherer ermöglichen diese Erhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeiten, wenn der neue Einkommensteuerbescheid innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung beim Versicherer eingereicht wird. Wird diese Frist versäumt, ist eine Erhöhung in der Regel nur mit erneuter Gesundheitsprüfung möglich.
Anpassung nach unten: Gewinnrückgang
Sinkt der durchschnittliche Gewinn der letzten 12 Monate unter den dem Vertrag zugrunde gelegten Betrag, ist der Versicherer gemäß §4 Abs. 2 MB/KT berechtigt, das Krankentagegeld und den Beitrag entsprechend zu kürzen. Diese Kürzung kann auch dann erfolgen, wenn ein Leistungsfall bereits eingetreten ist. Zu viel gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
Empfohlener Jahresrhythmus für Selbstständige:
- Einkommensteuerbescheid liegt vor: Krankentagegeld-Tagessatz mit dem aktuellen Jahresgewinn abgleichen
- Gewinnsteigerung von mehr als 10 Prozent: Anpassungsantrag innerhalb von zwei Monaten stellen
- Absehbarer Gewinnrückgang durch geplante Investitionen: Tagessatz proaktiv anpassen, bevor der Versicherer kürzt
- Neuer Steuerbescheid nach längerer Krankheit: Besonders sorgfältig prüfen, ob der Gewinn des Krankheitsjahres eine Kürzungsbasis schafft
Eine enge Abstimmung zwischen Steuerberater und Versicherungsberater ist für Selbstständige mit nennenswerten Gewinnsschwankungen keine Kür, sondern Grundvoraussetzung für eine verlässliche Absicherung.
FAQ
Wie wird das Nettoeinkommen für Selbstständige beim Krankentagegeld berechnet?
Bei Selbstständigen gilt als Bemessungsgrundlage für das Krankentagegeld der steuerliche Gewinn gemäß §2 Abs. 2.1 EStG: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben gleich Gewinn. Dieser Gewinn wird durch 365 geteilt, um den maximalen Tagessatz zu ermitteln. Ein Steuerabzug findet bei Selbstständigen nicht statt. Maßgebend ist der im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn aus der im Versicherungsantrag angegebenen Tätigkeit.
Wie hoch ist der maximale Tagessatz bei einem Jahresgewinn von 60.000 Euro?
Bei einem Jahresgewinn von 60.000 Euro ergibt sich ein maximaler Tagessatz von rund 164 Euro, also 60.000 geteilt durch 365. Das entspricht einem maximalen monatlichen Absicherungsbetrag von rund 5.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Versicherer den vollen Gewinn als Bemessungsgrundlage ansetzt. Einige Versicherer rechnen nur mit 75 oder 85 Prozent des Gewinns, was den maximalen Tagessatz entsprechend reduziert.
Was passiert mit dem Krankentagegeld, wenn der Gewinn sinkt?
Sinkt der durchschnittliche Gewinn der letzten 12 Monate unter den dem Vertrag zugrunde gelegten Betrag, ist der Versicherer gemäß §4 Abs. 2 MB/KT berechtigt, das Krankentagegeld und den Beitrag entsprechend zu kürzen. Diese Kürzung kann auch dann erfolgen, wenn ein Leistungsfall bereits eingetreten ist. Zu viel gezahlte Beiträge werden dabei nicht erstattet. Der Tagessatz sollte deshalb jährlich nach Vorliegen des neuen Steuerbescheids überprüft werden.
Können Selbstständige ihr Krankentagegeld ohne Gesundheitsprüfung erhöhen?
Ja, wenn der Gewinn gestiegen ist und der neue Einkommensteuerbescheid innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung beim Versicherer eingereicht wird. In diesem Fall ermöglichen die meisten Versicherer eine Erhöhung des Tagessatzes ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeiten. Wird die Zweimonatsfrist versäumt, ist eine Erhöhung in der Regel nur noch mit erneuter Gesundheitsprüfung möglich.
Wie unterscheidet sich die Berechnung bei Kammerberufen?
Bei Kammerberufen wie Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Rechtsanwälten und Steuerberatern ermöglichen DKV-Spezialtarife eine erweiterte Absicherung: Gewinn vor Steuern minus Einkommensteuer gleich Nettogewinn, zuzüglich der laufenden fixen Betriebskosten wie Praxismiete, Personal und Leasing. Dieser Gesamtbetrag bildet die Bemessungsgrundlage. Damit sind nicht nur der persönliche Einkommensausfall, sondern auch die weiterlaufenden Betriebskosten vollständig abgesichert.
Was versteht man unter dem Bereicherungsverbot beim Krankentagegeld?
Das Bereicherungsverbot nach §4 Abs. 2 MB/KT verhindert, dass das Krankentagegeld das tatsächliche Nettoeinkommen übersteigt. Die Krankentagegeldversicherung ist eine Schadensversicherung: Sie ersetzt tatsächlich entgangenes Einkommen, schafft aber keinen finanziellen Vorteil gegenüber dem Zustand vor der Krankheit. Wer seinen Tagessatz höher versichert als der nachweisbare Gewinn erlaubt, zahlt zu hohe Beiträge und erhält im Leistungsfall trotzdem nur den nachweisbaren Betrag ausgezahlt.
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Über den Autor
Bodo Kopka
Bodo Kopka ist Gründer von Krankengelder.com und gilt als führender Experte für Krankentagegeld in Deutschland. Seit über 40 Jahren berät er Selbstständige, Freiberufler und GmbH-Geschäftsführer zur finanziellen Absicherung bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit.
Sein Ziel: Einkommensausfälle vermeiden, Genesung ermöglichen, die wirtschaftliche Existenz schützen. Auf diesem Blog finden Sie über 500 Fachartikel rund um Krankentagegeld und intelligente Vorsorgestrategien.