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🔙 Zurück zur Übersicht: Häufige Fragen zum Krankentagegeld

BGH-Urteil 2025: Versicherer dürfen Krankentagegeld nicht einseitig kürzen

Der Bundesgerichtshof hat am 12. März 2025 entschieden (Az. IV ZR 32/24): Versicherer dürfen das vereinbarte Krankentagegeld nicht einseitig kürzen, indem sie nachträglich neue Vertragsbedingungen einführen. Dieses Urteil ist die Fortsetzung einer Rechtsentwicklung, die 2016 begann, und schließt eine langjährige Rechtsunsicherheit für Versicherte ab. Wer ein privates Krankentagegeld hat, kann sich auf den vereinbarten Tagessatz verlassen.

Vorgeschichte: Warum die Versicherer neue Klauseln einführten

Der BGH erklärte 2016 die bisherige Herabsetzungsklausel in den Musterbedingungen für das Krankentagegeld (MB/KT 2009, Paragraph 4 Absatz 4) wegen mangelnder Transparenz für unwirksam. Versicherer durften das Krankentagegeld daraufhin nicht mehr kürzen, auch wenn das Nettoeinkommen des Versicherten gesunken war. Die DKV und andere Versicherer reagierten 2018 mit neuen, angepassten Klauseln. Auch diese hat der BGH nun für unwirksam erklärt.

Das Krankentagegeld dient dazu, den Einkommensausfall bei Arbeitsunfähigkeit auszugleichen. Als Höchstgrenze gilt das Nettoeinkommen des Versicherten. Die Versicherungsbedingungen sahen ursprünglich vor, dass der Versicherer das Krankentagegeld herabsetzen konnte, wenn das Nettoeinkommen dauerhaft unter die versicherte Höhe sank. Diese Klausel war in Paragraph 4 Absatz 4 der Musterbedingungen 2009 (MB/KT 2009) geregelt.

Mit seinem Urteil vom 6. Juli 2016 (Az. IV ZR 44/15) erklärte der BGH diese Regelung für unwirksam, weil nicht hinreichend klar definiert war, welcher Berechnungszeitraum und welcher Bemessungszeitpunkt für die Kürzung maßgeblich sein sollten. Ab diesem Zeitpunkt konnten Versicherer das Krankentagegeld nicht mehr herabsetzen.

Daraufhin passten mehrere Versicherer, darunter die DKV, ihre Bedingungen an und versandten 2018 neue Klauseln an ihre Kunden. Diese neuen Klauseln definierten den Berechnungszeitraum präziser: für Arbeitnehmer die letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, für Selbstständige das letzte abgelaufene Kalenderjahr. Die Versicherer betrachteten diese Klauseln als rechtskonforme Nachbesserung. Der BGH sah das nun anders.

Zur Vorgeschichte: BGH 2016: Herabsetzungsklausel beim Krankentagegeld unwirksam

Das BGH-Urteil vom 12. März 2025: Was die Richter entschieden

Der BGH entschied am 12.03.2025 (Az. IV ZR 32/24): Versicherer dürfen die für unwirksam erklärte Herabsetzungsklausel nicht einfach durch eine neue ersetzen und diese nachträglich in bestehende Verträge einführen. Eine solche einseitige Änderung setzt voraus, dass der Vertrag ohne die neue Regelung nicht fortgeführt werden könnte. Das ist bei der Krankentagegeldversicherung nicht der Fall. Der vereinbarte Tagessatz bleibt damit verbindlich.

Der konkrete Sachverhalt: Ein Versicherter hatte ein privates Krankentagegeld abgeschlossen. Nachdem der BGH 2016 die alte Herabsetzungsklausel für unwirksam erklärt hatte, sandte der Versicherer 2018 neue Vertragsbedingungen mit einer präzisierten Kürzungsklausel. Der Versicherte akzeptierte diese nicht und klagte. Der BGH gab ihm recht.

Die Begründung des BGH umfasst zwei Kernpunkte. Erstens: Eine nachträgliche einseitige Änderung bestehender Versicherungsbedingungen ist nur zulässig, wenn dies für die Fortführung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Bei der Krankentagegeldversicherung ist das nicht der Fall: Der Versicherer kann den Vertrag auch ohne Herabsetzungsrecht fortführen. Zweitens: Die Krankentagegeldversicherung ist eine Summenversicherung. Das bedeutet, die vereinbarte Leistung muss nicht exakt dem aktuellen Einkommen entsprechen, sie kann höher oder niedriger sein. Das gehört zum Charakter dieser Versicherungsform.

Wichtige Einschränkung: Das Urteil schützt vor nachträglichen einseitigen Klauseländerungen durch den Versicherer. Es hebt das Bereicherungsverbot nicht auf. Wer dauerhaft kein versicherungsfähiges Einkommen mehr hat, etwa weil die Selbstständigkeit aufgegeben wurde, verliert den Anspruch auf das volle Krankentagegeld nach den allgemeinen Grundsätzen des Versicherungsrechts. Das Urteil schützt Versicherte mit vorübergehend sinkendem Einkommen, nicht Versicherte ohne jedes Einkommen. Bei Fragen zur konkreten Auswirkung auf Ihren Vertrag empfehle ich die Rücksprache mit Ihrem Rechtsbeistand.

Was das Urteil für Ihren bestehenden Vertrag bedeutet

Haben Sie zwischen 2016 und heute neue Vertragsbedingungen von Ihrem Krankentagegeld-Versicherer erhalten, in denen eine überarbeitete Herabsetzungsklausel enthalten war, ist diese Klausel nach dem BGH-Urteil vom 12.03.2025 unwirksam. Der ursprünglich vereinbarte Tagessatz bleibt verbindlich. Hat Ihr Versicherer das Krankentagegeld bereits auf dieser Grundlage gekürzt, haben Sie Anspruch auf Rückerstattung.

Für die Praxis ergeben sich drei konkrete Handlungsfelder:

Bestehende Verträge mit nachträglicher Klauseländerung: Prüfen Sie, ob Ihr Versicherer Ihnen zwischen 2018 und heute neue Bedingungen zugesandt hat, die eine Herabsetzungsklausel enthielten. Falls ja, ist diese Klausel unwirksam. Der vereinbarte Tagessatz gilt unverändert.

Bereits vorgenommene Kürzungen: Hat Ihr Versicherer das Krankentagegeld auf Grundlage der nachträglich eingeführten Klausel bereits herabgesetzt, besteht ein Rückforderungsanspruch für die Differenz. Wenden Sie sich an Ihren Versicherer und berufen Sie sich auf das BGH-Urteil vom 12.03.2025 (Az. IV ZR 32/24). Bei Ablehnung empfehle ich die Einschaltung eines Rechtsbeistands.

Beitragsanpassungen bleiben möglich: Das Urteil schließt Beitragserhöhungen durch den Versicherer nicht aus. Versicherer können die Prämien unter den gesetzlichen Voraussetzungen anpassen. Was sie nicht dürfen: den vereinbarten Tagessatz einseitig durch nachträgliche Klauseländerung reduzieren.

Warum das Urteil die Bedeutung des ordentlichen Kündigungsrechts unterstreicht

Das BGH-Urteil stärkt den Schutz vor Leistungskürzungen. Es schützt aber nicht vor dem ordentlichen Kündigungsrecht: Versicherer, die das Krankentagegeld nicht kürzen dürfen, können einen aus ihrer Sicht unrentablen Vertrag stattdessen kündigen. Deshalb ist der vertragliche Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht die entscheidende Schutzebene, nicht das BGH-Urteil allein.

Das BGH-Urteil ist ein wichtiger Schutz für bestehende Verträge. Es beantwortet aber nur eine von zwei relevanten Fragen: Kann der Versicherer kürzen? Nein. Die zweite Frage bleibt: Kann der Versicherer kündigen?

Das ordentliche Kündigungsrecht erlaubt es vielen Versicherern, den Krankentagegeld-Vertrag nach jedem Versicherungsjahr mit dreimonatiger Frist zu kündigen, ohne Angabe von Gründen. In der Praxis wird dieses Recht nach langen oder häufigen Leistungsfällen relevant. Wer nach einer schweren Erkrankung von seinem Versicherer gekündigt wird und aufgrund seines Gesundheitszustands keinen neuen Vertrag abschließen kann, steht ohne Schutz da. Kein BGH-Urteil kann dieses Risiko ausschließen.

Die DKV verzichtet in ihren Spezialtarifen für Selbstständige, Freiberufler und Arbeitnehmer standardmäßig und ab Vertragsbeginn auf das ordentliche Kündigungsrecht. Das ist strukturell der stärkere Schutz: Der Versicherer kann weder kürzen noch kündigen, solange der Versicherte seine Beiträge zahlt.

Mehr dazu: Ordentliches Kündigungsrecht in der Krankentagegeldversicherung: Was Sie wissen müssen

Häufige Fragen zum BGH-Urteil 2025

Die häufigsten Fragen betreffen die Wirkung des BGH-Urteils auf bestehende Verträge, bereits vorgenommene Kürzungen und das Verhältnis zum Bereicherungsverbot. Die Antworten finden Sie im folgenden FAQ.

Was hat der BGH am 12. März 2025 entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat am 12.03.2025 (Az. IV ZR 32/24) entschieden, dass Versicherer das vereinbarte Krankentagegeld nicht einseitig kürzen dürfen, indem sie nachträglich neue Vertragsbedingungen mit einer überarbeiteten Herabsetzungsklausel einführen. Eine solche einseitige Änderung bestehender Verträge ist nur zulässig, wenn der Vertrag ohne die neue Regelung nicht fortgeführt werden könnte. Das ist bei der Krankentagegeldversicherung nicht der Fall.

Was war die Vorgeschichte des Urteils?

Der BGH hatte bereits am 6. Juli 2016 (Az. IV ZR 44/15) die bisherige Herabsetzungsklausel in den Musterbedingungen für das Krankentagegeld (MB/KT 2009) für unwirksam erklärt, weil sie den Berechnungszeitraum nicht hinreichend klar definierte. Daraufhin führten Versicherer, darunter die DKV, 2018 neue, präzisierte Klauseln ein. Das Urteil vom 12.03.2025 erklärt auch diese nachträglich eingeführten Klauseln für unwirksam.

Was bedeutet das Urteil für meinen bestehenden Vertrag?

Haben Sie zwischen 2018 und heute neue Vertragsbedingungen mit einer überarbeiteten Herabsetzungsklausel erhalten, ist diese Klausel unwirksam. Der ursprünglich vereinbarte Tagessatz bleibt verbindlich. Hat Ihr Versicherer das Krankentagegeld auf Grundlage dieser Klausel bereits gekürzt, besteht ein Rückforderungsanspruch für die Differenz. Bei Ablehnung durch den Versicherer empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsbeistands.

Darf der Versicherer nach dem Urteil gar nichts mehr tun?

Beitragsanpassungen bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin möglich. Was Versicherer nicht dürfen: den vereinbarten Tagessatz durch nachträgliche Klauseländerungen einseitig reduzieren. Darüber hinaus kann der Versicherer unberechtigte Ansprüche ablehnen und medizinische Nachweise für die Arbeitsunfähigkeit verlangen. Das hat sich durch das Urteil nicht geändert.

Hebt das Urteil das Bereicherungsverbot auf?

Nein. Das BGH-Urteil schützt vor nachträglichen einseitigen Klauseländerungen. Das Bereicherungsverbot bleibt gültig: Ein Versicherter darf durch den Leistungsfall finanziell nicht besser gestellt werden als im Gesundheitsfall. Wer dauerhaft kein versicherungsfähiges Einkommen mehr hat, verliert den Anspruch auf das volle Krankentagegeld nach den allgemeinen Grundsätzen des Versicherungsrechts. Das Urteil schützt Versicherte mit vorübergehend sinkendem Einkommen.

Kann der Versicherer meinen Vertrag trotzdem kündigen?

Ja, sofern der Versicherer das ordentliche Kündigungsrecht nicht vertraglich ausgeschlossen hat. Das BGH-Urteil schützt vor Kürzungen, nicht vor Kündigungen. Versicherer, die nicht kürzen dürfen, können einen aus ihrer Sicht unrentablen Vertrag stattdessen kündigen. Die DKV verzichtet in ihren Spezialtarifen standardmäßig auf das ordentliche Kündigungsrecht. Bei anderen Anbietern sollte dieser Punkt vor Vertragsabschluss geprüft werden.

Gilt das Urteil für alle Krankentagegeld-Versicherungen?

Das Urteil betrifft alle privaten Krankentagegeldversicherungen, bei denen Versicherer zwischen 2016 und heute nachträglich neue Herabsetzungsklauseln in bestehende Verträge eingeführt haben. Tarife, die von vornherein keine solche Klausel enthielten oder für die der Versicherer keine nachträgliche Änderung vorgenommen hat, sind vom Urteil nicht unmittelbar betroffen, profitieren aber von der Klarstellung durch den BGH.

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Quelle: BGH, Urteil vom 12.03.2025, Az. IV ZR 32/24. Wichtig: Ich gebe keine Rechtsberatung. Ich teile meine Erfahrung als Spezialist für Krankentagegeld. Für rechtliche Fragen empfehle ich die Rücksprache mit Ihrem Rechtsbeistand.

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Über den Autor

Bodo Kopka ist Gründer von Krankengelder.com und gilt als führender Experte für Krankentagegeld in Deutschland. Seit über 30 Jahren berät er Selbstständige, Freiberufler und GmbH-Geschäftsführer zur finanziellen Absicherung bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit.

Sein Ziel: Einkommensausfälle vermeiden, Genesung ermöglichen, die wirtschaftliche Existenz schützen. Dazu entwickelt er individuelle Lösungen mit steuerlichen Vorteilen.

Auf diesem Blog finden Sie über 500 Fachartikel rund um Krankentagegeld, Berufsunfähigkeit und intelligente Vorsorgestrategien.

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