
Coronavirus und Krankentagegeld
Coronavirus und Krankentagegeld - Wann bekomme ich Krankentagegeld?
Coronavirus und kein Ende. In den letzten Tagen erhalte ich immer wieder Anfragen von Versicherten, die ein Krankentagegeld versichert haben. Die Fragen drehen sich hauptsächlich darum, ob eine Quarantäne aufgrund des Coronavirus automatisch eine Krankentagegeldzahlung auslöst. Aber auch andere Fragen zu dem Thema werden gestellt. Deswegen habe ich hier die wichtigsten Punkte zusammengestellt.
Bekomme ich Krankentagegeld, wenn ich aufgrund des Coronavirus in Quarantäne muss?
Eine Antwort finden Sie in der Musterbedingung für das Krankentagegeld (MBKT)....
§1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
(1)Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird.
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versi- cherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsun- fähigkeit ärztlich festgestellt wird.
(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Allein die Quarantäne wegen Corona löst keinen Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegeldes aus.
Die Quarantäne kann auch für Personen angeordnet werden, die nicht krank sind. Es kommt daher darauf an, ob bei der versicherten Person selbst eine medizinisch notwendige Behandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen stattfindet. Und ob in deren Verlauf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Sinne der jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MBKT) ärztlich festgestellt wird. Dann wird das vereinbarte tarifliche KT gezahlt.
Quarantäne allein führt nicht zur Zahlung von Krankentagegeld.
Entschädigung bei Quarantäne wegen Corona
Im Falle eines Verdienstausfalls wegen Quarantäne, ohne krank zu sein, erhalten die betroffenen Personen grundsätzlich eine behördliche Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Wie sieht diese Entschädigung aus? Entschädigung des Verdienstausfalls wegen Quarantäne beträgt in der
- 1. - 6. Woche: Höhe des Verdienstausfalls
- ab der 7. Woche: Höhe richtet sich nach dem Krankengeldanspruch nach § 47 Abs. 1 SGB V - 2020, max. 109,38 €/Tag
Entschädigung bei Quarantäne wegen Corona für
- Arbeitnehmer übernimmt der Arbeitgeber die Entschädigung für die ersten 6 Wochen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber dann auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Die Entschädigung ab der 7. Woche wird von den zuständigen Behörden übernommen.
- Selbstständige oder Freiberufler erfolgt die Entschädigung ab der 1. Woche auf Antrag direkt über die zuständige Behörde – und zwar bis zum Ablauf der 6. Woche auf Basis des Gesamteinkommens des letzten Jahres. Ab der 7. Woche erfolgt die Entschädigung in Höhe des Krankengeldanspruchs.
Die zuständigen Behörden können je nach Bundesland variieren: z. B. Gesundheitsämter, Landschaftsverbände. Auskunft geben können i.d.R. die Gesundheitsämter oder auch die Versorgungsämter oder Stadtverwaltungen.
Tritt während einer Quarantäne eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ein aufgrund von Krankheit oder Unfallfolgen, die nicht mit dem Coronavirus in Zusammenhang steht, besteht der Entschädigungsanspruch unverändert bis zum Ende der Quarantäne. Im Falle eines zusätzlichen Kranken (tage)geld-Anspruchs fließt dieses insoweit an die entschädigungspflichtigen Behörden.
Entschädigung bei Erkrankung wegen Corona
Sollten Sie wegen Corona so schwer erkranken, dass Sie arbeitsunfähig werden, dann erhalten Sie das vereinbarte Krankentagegeld. Auch hier gilt: Im Falle eines zusätzlichen Kranken(tage)geld-Anspruchs fließt dieses insoweit an die entschädigungspflichtigen Behörden.
Krankenhaustagegeldversicherung (KHT)
Auch bei der Krankenhaustagegeldversicherung löst die Quarantäne allein keinen Anspruch auf Zahlung eines Krankenhaustagegeldes aus. Es kommt daher darauf an, ob bei der versicherten Person selbst eine medizinisch notwendige stationäre Krankenhausbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen stattfindet. Dann wird das vereinbarte Krankenhaustagegeld gezahlt. Dies wird auch dann gezahlt, wenn der Krankheitsverlauf aufgrund von Corona so schwer verläuft, dass Sie im Krankenhaus medizinisch behandelt werden müssen.
Wenn Sie privat versichert sind. Was wird übernommen?
Da viele meiner Krankentagegeld-Kunden auch privat versichert sind, habe ich hier für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt....
Krankheitskostenversicherung (Voll- und Ergänzungsversicherungen)
Ein medizinisch notwendiger Test auf Corona beim (Haus-)Arzt wird – analog zu anderen Viruserkrankungen wie z.B. Grippe - im Rahmen des vereinbarten tariflichen Leistungsversprechens (z.B. Selbstbehalte, GOÄ-Begrenzungen etc.) aus dem Ambulantteil bzw. -tarif erstattet. Das Gleiche gilt, wenn der Test vom Gesundheitsamt, Betriebsarzt oder von sonstigen dazu offiziell zugelassenen Stellen durchgeführt wird.
Wenn der Test positiv war, sind die Kosten der medizinisch notwendigen Folgebehandlungen – analog zu anderen Viruserkrankungen wie z.B. Grippe – im Rahmen des vereinbarten tariflichen Leistungsversprechens (z.B. Selbstbehalte, GOÄ etc.) aus dem Ambulantteil bzw. –tarif erstattungsfähig.
Ein medizinisch notwendiger Test auf Corona im Krankenhaus wird – analog zu anderen Viruserkrankungen wie z.B. Grippe - im Rahmen des vereinbarten tariflichen Leistungsversprechens (z.B. Selbstbehalte, GOÄ-Begrenzungen etc.) aus dem Ambulantteil bzw. -tarif erstattet, wenn es sich um eine ambulante Leistung des Krankenhauses handelt.
Wird der Test während einer medizinisch notwendigen stationären Krankenhausbehandlung (z.B. Beinbruch) durchgeführt, wird dieser auch aus dem stationären Tarif/Stationärteil erstattet. Ein positiver Test dürfte allein nicht ausreichend für eine stationäre Unterbringung im Krankenhaus sein.
Ist indes eine medizinisch notwendige stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich, werden die Behandlungskosten – analog zu anderen Viruserkrankungen wie z.B. Grippe – im Rahmen des vereinbarten tariflichen Leistungsversprechens (z.B. Selbstbehalte, GOÄ etc.) erstattet.
Bei einer Quarantäne im Krankenhaus kommt es wie üblich darauf an, ob bei der versicherten Person selbst eine medizinisch notwendige Behandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen stattfindet. Ist dies der Fall, werden auch während einer Quarantäne die dafür entstehenden Kosten im Rahmen des vereinbarten tariflichen Leistungsversprechens (z.B. Selbstbehalte, GOÄ etc.) aus dem Stationärteil, bzw. Stationärtarif erstattet.
Eine Quarantäne zu Hause allein löst keinen Anspruch auf Kostenübernahme aus. Die Quarantäne kann auch für Personen angeordnet werden, die nicht krank sind. Sind aber medizinisch notwendige Behandlungen (z.B. Hausarztbesuche) erforderlich, werden diese im Rahmen des vereinbarten tariflichen Leistungsversprechens (z.B. Selbstbehalte, GOÄ etc.) aus dem Ambulantteil bzw. -tarif erstattet. Die Kosten des täglichen Lebens infolge der Quarantäne sind nicht erstattungsfähig.
Wenn Sie bei sich persönlich oder bei Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Symptome wie Fieber, Husten oder Atemnot beobachten, sollte mit einem Hausarzt oder den örtlichen Gesundheitsämtern telefonisch Kontakt aufgenommen werden. Unter der Rufnummer 116117 bieten die Kassenärztlichen Vereinigungen telefonische Beratung bei Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 an. Weitere Infos zu diesem Angebot unter https://www.116117.de/de/index.php.
Weitere Informationen zum Coronavirus
Informationen über die aktuelle Situation entnehmen Sie bitte den Veröffentlichungen der
- des Robert Koch Instituts https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
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Berufsunfähigkeit - Wenn Ihr Krankentagegeld nicht mehr zahlt...
Wenn Sie berufsunfähig werden, dann endet automatisch Ihr Krankentagegeld. Wenn Sie dann nicht von "Hartz 4" leben möchten, empfehle ich eine Berufsunfähigkeits-Rente.