Die Null-Gewinn-Falle: Doppelt bestraft in der GKV
Ein höchstrichterliches Urteil bestätigt: Wer als Selbstständiger keinen Gewinn macht, erhält von der gesetzlichen Kasse im Krankheitsfall keinen Cent, zahlt aber volle Beiträge.
Beiträge zahlen für ein "Luftschloss"?
Das Bundessozialgericht (BSG) hat seine harte Linie bestätigt: Die Bemessung des Krankengeldes für freiwillig versicherte Selbstständige erfolgt nicht nach dem Mindesteinkommen, das für die Beitragsberechnung herangezogen wird, sondern nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen laut letztem Steuerbescheid.
Das kaufmännische Paradoxon:
Selbst wenn Sie aufgrund der GKV-Mindestbemessungsgrundlage (2026 ca. 1.250 € mtl.) Beiträge zahlen, wird Ihr Krankengeld bei einem Verlust oder "Null-Gewinn" im Steuerbescheid auf 0,00 € festgesetzt. Sie finanzieren ein System, das Ihnen im Ernstfall die Existenzgrundlage entzieht.
Warum die DKV (PKV) für Gründer & Unternehmer die bessere Lösung ist
Gesetzliche Kasse (GKV)
- Leistung streng gekoppelt an den Gewinn im letzten Steuerbescheid.
- Beitragspflicht auch bei Verlust (Mindestbeitrag).
- Risiko: Totalausfall der Leistung bei schwacher Ertragslage.
Private Absicherung (PKV)
- Leistung nach vereinbartem Tagessatz (Summenversicherung).
- Für Gründer: Bis zu 140 €/Tag ohne Einkommensnachweis (DKV-Modell).
- Sicherheit ab Tag 1, unabhängig vom letzten Steuerbescheid.
Kaufmännischer Rat von Bodo Kopka:
„Dieses Urteil ist der Sargnagel für das GKV-Krankengeld bei Selbstständigen mit schwankenden Einkommen. Wer investiert oder sich in der Wachstumsphase befindet, hat auf dem Papier oft wenig Gewinn – im Krankheitsfall straft die GKV diesen Mut gnadenlos ab. Mein Rat: Wechseln Sie in ein privates Krankentagegeld, das Ihnen eine feste Summe garantiert, unabhängig davon, was Ihr Steuerberater am Jahresende abrechnet.“
Quelle: BSG Beschluss vom 19.10.2017 - B 3 KR 4/17 B / ETL-Rechtsanwälte.
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