Wann zahlt die DKV Krankentagegeld für Freiberufler?
Die DKV zahlt Krankentagegeld für Freiberufler, sobald eine ärztlich bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt und die vereinbarte Karenzzeit abgelaufen ist. In der Regel ab dem 4., 8., 15. oder 22. Tag. Voraussetzung ist, dass Sie vorübergehend nicht in der Lage sind, Ihre berufliche Tätigkeit auszuüben.
Problemstellung/Grundlagen
Freiberufler sind häufig weder gesetzlich krankenversichert noch erhalten sie ein gesetzliches Krankengeld. Damit eine Einkommenssicherung im Krankheitsfall besteht, benötigen sie eine private Krankentagegeldversicherung. Zum Beispiel über die DKV (Deutsche Krankenversicherung). Die DKV zahlt das vereinbarte Tagegeld, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Voraussetzungen für die Leistung
- Ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit: Sie können Ihre berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vollständig und vorübergehend nicht ausüben.
- Ende der Karenzzeit: Das Krankentagegeld wird ab dem vereinbarten Leistungsbeginn gezahlt, z. B. ab dem 4., 8., 15. oder 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
- Ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit: Die Arbeitsunfähigkeit muss fortlaufend durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen werden.
- Berufliche Tätigkeit als Freiberufler: Sie müssen aktiv tätig gewesen sein (z. B. als Arzt, Architekt, Anwalt, Therapeut etc.) und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt haben.
2. Karenzzeiten bei der DKV
Die DKV bietet Freiberuflern flexible Karenzzeiten. Sie können selbst entscheiden, ab wann das Krankentagegeld gezahlt wird:
- ab dem 4. Tag,
- ab dem 8. Tag,
- ab dem 15. Tag,
- ab dem 22. Tag,
- ab dem 29. Tag,
- ab dem 43. Tag,
- ab dem 92. Tag,
- ab dem 183. Tag.
💡 Je kürzer die Karenzzeit, desto höher der Beitrag. Viele Freiberufler wählen eine Absicherung ab dem 8. oder 15. Tag, um Kosten und Sicherheit ausgewogen zu kombinieren.
3. Dauer der Zahlung
Das Krankentagegeld wird gezahlt, solange die Arbeitsunfähigkeit besteht – also bis zur vollständigen Genesung oder bis zum Eintritt einer Berufsunfähigkeit.
- Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit: volles Krankentagegeld.
- Bei Übergang in Berufsunfähigkeit: Zahlung endet, sobald eine Berufsunfähigkeit anerkannt wird.
4. Meldefristen und Nachweise
Damit die DKV das Krankentagegeld auszahlt, müssen Sie die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig melden:
- Spätestens 3 Tage nach Ablauf der Karenzzeit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen.
- Bei längerer Krankheit alle 2 Wochen eine neue ärztliche Bescheinigung nachreichen.
- Nach Genesung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit die Endbescheinigung einreichen.
- Bei geplanten Reha- oder Anschlussheilbehandlungen: vor Beginn eine Genehmigung beantragen.
Leistungen werden stets rückwirkend gezahlt – nie im Voraus.
5. Besonderheit: Existenzgründer
Die DKV verzichtet in den ersten 24 Monaten der freiberuflichen Tätigkeit auf Einkommensnachweise – das Tagegeld kann also auch ohne Steuerbescheid abgeschlossen werden:
- bis zu 160 € täglich ohne Einkommensnachweis,
- Ärzte und Zahnärzte bis zu 520 € täglich (Tarif KTAA),
- Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte bis zu 480 € täglich.
Fazit/Handlungsempfehlung
Die DKV zahlt Krankentagegeld für Freiberufler, sobald eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit besteht und die Karenzzeit abgelaufen ist. Wichtig ist die rechtzeitige Meldung, um den Leistungsanspruch nicht zu gefährden. Mit einer passenden Karenzzeit und Einkommenshöhe sichern Sie Ihre Liquidität ab dem ersten Krankheitstag optimal.
Empfehlung: Wählen Sie eine Karenzzeit, die zu Ihren Rücklagen passt, und lassen Sie Ihre Absicherung jährlich überprüfen, besonders bei steigenden Praxiskosten oder Einkommensänderungen.