Krankentagegeld für Steuerberater, warum es bei Rentenbeginn endet und wie Sie das verhindern
Eine Frage, die immer häufiger gestellt wird
In den vergangenen Monaten habe ich zunehmend Anrufe von Steuerberatern erhalten, die alle dasselbe Problem schildern: Ihre Krankenversicherung hat das Krankentagegeld mit der Begründung, dass sie inzwischen eine Rente beziehen, eingestellt. Dabei arbeiten diese Steuerberater weiter. Manche führen ihre Kanzlei im gewohnten Umfang, andere haben den Betrieb etwas reduziert, behalten aber ihre wichtigsten Mandate.
Einige dieser Fälle betrafen rückwirkende Einstellungen: Die Gesellschaft hatte den Rentenbeginn nachträglich festgestellt und die Zahlung des Krankentagegelds rückwirkend beendet. Diese Steuerberater waren nicht schlecht beraten. Sie hatten schlicht einen Tarif, der für diese Situation nicht vorgesehen war.
Ob das rechtens ist und was Sie in einer solchen Situation tun können, darum geht es in diesem Artikel.
Was im Rentenfall mit Standardtarifen passiert
Die meisten privaten Krankentagegeldtarife enthalten eine Klausel, die kaum jemand beim Abschluss im Blick hat: Das Krankentagegeld endet automatisch, sobald eine Rente bezogen wird. Das gilt für die gesetzliche Rentenversicherung genauso wie für Leistungen aus dem berufsständischen Versorgungswerk.
Die rechtliche Grundlage ist § 15 Abs. 1c der Musterbedingungen für das Krankentagegeld (MB/KT). Danach erlischt der Anspruch auf Krankentagegeld mit dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird. Ob der Versicherte weiterhin arbeitet, spielt dabei keine Rolle.
Besonders heikel wird es, wenn der Versicherer den Rentenbeginn erst nachträglich feststellt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem Urteil vom 12. Februar 2020 (Az. 11 U 150/17) bestätigt, dass bereits ausgezahlte Krankentagegeldleistungen in einem solchen Fall zurückgefordert werden können. Wer also nach Rentenbeginn weiter Krankentagegeld erhalten hat, ohne seinen Versicherer zu informieren, riskiert eine Rückforderung. Auch über mehrere Jahre.
Das ist kein Einzelfall und kein Fehler einzelner Versicherungsgesellschaften. Standardtarife sind schlicht so konstruiert. Sie gehen davon aus, dass mit Rentenbeginn kein Einkommensausfall durch Krankheit mehr abgesichert werden muss.
Warum der KGTS-Tarif anders funktioniert
Der DKV-Krankentagegeldtarif KGTS ist ausschließlich für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer konzipiert. Das ist kein Marketing, es hat praktische Konsequenzen für die Vertragsbedingungen.
Die DKV weiß, dass viele Steuerberater auch nach dem Rentenbeginn weiterarbeiten. Nicht immer im gleichen Umfang wie zuvor, aber ihre wichtigsten Mandate behalten sie gerne. Der KGTS-Tarif ist genau dafür ausgelegt. Er kann bis zum 75. Lebensjahr fortgeführt werden, unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen wird.
Der entscheidende Unterschied: Rentenzahlungen werden beim KGTS-Tarif nicht auf das Krankentagegeld angerechnet und führen nicht zur Beendigung des Vertrags. Das gilt für Leistungen aus dem berufsständischen Versorgungswerk genauso wie für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wird ein Steuerberater in dieser Phase arbeitsunfähig, leistet der KGTS-Tarif vollständig, so wie vor dem Rentenbeginn.
Die einzige Voraussetzung: Der Steuerberater muss weiterhin aktiv tätig sein und seine Kanzlei betreiben. Wer vollständig aus dem Beruf ausgeschieden ist, ist nicht mehr versicherungsfähig. Das Krankentagegeld sichert den Einkommensausfall durch Krankheit ab, und ein Einkommensausfall setzt eine aktive Tätigkeit voraus.
Alle Details zu Karenztagen, Kanzleikosten und Beitragsstabilität des Tarifs finden Sie hier: DKV Krankentagegeldtarif KGTS für Steuerberater
Der eigentliche Grund: kein Zufall, sondern Produktphilosophie
Warum ist das beim KGTS-Tarif möglich, was Standardtarife nicht leisten? Die Antwort liegt nicht darin, dass die DKV großzügiger ist als andere Versicherungsgesellschaften. Der Grund ist ein anderer: Der KGTS-Tarif wurde von Anfang an für eine Berufsgruppe entwickelt, die typischerweise länger arbeitet als andere Selbstständige.
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wissen das aus ihrer eigenen Berufspraxis. Viele Kollegen führen ihre Kanzlei weit über das 65. Lebensjahr hinaus. Nicht aus wirtschaftlicher Not, sondern weil sie es wollen und weil ihre Mandanten es schätzen. Der KGTS-Tarif rechnet mit dieser Realität. Er ist entsprechend kalkuliert und die Vertragsbedingungen sind darauf ausgerichtet.
Ein Standardtarif geht von einem anderen Modell aus: Mit Rentenbeginn endet die Erwerbstätigkeit, also endet auch der Einkommensschutz. Für viele Berufsgruppen ist das richtig. Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer trifft diese Annahme schlicht nicht zu. Genau deshalb braucht diese Berufsgruppe einen Tarif, der das weiß.
Mehr zu den Besonderheiten der Absicherung für Steuerberater finden Sie hier: Krankentagegeld für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Ein Vergleich auf einen Blick
Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung ab 65
Standardtarif: Krankentagegeld endet automatisch
KGTS-Tarif: Läuft weiter bis zum 75. Lebensjahr
Rente aus berufsständischem Versorgungswerk
Standardtarif: Krankentagegeld endet automatisch
KGTS-Tarif: Läuft weiter bis zum 75. Lebensjahr
Arbeitsunfähigkeit während Rentenbezug
Standardtarif: Keine Leistung
KGTS-Tarif: Volle Leistung
Rückwirkende Rückforderung bereits gezahlter Leistungen
Standardtarif: Möglich
KGTS-Tarif: Nicht relevant
Fortführung bis zum 75. Lebensjahr
Standardtarif: Nicht vorgesehen
KGTS-Tarif: Vertraglich geregelt
Für wen das konkret relevant ist
Die folgende Situation ist kein Ausnahmefall. Sie begegnet mir in der Beratungspraxis regelmäßig.
Ein Steuerberater ist 67 Jahre alt und bezieht seit zwei Jahren Rente aus dem berufsständischen Versorgungswerk. Seine Kanzlei führt er weiter, nicht im gleichen Umfang wie früher, aber seine wichtigsten Mandanten betreut er nach wie vor persönlich. Dann wird er krank. Sein bisheriger Krankentagegeldtarif stellt die Zahlung ein, weil er Rente bezieht. Das Krankentagegeld, das er seit Jahrzehnten gezahlt hat, leistet in dem Moment nicht, in dem er es braucht.
Eine andere Situation: Ein Wirtschaftsprüfer bezieht ab 65 eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und hat seinen Kanzleibetrieb auf die Hälfte reduziert. Er geht davon aus, dass sein Krankentagegeld weiterläuft. Erst beim ersten Leistungsfall stellt er fest, dass sein Versicherer den Vertrag mit Rentenbeginn als beendet betrachtet.
Und eine dritte Situation, die ich in letzter Zeit öfter erlebt habe: Ein Steuerberater ruft an, weil seine Gesellschaft ihm schriftlich mitgeteilt hat, dass das Krankentagegeld rückwirkend eingestellt wird. Er fragt, ob das rechtens ist. Die Antwort hängt vom jeweiligen Tarif ab. Bei Standardtarifen ist es in der Regel rechtlich gedeckt.
Allen drei Situationen ist eines gemeinsam: Sie wären vermeidbar gewesen, wenn der richtige Tarif zum richtigen Zeitpunkt gewählt worden wäre.
Was jetzt zu tun ist
Der KGTS-Tarif kann bei der DKV bis zum 69. Lebensjahr abgeschlossen werden. Das gilt auch dann, wenn bereits eine Rente bezogen wird, ob aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus dem berufsständischen Versorgungswerk. Der Rentenbezug ist für den Abschluss kein Hindernis.
Das bedeutet: Wer heute 66 ist, bereits Versorgungswerksrente bezieht und seine Kanzlei weiterführt, kann den KGTS-Tarif noch abschließen und sich damit bis zum 75. Lebensjahr absichern.
Ein weiterer Punkt, der in der Beratung immer wieder zur Sprache kommt: Viele Steuerberater gehen davon aus, dass sie wegen Vorerkrankungen kein Angebot erhalten werden. Das ist beim KGTS-Tarif nicht der Fall. Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gilt eine Annahmegarantie. Die DKV macht jedem Steuerberater ein Angebot, unabhängig von Vorerkrankungen. Es kann zu Leistungsausschlüssen oder Risikozuschlägen kommen, aber eine Ablehnung allein aufgrund von Vorerkrankungen ist beim KGTS-Tarif ausgeschlossen.
Wer bereits einen KGTS-Tarif hat, muss nichts unternehmen. Der Schutz läuft automatisch weiter, solange die Kanzlei aktiv betrieben wird.
Wer einen anderen Krankentagegeldtarif hat, sollte jetzt prüfen, was darin zum Rentenbezug steht. Die entscheidende Frage lautet: Endet der Vertrag automatisch mit Rentenbeginn, oder enthält er eine ausdrückliche Fortführungsoption? Diese Information steht in den Versicherungsbedingungen, nicht im Produktflyer.
Wer unsicher ist, kann mir die Unterlagen zur Prüfung vorlegen. Ich schaue mir die Bedingungen an und sage Ihnen konkret, ob und wo eine Lücke besteht.
Weitere Informationen zur Absicherung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer finden Sie hier: Krankentagegeld für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Fazit
Viele Steuerberater bemerken die Lücke in ihrer Absicherung erst, wenn sie entsteht: beim ersten Krankheitstag nach Rentenbeginn. Dann ist es für einen Wechsel zu spät.
Der KGTS-Tarif ist nicht deshalb die richtige Wahl, weil er günstiger ist oder mehr verspricht als andere Tarife. Er ist die richtige Wahl, weil er für eine Berufsgruppe entwickelt wurde, die auch nach dem Rentenbeginn weiterarbeitet. Wer als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer seine Kanzlei über das 65. Lebensjahr hinaus führt, braucht einen Tarif, der das weiß.
Die gute Nachricht: Ein Wechsel ist bis zum 69. Lebensjahr möglich, auch bei Vorerkrankungen und auch bei bereits laufendem Rentenbezug. Der richtige Zeitpunkt für die Prüfung ist jetzt, nicht beim nächsten Krankheitsfall.
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Häufige Fragen
Kann ich den KGTS-Tarif noch abschließen, wenn ich bereits Rente beziehe?
Ja. Der KGTS-Tarif kann bis zum 69. Lebensjahr abgeschlossen werden. Ein laufender Rentenbezug, ob aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus dem berufsständischen Versorgungswerk, ist kein Hindernis. Voraussetzung ist, dass Sie als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer weiterhin aktiv tätig sind und Ihre Kanzlei betreiben.
Was passiert mit meinem bisherigen Krankentagegeld, wenn ich in Rente gehe?
Das hängt von Ihrem Tarif ab. Bei Standardtarifen endet das Krankentagegeld in der Regel automatisch mit Rentenbeginn, auf Grundlage von § 15 Abs. 1c MB/KT. Das gilt für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genauso wie für Leistungen aus dem berufsständischen Versorgungswerk. Beim KGTS-Tarif ist das anders: Er kann bis zum 75. Lebensjahr fortgeführt werden, unabhängig vom Rentenbezug.
Gilt die Annahmegarantie auch für ältere Steuerberater mit Vorerkrankungen?
Ja. Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gilt beim KGTS-Tarif eine Annahmegarantie. Eine Ablehnung allein aufgrund von Vorerkrankungen ist ausgeschlossen. Es kann zu Leistungsausschlüssen oder Risikozuschlägen kommen, aber ein Angebot erhalten Sie in jedem Fall.
Bis wann kann der KGTS-Tarif abgeschlossen werden?
Der Abschluss ist bis zum 69. Lebensjahr möglich. Danach ist ein Neueinstieg in den Tarif nicht mehr möglich. Wer bereits einen KGTS-Tarif hat, kann diesen bis zum 75. Lebensjahr weiterführen.
Was passiert, wenn ich als Steuerberater krank werde und gleichzeitig Rente beziehe?
Beim KGTS-Tarif leistet die DKV in diesem Fall vollständig. Rentenzahlungen werden nicht auf das Krankentagegeld angerechnet und führen nicht zur Einstellung der Leistung. Bei Standardtarifen ist das in der Regel nicht der Fall: Wer Rente bezieht, hat dort keinen Anspruch auf Krankentagegeld mehr.
Über den Autor
Bodo Kopka
Bodo Kopka ist Gründer von Krankengelder.com und gilt als führender Experte für Krankentagegeld in Deutschland. Seit über 40 Jahren berät er Selbstständige, Freiberufler und GmbH-Geschäftsführer zur finanziellen Absicherung bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit.
Sein Ziel: Einkommensausfälle vermeiden, Genesung ermöglichen, die wirtschaftliche Existenz schützen. Auf diesem Blog finden Sie über 500 Fachartikel rund um Krankentagegeld und intelligente Vorsorgestrategien.
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