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Lohnfortzahlung für Geschäftsführer 2026: Lösung bei fehlender Umlage U1
Viele Geschäftsführer sind im Krankheitsfall finanziell ungeschützt, weil sie keinen Anspruch auf die gesetzliche Umlage U1 haben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Fremd-Geschäftsführer ohne Beteiligung oder um einen Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Die GmbH erhält in beiden Fällen keine Erstattung für die Lohnfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit ihres Geschäftsführers. Dieser Artikel zeigt Ihnen, worauf die U1-Ausnahme rechtlich beruht und wie Sie das entstehende Risiko über eine private Krankentagegeldversicherung, Tarif TL, absichern.
Warum haben GmbH-Geschäftsführer keinen Anspruch auf die Umlage U1?
GmbH-Geschäftsführer gelten arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Sie sind Organmitglieder der Gesellschaft. Da die Umlage U1 ausschließlich der Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer dient, sind Geschäftsführer davon ausgenommen, unabhängig davon, ob sie als Fremd-Geschäftsführer oder als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig sind.
Das Sozialversicherungsrecht unterscheidet klar zwischen Arbeitnehmern und Organmitgliedern juristischer Personen. Der sozialversicherungsrechtliche Status eines GmbH-Geschäftsführers, auch bei einer Minderheitsbeteiligung, hängt davon ab, ob er als abhängig beschäftigt oder als selbstständiges Organmitglied gilt. Diese Einordnung entscheidet über die Einbeziehung in die Umlageverfahren U1 und U2.
§ 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes legt fest, dass Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Geschäftsführer gelten jedoch, selbst bei Minderheitsanteilen, nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Daraus ergeben sich drei Konsequenzen:
- Kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Da Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer zählen, besteht von Gesetzes wegen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
- Keine Umlagepflicht bei U1: Die GmbH zahlt für ihren Geschäftsführer keine U1-Umlage, da diese ausschließlich der Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer dient.
- Keine Anrechnung auf die 30-Mitarbeiter-Grenze: Geschäftsführer werden bei der Ermittlung der für die U1-Umlagepflicht relevanten Beschäftigtenzahl nicht mitgezählt.
Gilt der Ausschluss von der Umlage auch bei der U2-Mutterschaftsleistung?
Nein. Anders als bei der U1 besteht bei der Umlage U2 für sozialversicherungspflichtige Geschäftsführerinnen sehr wohl eine Umlagepflicht. Grund ist der abweichende gesetzliche Beschäftigtenbegriff nach § 7 Absatz 1 SGB IV, der auf die persönliche Abhängigkeit abstellt und damit auch Fremd- und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführerinnen erfasst.
Das Mutterschutzgesetz und die Regelungen zur U2-Umlage stützen sich auf den sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigtenbegriff, nicht auf den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff des Entgeltfortzahlungsgesetzes. § 7 Absatz 1 SGB IV definiert Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Geschäftsführerinnen, die als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden, gelten damit als Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift.
Die Begründung liegt in der persönlichen Abhängigkeit, die bei Fremd- und Minderheits-Geschäftsführerinnen typischerweise vorliegt. Für die U1 ist diese Abhängigkeit rechtlich unerheblich, da dort der engere arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff gilt. Für die U2 ist sie hingegen entscheidend. Diese Doppelstruktur führt in der Praxis häufig zu Verwechslungen, weshalb eine Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status über einen Statusbescheid der Deutschen Rentenversicherung empfehlenswert ist.
Wie kann die GmbH die fehlende Erstattung über Tarif TL ausgleichen?
Die GmbH sichert ihre eigene Gehaltsfortzahlungspflicht über eine Rückdeckungsversicherung ab, Tarif TL der DKV. Die Versicherung erstattet der GmbH, nicht dem Geschäftsführer persönlich, das weitergezahlte Gehalt ab dem vereinbarten Zeitpunkt für die vereinbarte Dauer. Die Beiträge sind für die GmbH als Betriebsausgabe absetzbar.
Tarif TL ist keine Versicherung des persönlichen Einkommensausfalls des Geschäftsführers, sondern eine Rückdeckung der vertraglichen Gehaltsfortzahlungspflicht der GmbH. Zahlt die GmbH ihrem Geschäftsführer während der Arbeitsunfähigkeit weiterhin das vereinbarte Gehalt, erstattet die DKV diese Aufwendungen im Rahmen des versicherten Tagessatzes und der vereinbarten Leistungsdauer an die GmbH als Versicherungsnehmerin.
In der Praxis kommen zwei Varianten zum Einsatz:
Variante 1, 6-wöchige Lohnfortzahlung: Die GmbH vereinbart mit ihrem Geschäftsführer eine sechswöchige Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, wie sie bei einem normalen Arbeitnehmer üblich ist. Tarif TL erstattet der GmbH ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen.
Variante 2, 12-monatige Lohnfortzahlung: Die GmbH vereinbart eine Lohnfortzahlung von bis zu zwölf Monaten. Tarif TL erstattet ab dem 4. Tag für die vereinbarte Dauer, angepasst an den Geschäftsführeranstellungsvertrag. Der Geschäftsführer benötigt in diesem Fall ein privates Krankentagegeld erst ab dem 365. Tag, was dessen Beiträge deutlich reduziert.
Wichtig für die Vertragsgestaltung: Die im Geschäftsführeranstellungsvertrag vereinbarte Leistungsdauer muss mit der versicherten Leistungsdauer des Tarifs TL übereinstimmen. Zusätzlich sollte eindeutig geregelt werden, ob gesetzliches Krankengeld oder andere Entgeltersatzleistungen auf die Gehaltsfortzahlung angerechnet werden. Der gesetzliche Krankengeldanspruch ruht ohnehin nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, soweit und solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, eine doppelte Zahlung von vollem Gehalt und Krankengeld findet daher nicht statt.
Warum sollte der sozialversicherungsrechtliche Status vorab geklärt werden?
Nur ein verbindlicher Statusbescheid der Deutschen Rentenversicherung klärt zweifelsfrei, ob und in welchem Umfang für einen Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht besteht und welche Umlagen tatsächlich zu entrichten sind. Ohne diese Klärung drohen Nachforderungen bei Betriebsprüfungen, insbesondere wenn Umlagen fälschlich gezahlt oder fälschlich nicht gezahlt wurden.
Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Geschäftsführers hängt von mehreren Kriterien ab, unter anderem von der Höhe der Kapitalbeteiligung, der Weisungsgebundenheit im Tagesgeschäft und der tatsächlichen Ausgestaltung des Anstellungsvertrags. Gerade bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern und bei Fremd-Geschäftsführern ohne Sperrminorität kommt es in der Praxis regelmäßig zu unterschiedlichen Einschätzungen zwischen Krankenkassen, Steuerberatern und den Beteiligten selbst.
In den vergangenen Monaten ist die Zahl der Betriebsprüfungen spürbar gestiegen, bei denen genau dieser Punkt aufgegriffen wird. Unternehmen erhalten dabei die Mitteilung, dass für ihren Geschäftsführer keine Umlage U1 zu entrichten war, mit der Konsequenz, dass auch rückwirkend kein Erstattungsanspruch bestand. Eine vorherige Statusklärung schafft hier Rechtssicherheit für beide Seiten, die GmbH und den Geschäftsführer, und ist die Grundlage für eine passgenaue Absicherung über Tarif TL.
Fazit: Tarif TL schließt die Lücke, die die Umlage U1 offen lässt
Da GmbH-Geschäftsführer, ob Fremd- oder Gesellschafter-Geschäftsführer, von der Umlage U1 ausgenommen sind, trägt die GmbH das volle Kostenrisiko einer vereinbarten Lohnfortzahlung selbst. Tarif TL der DKV schließt diese Lücke als Rückdeckungsversicherung, wahlweise für sechs Wochen oder bis zu zwölf Monate, mit vollständiger Betriebsausgabenwirkung für die GmbH.
Ob eine sechswöchige oder eine zwölfmonatige Absicherung sinnvoller ist, hängt von der individuellen Vertragsgestaltung und der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Position ab. Ergänzend sollten Sie das ordentliche Kündigungsrecht Ihrer Krankentagegeldversicherung kennen, insbesondere im Hinblick auf spätere Beitragsanpassungen oder einen Versichererwechsel.
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Hinweis von Bodo Kopka: Als Versicherungsfachwirt BAV berate ich seit über 40 Jahren GmbH-Geschäftsführer zur richtigen Absicherung von Einkommen und Lohnfortzahlung. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für die konkrete vertragliche Ausgestaltung und die steuerliche Behandlung im Einzelfall empfehle ich, einen Steuerberater und bei Bedarf einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.
Häufig gestellte Fragen zur Lohnfortzahlung für Geschäftsführer
1. Warum sollte eine GmbH eine 12-monatige Lohnfortzahlung für ihren Geschäftsführer vereinbaren? ▼
Eine zwölfmonatige Lohnfortzahlung bietet umfassenden Schutz bei längeren Krankheitsausfällen und sichert den Geschäftsführer finanziell ab, während die GmbH durch die Rückdeckungsversicherung Tarif TL Planungssicherheit und volle Betriebsausgabenwirkung erhält.
2. Wie funktioniert die Rückdeckungsversicherung zur Absicherung der Lohnfortzahlung? ▼
Tarif TL erstattet der GmbH das an den Geschäftsführer weitergezahlte Gehalt bei Arbeitsunfähigkeit, wahlweise ab dem 4. Tag für sechs Wochen oder für bis zu zwölf Monate, angepasst an den Geschäftsführeranstellungsvertrag.
3. Sind die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung für die GmbH steuerlich absetzbar? ▼
Ja, die Beiträge zu Tarif TL gelten als Betriebsausgabe und mindern damit die steuerliche Belastung der GmbH.
4. Gilt der Ausschluss von der Umlage U1 auch für Fremd-Geschäftsführer ohne Beteiligung? ▼
Ja. Der Ausschluss von der Umlage U1 gilt unabhängig von der Kapitalbeteiligung, also gleichermaßen für Fremd-Geschäftsführer und für Gesellschafter-Geschäftsführer.
5. Warum besteht bei der Umlage U2 keine vergleichbare Ausnahme? ▼
Die U2 stützt sich auf den sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigtenbegriff nach § 7 Absatz 1 SGB IV, nicht auf den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff der U1. Sozialversicherungspflichtige Geschäftsführerinnen gelten hier als Beschäftigte und sind umlagepflichtig.
6. Was passiert nach Ablauf der vereinbarten Lohnfortzahlung? ▼
Nach Ablauf der über Tarif TL abgesicherten Lohnfortzahlung kann der Geschäftsführer eine private Krankentagegeldversicherung nutzen, die nahtlos an die vereinbarte Frist anschließt.
7. Warum sollte der sozialversicherungsrechtliche Status vorab geklärt werden? ▼
Nur ein Statusbescheid der Deutschen Rentenversicherung klärt verbindlich die Sozialversicherungspflicht und schützt vor Nachforderungen bei späteren Betriebsprüfungen.
Über den Autor
Bodo Kopka
Versicherungsfachwirt BAV, tätig seit 1984 unter DKV Subdirektion Siegen. Bodo Kopka ist Gründer von Krankengelder.com und gilt als führender Experte für Krankentagegeld in Deutschland. Seit über 40 Jahren berät er GmbH-Geschäftsführer, Freiberufler, Kammerberufe und Selbstständige zur finanziellen Absicherung bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit.
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