Lohnfortzahlung für Geschäftsführer: Lösungen bei fehlender Umlage U1
In letzter Zeit erreichen mich immer häufiger Anfragen von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern, die mit dem Problem konfrontiert sind, dass ihre Ausfallzeiten über die gesetzliche Krankenversicherung nicht abgesichert sind. Eine typische Anfrage dazu lautet:
„Guten Tag, ich bin angestellte Geschäftsführerin und Minderheitsgesellschafterin unserer GmbH. Bei der letzten Prüfung wurde festgestellt, dass über die gesetzliche Kasse die Ausfallzeiten nicht abgesichert sind. Bitte machen Sie uns ein Angebot für diesen Fall.“
Diese Problematik betrifft viele GmbH-Geschäftsführer und wirft die Frage auf, wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sinnvoll abgesichert werden kann. In diesem Blogartikel möchte ich Ihnen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, die speziell auf die Bedürfnisse von Geschäftsführern zugeschnitten sind.
Absicherung von Ausfallzeiten für GmbH-Geschäftsführer
1. Sozialversicherungsrechtlicher Status von GmbH-Geschäftsführern
In Deutschland unterscheidet das Sozialversicherungsrecht klar zwischen Arbeitnehmern und Organmitgliedern juristischer Personen wie GmbH-Geschäftsführern. Der sozialversicherungsrechtliche Status von GmbH-Geschäftsführern, auch von Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern (z.B. mit 10 % Anteil), hängt maßgeblich davon ab, ob sie als abhängig Beschäftigte oder als selbstständige Organmitglieder gelten. Dies beeinflusst insbesondere ihre Einbeziehung in die Umlageverfahren U1 und U2.
2. Umlage U1 – Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Laut der Stellungnahme eines Fachanwalts sowie geltender Regelungen sind GmbH-Geschäftsführer, unabhängig von ihrer Stellung als Fremd- oder Gesellschafter-Geschäftsführer, von der Umlage U1 ausgenommen.
Gesetzliche Grundlage:
Der Ausschluss von der U1-Umlage beruht darauf, dass Geschäftsführer arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) gelten. § 1 EFZG besagt:
"Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall."
Geschäftsführer, auch wenn sie Minderheitsanteile halten, gelten jedoch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des EFZG. Sie sind Organmitglieder der Gesellschaft und nicht im herkömmlichen Sinne weisungsgebunden. Daraus folgt:
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Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Da Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer zählen, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall.
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Keine Umlagepflicht bei U1: Da die U1-Umlage ausschließlich zur Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer dient, sind GmbH-Geschäftsführer von dieser Umlage ausgenommen, unabhängig von ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung.
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30-Mitarbeiter-Grenze: GmbH-Geschäftsführer werden bei der Berechnung der 30-Mitarbeiter-Grenze für die U1-Umlagepflicht ebenfalls nicht berücksichtigt.
3. Umlage U2 – Mutterschaftsleistungen
Im Gegensatz zur U1 besteht eine Umlagepflicht für GmbH-Geschäftsführerinnen bei der U2, die Mutterschaftsleistungen abdeckt. Dies gilt auch für Fremdgeschäftsführerinnen und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführerinnen.
Gesetzliche Grundlage:
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und die Regelungen zur U2-Umlage basieren auf dem Beschäftigtenbegriff des Sozialversicherungsrechts, definiert in § 7 Abs. 1 SGB IV:
"Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis."
Geschäftsführerinnen, die als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden, gelten als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes. Die Begründung liegt in der persönlichen Abhängigkeit, welche für Fremd- und Minderheits-Geschäftsführerinnen typischerweise gegeben ist.
- Umlagepflicht bei U2: Sozialversicherungspflichtige Geschäftsführerinnen sind aufgrund ihrer Abhängigkeit und Beschäftigtenstellung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV umlagepflichtig für Mutterschaftsleistungen.
4. Empfehlung: Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status
Um Unsicherheiten zu vermeiden, wird empfohlen, den sozialversicherungsrechtlichen Status durch einen Statusbescheid der Deutschen Rentenversicherung festzustellen. Dieser Bescheid gibt verbindlich Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang eine Sozialversicherungspflicht besteht und welche Umlagen zu entrichten sind.
Zusammenfassung:
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U1-Umlage (Entgeltfortzahlung bei Krankheit): GmbH-Geschäftsführer sind von der U1-Umlage ausgenommen, da sie arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gelten und daher keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben.
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U2-Umlage (Mutterschaftsleistungen): GmbH-Geschäftsführerinnen, die als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte eingestuft werden, sind umlagepflichtig bei der U2, da sie als Beschäftigte im Sinne des Sozialversicherungsrechts gelten.
Diese unterschiedlichen Behandlungen der Umlagen ergeben sich aus der besonderen rechtlichen Stellung von GmbH-Geschäftsführern als Organmitglieder juristischer Personen und ihrer Einordnung im Sozialversicherungsrecht.
Wie kann die GmbH das Problem der fehlenden Erstattung der Lohnfortzahlung über die Umlage U1 lösen?
Da GmbH-Geschäftsführer keinen Anspruch auf Erstattung durch die Umlage U1 haben, stellt sich die Frage, wie die GmbH trotzdem die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall absichern kann. Eine praktikable Lösung bietet die Absicherung durch private Krankentagegeldversicherungen.
Lösung: Absicherung durch private Krankentagegeldversicherung
Zwei Vorschläge:
6-wöchige Lohnfortzahlung: Die GmbH vereinbart mit ihrem Geschäftsführer ein 6-wöchige Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Dies ist bei jedem "normalen" Arbeitnehmer üblich. Die Lohnfortzahlungsverpflichtung kann dann die GmbH über eine spezielle Krankentaggeldversicherung (Rückdeckungsversicherung) absichern. Diese biete eine Erstattung ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von 6 Wochen. Die Beiträge sind Betriebsausgabe für die GmbH.
oder
12-monatige Lohnfortzahlung: Die GmbH vereinbart mit ihrem Geschäftsführer eine Lohnfortzahlung von 12 Monaten bei Arbeitsunfähigkeit. Die Lohnfortzahlungsverpflichtung kann dann die GmbH über eine spezielle Krankentaggeldversicherung (Rückdeckungsversicherung) absichern. Diese biete eine Erstattung ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von 12 Monaten. angepasst an den Arbeitsvertrag den Geschäftsführer. Die Beiträge sind Betriebsausgabe für die GmbH.
Die Vorteile einer zwölfmonatigen Lohnfortzahlung für den Geschäftsführer durch die GmbH sind:
- Umfassender Schutz: Die Absicherung deckt eine längere Zeitspanne bei Arbeitsunfähigkeit ab, wodurch der Geschäftsführer finanziell stabil bleibt.
- Betriebsausgaben: Die Beiträge zur Krankentagegeldversicherung sind für die GmbH Betriebsausgaben, was steuerliche Vorteile bietet.
- Flexibilität: Die Versicherung lässt sich an den Arbeitsvertrag des Geschäftsführers anpassen und kann bereits ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit greifen.
- Planungssicherheit: Die GmbH kann die Lohnfortzahlungspflicht durch die Rückdeckungsversicherung finanziell absichern, wodurch sie ihre Verpflichtungen besser planen und kalkulieren kann.
- Kosteneinsparung für den Geschäftsführer: Da die Absicherung über die GmbH erfolgt, benötigt der Geschäftsführer ein privates Krankentagegeld erst ab dem 365. Tag, was die Beiträge deutlich günstiger macht.
Weitere Schritte:
Für detaillierte Informationen zu den Bedingungen der Tarife, weiteren Leistungsvorteilen und notwendigen Vertragsanpassungen steht Ihnen unser Rückrufservice zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin über den Online-Terminkalender oder kontaktieren Sie uns direkt unter ☎️ 0171- 21 41 164. Wir sind flexibel und unterstützen Sie gerne bei der Sicherung Ihrer finanziellen Zukunft.
FAQ - Ihre Fragen
7 häufig gestellten Fragen (FAQs) zum Thema 12-monatige Lohnfortzahlung für GmbH-Geschäftsführer und deren Absicherung:
FAQ - Ihre Fragen
Eine zwölfmonatige Lohnfortzahlung bietet umfassenden Schutz bei längeren Krankheitsausfällen und sichert den Geschäftsführer finanziell ab, während die GmbH durch die Rückdeckungsversicherung Planungssicherheit und steuerliche Vorteile hat.
Die Rückdeckungsversicherung erstattet der GmbH das Gehalt des Geschäftsführers bei Arbeitsunfähigkeit ab dem 4. Tag bis zu 12 Monate, angepasst an den Arbeitsvertrag des Geschäftsführers.
Ja, die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung gelten als Betriebsausgaben und sind steuerlich absetzbar, was die finanzielle Belastung der GmbH reduziert.
Der Geschäftsführer erhält eine finanzielle Absicherung für ein volles Jahr im Krankheitsfall und spart Kosten, da er ein privates Krankentagegeld erst ab dem 365. Tag benötigt, was günstiger ist.
Die Rückdeckungsversicherung kann bereits ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit greifen, was eine frühzeitige Absicherung bietet.
Nach den 12 Monaten kann der Geschäftsführer eine private Krankentagegeldversicherung nutzen, die ab dem 365. Tag greift und damit die Absicherung nahtlos fortsetzt.
Im Gegensatz zur Umlage U1, die für GmbH-Geschäftsführer nicht greift, ermöglicht die Rückdeckungsversicherung eine flexible und maßgeschneiderte Absicherung, die auf den spezifischen Arbeitsvertrag abgestimmt ist und die volle Lohnfortzahlung absichert.
Über den Autor
Bodo Kopka ist Gründer von Krankengelder und gmbh-Vorteile.de und ein ausgewiesener Experte im Bereich Krankentagegeld mit über 30 Jahren Erfahrung.
Er hilft Freiberuflern, GmbH-Geschäftsführern und Selbstständigen, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können.
Sein Ziel ist eine schnellstmögliche Wiederherstellung der Arbeitskraft ohne finanzielle Einschränkungen. Er fördert eine rasche Genesung und gewährleistet finanzielle Stabilität durch ein maßgeschneiderter Einkommensschutzschild.
Bodo teilt sein Wissen hier auf dem Blog in 250+ Fachartikeln zu den Themen Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Invalidität. Er zeigt Möglichkeiten auf, wie über eine intelligente Vorsorge eine finanzielle Notlage bei der Beeinträchtigung der Arbeitskraft verhindert wird.
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