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Berufsunfähigkeit bei Selbstständigen 2026: Das Urteil des OLG Celle und was es für Sie bedeutet

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass ein selbstständiger Handwerker bereits dann berufsunfähig sein kann, wenn ihm nur die wirtschaftlich prägende Kerntätigkeit seines Berufs gesundheitsbedingt nicht mehr möglich ist, unabhängig davon, wie viele Nebentätigkeiten er weiterhin ausüben kann. Die reine Zeitanteil-Betrachtung reicht als Maßstab nicht aus (Az. 11 U 97/23).

Viele Selbstständige gehen davon aus, dass Berufsunfähigkeit erst vorliegt, wenn sie mindestens die Hälfte ihrer bisherigen Arbeitszeit nicht mehr bewältigen können. Ein aktuelles Urteil des OLG Celle stellt klar, dass dieser Maßstab bei Selbstständigen zu kurz greift. Entschieden wurde zugunsten eines selbstständigen Hufschmieds, dessen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zunächst abgelehnt worden war.

Dieser Artikel ordnet ein, worauf es bei der Bewertung von Berufsunfähigkeit bei Selbstständigen nach diesem Urteil tatsächlich ankommt, warum das erste Gutachten im konkreten Fall verworfen wurde, und was Sie als Selbstständiger daraus für Ihre eigene Absicherung mitnehmen sollten.

Der Fall: Ein Hufschmied kann seinen Beruf nicht mehr ausüben

Ein selbstständiger Hufschmied konnte wegen chronischer Rückenbeschwerden das Ausschneiden der Hufe und Anbringen der Hufeisen, die eigentliche Kerntätigkeit seines Berufs, nicht mehr ausführen. Der Versicherer lehnte seinen BU-Antrag ab, weil er noch Buchhaltung, Kundenkontakte und Fahrten übernehmen konnte und der Hufbeschlag zeitlich nicht den überwiegenden Anteil seines Arbeitstages ausmachte.

Der Kläger übte seinen Beruf seit vielen Jahren aus, als eine chronische Schmerzerkrankung der Lendenwirbelsäule zunehmend zum Problem wurde. Belastend war insbesondere die eigentliche handwerkliche Tätigkeit: Beim Beschlagen eines Pferdehufs muss über längere Zeit in tief gebeugter Haltung gearbeitet werden, während gleichzeitig das Gewicht des Pferdebeins gehalten wird, eine Körperhaltung, die bei fortgeschrittenen Rückenbeschwerden kaum durchzuhalten ist.

Der Versicherer verweigerte die Leistung mit einer aus seiner Sicht naheliegenden Begründung: Der Betrieb bestand nicht nur aus dem Hufbeschlag selbst. Verwaltungsaufgaben, Kundengespräche und Anfahrten zu den Ställen gehörten ebenfalls zum Tagesgeschäft, und diese Aufgaben konnte der Kläger weiterhin bewältigen. Nach der schlichten Zeitanteil-Logik, wer weniger als die Hälfte seiner Gesamttätigkeit verliert, ist nicht berufsunfähig, schien der Fall damit klar zu sein.

Das zunächst zuständige Landgericht folgte dieser Sichtweise und stützte sich dabei auf ein medizinisches Gutachten, das dem Kläger eine ausreichende Restleistungsfähigkeit bescheinigte. Erst das Berufungsgericht, das OLG Celle, prüfte diese Grundlage genauer nach und kam zu einem grundlegend anderen Ergebnis, wie der nächste Abschnitt zeigt.

Warum das erste Gutachten scheiterte

Das OLG Celle verwarf das im ersten Verfahren eingeholte Gutachten als für die Fragestellung ungeeignet. Der Sachverständige hatte im Kern geprüft, ob eine sozialrechtliche Erwerbsminderung vorliegt, ein Maßstab aus dem Rentenrecht. Für die private Berufsunfähigkeitsversicherung gilt jedoch ein anderer Prüfmaßstab: Entscheidend ist, ob der zuletzt ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung noch möglich ist.

Diese Verwechslung der Prüfmaßstäbe ist in der Praxis kein Einzelfall. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente und die private Berufsunfähigkeitsversicherung stellen unterschiedliche Fragen. Die gesetzliche Rentenversicherung fragt, ob überhaupt noch eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist, unabhängig vom bisherigen Beruf. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung fragt dagegen ausschließlich, ob der zuletzt ausgeübte, konkrete Beruf noch ausgeübt werden kann, mit allen seinen typischen Anforderungen.

Weil das erste Gutachten diesen Unterschied nicht sauber beachtete, ließ das Berufungsgericht ein neues, zweites Gutachten erstellen. Der neue Sachverständige ging deutlich gründlicher vor: Er führte eine Arbeitsplatzbesichtigung durch und wertete Belastungsmessungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung aus. Dabei zeigte sich, dass Hufschmiede beim Beschlagen einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit in einer extremen Rumpfbeugehaltung von bis zu 95 Grad verbringen, verbunden mit dem Halten schwerer Pferdebeine und dem Abfangen plötzlicher Bewegungen der Tiere.

Auf dieser fundierten Grundlage kam der zweite Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Kläger genau diese körperlich fordernde Kerntätigkeit dauerhaft nicht mehr ausüben konnte. Erst dieses zweite Gutachten lieferte die belastbare medizinische Grundlage für die spätere Entscheidung des Gerichts.

Der entscheidende Grundsatz: Der wertschöpfende Kern des Berufs zählt

Das OLG Celle stellte klar, dass bei Selbstständigen nicht schematisch nach Stundenanteilen einzelner Tätigkeiten gefragt werden darf. Entscheidend ist, welche Aufgabe den wirtschaftlich prägenden Kern des Berufs bildet. Beim Hufschmied war das eindeutig der Hufbeschlag, ohne diese Leistung hätte der Betrieb keine Existenzgrundlage mehr gehabt, unabhängig davon, wie viel Zeit Verwaltungsaufgaben einnahmen.

Dieser Grundsatz ist keine neue Erfindung des OLG Celle, sondern knüpft an eine bereits seit Langem gefestigte Linie des Bundesgerichtshofs an. Der BGH verlangt seit Jahren eine qualitative Betrachtung des zuletzt ausgeübten Berufs und warnt ausdrücklich davor, allein auf den zeitlichen Anteil einzelner Tätigkeiten abzustellen. Bereits 2003 stellte der BGH klar, dass eine einzelne Teiltätigkeit den gesamten Beruf prägen kann, wenn der berufliche Gesamtvorgang ohne sie praktisch nicht mehr funktioniert.

Übertragen auf den Alltag vieler Selbstständiger bedeutet das: Buchhaltung, Terminplanung, Kundengespräche oder Fahrten sind zwar notwendige Bestandteile eines Betriebs, sie dienen aber lediglich der Unterstützung der eigentlichen beruflichen Kernleistung. Fällt genau diese Kernleistung aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft weg, kann Berufsunfähigkeit vorliegen, selbst wenn die unterstützenden Nebentätigkeiten weiterhin möglich sind.

Für die Praxis bedeutet dieser Grundsatz eine deutliche Stärkung der Position von Selbstständigen gegenüber Versicherern, die sich in Ablehnungsfällen gerne auf verbleibende Resttätigkeiten berufen. Nicht die Menge der verbleibenden Arbeit entscheidet, sondern ob die eine Tätigkeit noch möglich ist, die den wirtschaftlichen Wert des Berufs überhaupt erst schafft.

Keine Pflicht zur Umorganisation bei Ein-Mann-Betrieben

Der Versicherer argumentierte zusätzlich, der Kläger hätte seinen Betrieb umorganisieren oder Hilfspersonal einstellen können, um weiterhin arbeitsfähig zu bleiben. Das OLG Celle wies das zurück: Bei einem Ein-Mann-Betrieb ist es wirtschaftlich nicht zumutbar, zusätzliches Personal einzustellen oder den gesamten Betrieb umzubauen, nur um den Eintritt der Berufsunfähigkeit zu vermeiden.

Diese sogenannte Umorganisationsklausel ist bei Berufsunfähigkeitsversicherungen für Selbstständige ein regelmäßiger Streitpunkt. Viele Versicherer prüfen im Leistungsfall, ob der Betrieb theoretisch so umstrukturiert werden könnte, dass der Versicherte trotz gesundheitlicher Einschränkung weiterarbeiten kann, etwa durch Delegation der körperlich belastenden Aufgaben an Angestellte.

Eine solche Umorganisation kann bei größeren Betrieben mit vorhandenem Personal tatsächlich zumutbar sein. Bei einem klassischen Ein-Mann-Betrieb, wie im Fall des Hufschmieds, sieht das Gericht das anders: Die Einstellung eines Mitarbeiters bedeutet zusätzliche Fixkosten, unternehmerisches Risiko und eine grundlegende Änderung des Geschäftsmodells. Das kann von einem Versicherten nicht verlangt werden, nur um den Versicherungsschutz zu vermeiden.

Für Selbstständige mit kleinem oder ohne Personal bedeutet dieser Teil des Urteils zusätzliche Sicherheit: Der Verweis auf eine theoretische Umorganisation zieht bei ihnen als Ablehnungsgrund in der Regel nicht, wenn eine solche Umstrukturierung wirtschaftlich unrealistisch wäre.

Was bedeutet die 50-Prozent-Faustregel jetzt noch?

Die bekannte Faustregel, berufsunfähig ist, wer mindestens die Hälfte seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, gilt weiterhin als grober Ausgangspunkt, ist bei Selbstständigen aber nicht mehr allein entscheidend. Sie bleibt relevant, wenn die betroffene Tätigkeit selbst keinen eindeutig prägenden Kern des Berufs bildet. Bildet sie diesen Kern, kann Berufsunfähigkeit auch bei einem geringeren Zeitanteil vorliegen.

Für Angestellte in einheitlich strukturierten Berufsbildern bleibt die Zeitanteil-Betrachtung häufig ein brauchbarer erster Anhaltspunkt, weil sich die Haupttätigkeit dort oft klar von untergeordneten Nebenaufgaben unterscheiden lässt und beide Betrachtungen zum gleichen Ergebnis führen. Bei Selbstständigen mit vielfältigen Betriebsaufgaben, Handwerk, Beratung, Verwaltung, Kundenkontakt, greift die reine Prozentrechnung dagegen zu kurz, wie der vorliegende Fall zeigt.

Für die Praxis heißt das: Die richtige Frage lautet nicht "Wie viel Prozent meiner Arbeitszeit kann ich noch leisten?", sondern "Kann ich noch die eine Tätigkeit ausüben, ohne die mein Beruf wirtschaftlich nicht funktioniert?" Diese Unterscheidung sollte jeder Selbstständige im Hinterkopf behalten, sowohl bei der Formulierung seines BU-Antrags als auch im Streitfall mit dem Versicherer.

Warum die richtige Kombination aus Krankentagegeld und BU-Rente wichtiger ist als die perfekte Tätigkeitsbeschreibung

Eine präzise, konkrete Tätigkeitsbeschreibung im BU-Antrag ist wichtig, aber sie schützt Sie nicht davor, dass zwei Versicherer, ein Krankentagegeld- und ein BU-Versicherer, den Begriff Berufsunfähigkeit unabhängig voneinander und möglicherweise unterschiedlich beurteilen. Genau diese doppelte Prüfung war der eigentliche Nährboden für den jahrelangen Streit im vorliegenden Fall. Die wirksamere Absicherung liegt deshalb in der richtigen Vertragskombination.

Achten Sie bei der Antragstellung darauf, Ihre tatsächliche Kerntätigkeit so konkret wie möglich zu beschreiben, mit den Handgriffen, Körperhaltungen und Belastungen, die Ihren Beruf wirtschaftlich tragen, nicht nur mit einer allgemeinen Berufsbezeichnung. Das ist eine sinnvolle Grundlage. Sie verhindert aber nicht, dass im Leistungsfall ein Gutachter genau diese Kerntätigkeit anders bewertet, als Sie es erwarten, wie das erste, verworfene Gutachten im Fall des Hufschmieds gezeigt hat.

Der wirksamere strukturelle Schutz liegt darin, gar nicht erst zwei unabhängige Prüfverfahren zu riskieren. Sichern Sie Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente gemeinsam und aufeinander abgestimmt ab. Bei der Kombination aus DKV-Krankentagegeld und ERGO-Berufsunfähigkeitsrente übernimmt die ERGO eine von der DKV festgestellte Berufsunfähigkeit ohne eigene, erneute Begutachtung. Es entsteht also nur eine einzige Prüfstelle, nicht zwei unabhängige Gutachterfronten, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können, wie es dem Kläger im vorliegenden Fall zunächst passierte.

Dieser koordinierte Übergang schützt Sie zusätzlich vor der Einkommenslücke, die sonst entsteht, wenn der Krankentagegeld-Versicherer die Zahlung einstellt, der BU-Versicherer aber erst mit seiner eigenen, oft monatelangen Prüfung beginnt. Wie dieser Mechanismus im Detail funktioniert und welche Voraussetzungen dafür gelten, lesen Sie in unserem Fachartikel zum nahtlosen Übergang von DKV-Krankentagegeld zur ERGO-Berufsunfähigkeitsrente.

Häufige Fragen zum Urteil und zur Berufsunfähigkeit bei Selbstständigen

Die häufigsten Fragen betreffen die Reichweite des Urteils über den Handwerksberuf hinaus, den Umgang mit bestehenden BU-Verträgen und den Zusammenhang zur richtigen Vertragskombination. Die folgenden Antworten fassen die wichtigsten Punkte kurz zusammen.

1. Gilt das Urteil nur für Handwerker, oder auch für andere Selbstständige?

2. Muss ich meinen bestehenden BU-Vertrag wegen dieses Urteils ändern lassen?

3. Was ist der Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung?

4. Wie hängt dieses Urteil mit meinem Krankentagegeld zusammen?

Bodo Kopka

Über den Autor

Bodo Kopka

Versicherungsfachwirt BAV ist Gründer von Krankengelder.com und gilt als führender Experte für Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsabsicherung in Deutschland. Seit über 40 Jahren, tätig unter DKV Subdirektion Siegen seit 1984, berät er Selbstständige, Freiberufler und GmbH-Geschäftsführer zur finanziellen Absicherung bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit.

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Hinweis zur Beratung: Alle Angaben auf dieser Seite beruhen auf über 40 Jahren praktischer Erfahrung als Versicherungsfachwirt BAV im Bereich Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsabsicherung. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine anwaltliche Einschätzung im konkreten Streitfall. Für die rechtliche Bewertung Ihres individuellen BU-Falls empfehlen wir ausdrücklich, einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzubeziehen.