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Krankentagegeld für Existenzgründer 2026: Warum die meisten Versicherer ablehnen – und wer zahlt
Wer sich selbstständig macht, denkt zuerst an Kunden, Umsatz und Kalkulation. Die Frage, was passiert, wenn man in der Gründungsphase krank wird, kommt meist zu spät. Das Problem ist strukturell: Die Versicherungsbedingungen aller privaten Krankenversicherungen knüpfen die Höhe des Krankentagegeldes an einen nachweisbaren Gewinn. Den hat ein Existenzgründer in den ersten Monaten in der Regel nicht. Dieser Artikel zeigt, warum das so ist, welche Anbieter trotzdem Lösungen bieten und worauf Sie beim Abschluss unbedingt achten müssen.
Warum Existenzgründer kein Krankentagegeld bekommen: Das Problem mit §4 MBKT
Existenzgründer scheitern beim Krankentagegeld an §4 Abs. 2 MBKT: Die Versicherungsbedingungen begrenzen die Leistung auf den nachweisbaren Nettogewinn der letzten 12 Monate. Wer gerade erst gestartet ist, hat diesen Nachweis nicht und erhält deshalb entweder keine Police oder eine, die im Leistungsfall kaum zahlt.
Die Musterbedingungen für das Krankentagegeld (MBKT) regeln in §4 Absatz 2 unmissverständlich:
"Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit."
Für Selbstständige und Freiberufler konkretisieren die Bedingungen weiter: Als Nettoeinkommen gilt der steuerliche Gewinn gemäß §2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz, also Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Wer in den ersten Monaten seiner Selbstständigkeit noch keinen Einkommensteuerbescheid vorweisen kann, hat schlicht keinen anerkannten Gewinn. Die Konsequenz: Der Versicherer darf die Leistung auf null kürzen, auch wenn ein Vertrag besteht.
Das ist keine Frage des Kleingedruckten. Es ist das strukturelle Grundproblem, das jeden Existenzgründer trifft, der Krankentagegeld absichern möchte.
Was AXA und Continentale Existenzgründern anbieten – und wo die Grenzen liegen
AXA und Continentale bieten Existenzgründern eingeschränkte Lösungen: Die AXA arbeitet mit undefinierten "Erfahrungswerten", die Continentale begrenzt die Absicherung auf 120 Euro täglich und nur für 12 Monate. Beide Ansätze schaffen im Leistungsfall Unsicherheit, weil die tatsächliche Auszahlung von späteren Einkommensnachweisen abhängt.
Zwei Anbieter versuchen, die Gründerproblematik in ihren Bedingungen zu adressieren. Das Ergebnis ist in beiden Fällen unbefriedigend.
AXA: Erfahrungswerte ohne Definition
Die AXA formuliert in ihren Bedingungen: Wenn das Nettoeinkommen bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit noch nicht ermittelt werden kann, tritt bis zum Wirksamwerden des ersten Einkommensteuerbescheides ein aufgrund von "durchschnittlichen Erfahrungswerten vereinbarter Betrag" an dessen Stelle.
Das klingt nach einer Lösung. Es ist keine. Denn weder in den Bedingungen noch in der Beratungspraxis ist definiert, was unter "durchschnittlichen Erfahrungswerten" konkret zu verstehen ist. Was zahlt die AXA, wenn Sie tatsächlich krank werden und Ihren ersten Steuerbescheid noch nicht vorlegen können? Diese Frage lässt sich nicht verlässlich beantworten. Für eine Existenzsicherung, bei der es im Ernstfall um Ihre Liquidität geht, ist das keine tragfähige Grundlage.
Continentale: 120 Euro, aber nur für 12 Monate
Die Continentale ist in ihrer Kommunikation transparenter. Sie erkennt das Problem an: Bei Neugründungen kann ein Nettoeinkommen der letzten 12 Monate nicht belegt werden. Sie bietet deshalb ab Tarifstufe V15 (Leistungsbeginn ab dem 15. Tag) einen Tagessatz von maximal 120 Euro an.
Der entscheidende Haken steht im Kleingedruckten: Nach Ablauf des ersten vollen Kalenderjahres muss der versicherte Tagessatz mit den tatsächlich erwirtschafteten Einkünften abgeglichen werden. Haben Sie nach zwölf Monaten keinen ausreichenden Gewinn erzielt, wird das Krankentagegeld im zweiten Jahr entsprechend gekürzt oder entfällt. Die Absicherung ist also von Anfang an auf Bewährung gestellt.
Beide Anbieter lösen das strukturelle Problem nicht. Sie verschieben es lediglich in die Zukunft.
Die DKV-Lösung für Existenzgründer: 140 Euro täglich ohne Einkommensnachweis
Die DKV bietet Existenzgründern in den ersten 24 Monaten ihrer Selbstständigkeit bis zu 140 Euro Krankentagegeld täglich, ohne dass ein Einkommensnachweis erbracht werden muss. Das entspricht einer monatlichen Absicherung von bis zu 4.200 Euro. Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten können sich in der Niederlassungsphase sogar bis zu 520 Euro täglich absichern.
Die DKV geht einen grundsätzlich anderen Weg. Anstatt die Gründerproblematik in den Bedingungen zu umschiffen, hat sie eine eigene Regelung für die Gründungsphase geschaffen, die in ihren Prospekten und der Beratungsdokumentation verankert ist:
Existenzgründer können in den ersten 24 Monaten ihrer Selbstständigkeit bis zu 140 Euro Krankentagegeld pro Tag absichern, also bis zu 4.200 Euro monatlich, und das ohne Nachweis ihrer bisherigen Einkünfte.
Für Kammerberufe in der Niederlassungsphase gilt eine erweiterte Regelung:
- Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten können zu Beginn ihrer Niederlassung bis zu 520 Euro täglich absichern
- 130 Euro davon sind bereits ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit leistungspflichtig
- Die restlichen 390 Euro greifen ab dem achten Tag
Wichtiger Hinweis zur Dokumentation: Diese Gründerregelung steht nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern in den Prospekten der DKV. Bestehen Sie deshalb darauf, dass Ihr Berater folgenden Satz wörtlich in die Beratungsdokumentation aufnimmt:
"Existenzgründer können in den ersten 24 Monaten bis maximal 140 Euro Krankentagegeld ohne Nachweis absichern."
Nur mit dieser schriftlichen Fixierung haben Sie im Leistungsfall eine belastbare Grundlage gegenüber dem Versicherer.
Was passiert nach den ersten 24 Monaten: Anpassung und Einkommensnachweis
Nach Ablauf der 24-monatigen Gründerphase muss das versicherte Krankentagegeld an den tatsächlich erzielten Gewinn angepasst werden. Maßgebend ist der erste vorliegende Einkommensteuerbescheid. Liegt der Gewinn unter dem versicherten Tagessatz, wird das Krankentagegeld entsprechend gekürzt. Eine rechtzeitige Planung verhindert böse Überraschungen im Leistungsfall.
Die 24-monatige Gründerregelung der DKV ist keine Dauerlösung. Sie ist ein Brückenangebot für die Phase, in der noch kein nachweisbarer Gewinn vorliegt. Spätestens wenn der erste Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt zugestellt wird, greift wieder die reguläre Systematik des §4 MBKT: Das Krankentagegeld darf den tatsächlichen Nettogewinn nicht übersteigen.
Was bedeutet das konkret für Ihre Planung?
- Gewinn liegt über dem versicherten Tagessatz: Kein Handlungsbedarf. Der Vertrag läuft wie vereinbart weiter.
- Gewinn entspricht dem versicherten Tagessatz: Der Vertrag bleibt unverändert bestehen.
- Gewinn liegt unter dem versicherten Tagessatz: Der Versicherer ist berechtigt, das Krankentagegeld und den Beitrag auf das tatsächliche Einkommensniveau zu kürzen. Dies kann auch dann erfolgen, wenn ein Leistungsfall bereits eingetreten ist.
- Kein Gewinn im ersten Jahr: Im Extremfall kann das Krankentagegeld auf null gekürzt werden. Der Vertrag besteht formal weiter, leistet aber nicht.
Daraus folgt eine klare Handlungsempfehlung: Sprechen Sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gründerphase mit Ihrem Berater über die Einkommensentwicklung. Zeichnet sich ab, dass der Gewinn hinter dem versicherten Tagessatz zurückbleibt, sollte der Vertrag proaktiv angepasst werden. Eine freiwillige Reduzierung ist versicherungsrechtlich unproblematisch. Eine erzwungene Kürzung durch den Versicherer im Leistungsfall ist es nicht.
Für Gründer, die in den ersten zwei Jahren keinen ausreichenden Gewinn erzielen, empfiehlt sich zudem eine parallele Strategie: Rücklagen in Höhe von mindestens drei Monatsausgaben als Liquiditätspuffer, der die Zeit zwischen einem möglichen Leistungsausfall und der Stabilisierung des Einkommens überbrückt.
Ordentliches Kündigungsrecht und nahtloser Übergang zur BU: Was Gründer wissen müssen
Viele Krankentagegeld-Tarife räumen dem Versicherer ein ordentliches Kündigungsrecht ein. Das bedeutet: Nach einem Leistungsfall kann der Versicherer den Vertrag kündigen, genau dann, wenn der Schutz am dringendsten gebraucht wird. In den DKV-Spezialtarifen für Selbstständige und Gründer wird auf dieses Recht verzichtet. Zusätzlich sichert der nahtlose Übergang zur ERGO-BU-Rente die Versorgungskontinuität bei dauerhafter Berufsunfähigkeit.
Das ordentliche Kündigungsrecht ist einer der gefährlichsten und am wenigsten beachteten Punkte in der Krankentagegeld-Absicherung. Viele Standardtarife erlauben es dem Versicherer, den Vertrag nach jedem Versicherungsjahr mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. In der Praxis bedeutet das: Wer längere Zeit krank war und Leistungen bezogen hat, riskiert die Kündigung seines Vertrages genau dann, wenn sein Gesundheitszustand einen Neuabschluss bei einem anderen Anbieter erschwert oder unmöglich macht.
Für Existenzgründer ist dieses Risiko besonders gravierend. In der Aufbauphase eines Unternehmens kann eine längere Krankheit existenzbedrohend sein. Ein Vertrag, der genau in diesem Moment gekündigt werden kann, bietet keine verlässliche Existenzsicherung.
In den DKV-Spezialtarifen für Selbstständige verzichtet die DKV ab Vertragsbeginn auf ihr ordentliches Kündigungsrecht. Ihr Schutz bleibt damit unabhängig davon bestehen, wie oft oder wie lange Sie Leistungen in Anspruch nehmen. Mehr dazu erfahren Sie hier: Ordentliches Kündigungsrecht in der Krankentagegeldversicherung.
Der nahtlose Übergang zur Berufsunfähigkeitsrente
Eine weitere Schwachstelle in der Standardabsicherung betrifft den Übergang vom Krankentagegeld zur Berufsunfähigkeitsrente. Das Krankentagegeld endet mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine BU-Rente bewilligt ist, entsteht eine Versorgungslücke, in der weder Krankentagegeld noch BU-Rente fließen.
Durch die enge Kooperation zwischen DKV und ERGO wird dieser Übergang koordiniert: Die medizinischen Prüfungen beider Häuser werden aufeinander abgestimmt, sodass keine Lücke zwischen dem Ende des Krankentagegeldes und dem Beginn der BU-Rente entsteht. Für Gründer, die in der Aufbauphase ihres Unternehmens bereits an die Absicherung bei dauerhafter Berufsunfähigkeit denken, ist das ein entscheidender Qualitätsunterschied gegenüber Standardlösungen.
Können Existenzgründer überhaupt ein Krankentagegeld abschließen?
Ja, aber nur bei wenigen Anbietern und mit klaren Einschränkungen. Die meisten privaten Krankenversicherungen verlangen einen Einkommensnachweis der letzten 12 Monate, den Gründer nicht vorlegen können. Die DKV bietet als einziger Anbieter eine verlässliche Lösung: In den ersten 24 Monaten der Selbstständigkeit können bis zu 140 Euro Krankentagegeld täglich ohne Einkommensnachweis abgesichert werden.
Wie hoch kann das Krankentagegeld für Existenzgründer maximal sein?
In der DKV-Gründerregelung sind bis zu 140 Euro pro Tag, also bis zu 4.200 Euro pro Monat, ohne Einkommensnachweis absicherbar. Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten in der Niederlassungsphase können sich sogar bis zu 520 Euro täglich absichern: 130 Euro ab dem vierten Tag, weitere 390 Euro ab dem achten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Was passiert, wenn ich in der Gründungsphase keinen Gewinn erziele?
Ohne die DKV-Gründerregelung würde ein fehlender Gewinn dazu führen, dass das Krankentagegeld im Leistungsfall auf null gekürzt werden kann. Mit der DKV-Gründerregelung sind Sie in den ersten 24 Monaten davon entkoppelt. Nach Ablauf dieser Frist wird das versicherte Krankentagegeld jedoch an den tatsächlich erzielten Gewinn laut Einkommensteuerbescheid angepasst. Eine frühzeitige Beratung vor Ablauf der 24 Monate ist deshalb zwingend empfehlenswert.
Ab welchem Tag leistet das Krankentagegeld für Selbstständige?
In den DKV-Tarifen für Selbstständige ist ein Leistungsbeginn bereits ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit möglich. Je nach gewählter Karenztage-Variante sind auch der achte, fünfzehnte oder zweiundzwanzigste Tag als Leistungsbeginn wählbar. Kürzere Karenztage bedeuten höhere Beiträge, bieten aber mehr Schutz in der Gründungsphase, in der Rücklagen oft noch nicht vorhanden sind.
Kann der Versicherer das Krankentagegeld nach einem Leistungsfall kündigen?
In Standardtarifen ja. Viele Anbieter behalten sich das ordentliche Kündigungsrecht vor und können den Vertrag nach jedem Versicherungsjahr mit dreimonatiger Frist beenden. In den DKV-Spezialtarifen für Selbstständige verzichtet die DKV ab Vertragsbeginn auf dieses Recht. Ihr Schutz bleibt unabhängig von der Häufigkeit oder Dauer der Inanspruchnahme dauerhaft bestehen.
Was passiert mit meinem Krankentagegeld, wenn ich berufsunfähig werde?
Das Krankentagegeld endet mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Ohne koordinierten Übergang entsteht eine Versorgungslücke zwischen dem Ende des Krankentagegeldes und dem Beginn der BU-Rente. Durch die Kooperation von DKV und ERGO werden beide Prüfverfahren aufeinander abgestimmt, sodass kein einkommensloser Zeitraum entsteht. Dieser nahtlose Übergang ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal gegenüber Standardlösungen am Markt.
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Über den Autor
Bodo Kopka
Bodo Kopka ist Gründer von Krankengelder.com und gilt als führender Experte für Krankentagegeld in Deutschland. Seit über 40 Jahren berät er Selbstständige, Freiberufler und GmbH-Geschäftsführer zur finanziellen Absicherung bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit.
Sein Ziel: Einkommensausfälle vermeiden, Genesung ermöglichen, die wirtschaftliche Existenz schützen. Auf diesem Blog finden Sie über 500 Fachartikel rund um Krankentagegeld und intelligente Vorsorgestrategien.