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Krankentagegeld nur bei voller Arbeitsunfähigkeit


KRANKENTAGEGELD NUR BEI VOLLSTÄNDIGER ARBEITSUNFÄHIGKEIT

Krankengeld Urteil

 

Krankentagegeld aus der privaten Krankenversicherung wird nur dann gezahlt, wenn der Versicherte vollständig, das heißt zu 100 Prozent arbeitsunfähig ist. Die Zahlung des Krankentagegelds darf eingestellt werden, sobald der Versicherte nur zum Teil wieder arbeiten kann. So urteilte das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom Oktober 2008. Das Gericht wies damit die Klage einer Pharmareferentin ab, die bei einer privaten Krankenversicherung eine Krankentagegeld-Police abgeschlossen hatte.

 

Ihr behandelnder Arzt hatte einer Arbeitnehmerin über einen längeren Zeitraum hinweg ihre Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Versicherte bezog in dieser Zeit das vereinbarte Krankentagegeld von ihrer Versicherung. Nach einem gewissen Zeitraum ließ das Versicherungsunternehmen eine Nachuntersuchung durchführen. Die Untersuchung ergab, dass die Versicherte zumindest eingeschränkt arbeiten könne. Der Versicherer bezog sich auf diesen Befund und stellte die Zahlungen ein. Die Versicherte wollte das nicht akzeptieren und klagte gegen die Einstellung der Zahlungen.  

Vertragsumfang steht in den Bedingungen Krankentagegeld  

Doch die Richter des Oberlandesgerichtes Koblenz gaben dem Versicherungsunternehmen recht. Der Versicherer hat sich auf die Vertragsbedingungen für Krankentagegeld berufen, und die besagen: “Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.” 

So steht es in den Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung. Die Versicherung muss nur das zahlen, was auch in den Vertragsbedingungen festgelegt wurde, und deshalb war es in diesem rechtens, dass der Versicherer kein Krankentagegeld mehr gezahlt hat. 

Es wird gezahlt, was vereinbart ist 

Das Gutachten ging davon aus, dass die Klägerin vier Stunden hätte arbeiten können. Die Richter machten klar, dass es auch Geltung hat, wenn einzelne Tätigkeiten nur eingeschränkt ausgeführt werden können. In diesem Fall waren es die schweren Musterkoffer, die die Referentin nicht den ganzen Tag über schleppen musste. Dieses Urteil ist eines in einer ganzen Reihe von Urteilen zum Bezug von privatem Krankentagegeld. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass derartige vertragliche Vereinbarungen bindend sind. Der Versicherte muss die Vertragsbedingungen kennen und kann sich darauf einstellen, dass die Voraussetzung für die Zahlung von Krankentagegeld nur die vollständige und uneingeschränkte Arbeitsunfähigkeit ist. (Aktenzeichen 10 U 230/07) 

 👆 Deshalb, immer die Versicherungsbedingungen Krankentagegeld vor Abschluss prüfen!

 

Zu dem Urteil sei angemerkt, dass hier wieder der Beweis ist, dass eine Beschäftigung mit den Vertragsbedingungen beim Abschluss einer Krankentagegeld-Police ausgesprochen wichtig ist. Gerade für Selbstständige ohne Mitarbeiter ist es wichtig, hier die passende Versicherung zu finden. Solche „Alleinarbeiter“ müssen doch oft trotz Krankheit Korrespondenz erledigen oder Telefongespräche führen. Es gibt auch durchaus Versicherer, die je nach Gesundheitszustand auch Teilleistungen erbringen. Beratung und Vergleich sind beim privaten Krankentagegeld also dringend geboten. 

 

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