Gibt es Wartezeiten beim Krankentagegeld?

Unter Wartezeiten versteht man leistungsfreie Zeiten, in den der Versicherer im Fall der Arbeitsunfähigkeit kein Krankentagegeld zahlen muss. Die Wartezeiten sind nur einmalig zu Beginn der Krankentagegeldversicherung zu durchlaufen.
Die Wartezeiten sind in den MBKT geregelt
Die Wartezeiten sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen in den MBKT (Musterbedingungen Krankentagegeld) geregelt. Die MBKT sind die rechtlichen Grundlagen einer jeden Krankentagegeldversicherung. In § 3 Absatz 1,2, 3 der MBKT werden die Wartezeiten geregelt:
"Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate, sie entfällt bei Unfall. Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate."
Alle angebotenen Krankentagegelder sind ohne Wartezeiten!
Bei allen angebotenen Krankentagegelder in unserem Hause (Ausnahme Krankentagegeld für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) entfallen alle Wartezeiten ab Beginn. Der Versicherte hat ab Beginn des Krankentagegeldes vollen Versicherungsschutz. Dies gilt für alle Krankentagegelder mit freiberuflichen Standesvertretungen (Ärzten, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Zahnärzte usw.), Selbstständigen und Arbeitnehmer.
Auch für Versicherte bestimmter AOK entfallen die allgemeinen Wartezeiten. Ob Ihre AOK dazu gehört, erfahren Sie hier.
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