Die "Schwangerschafts-Klauseln" finden Sie in § 5 Absatz 1 c und d der MBKT 2009 (Musterbedingungen Krankentagegeld):
Sie lautet:
"Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit....
- ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung.
- während der gesetzlichen Beschäftigungsverbot für werdende Mütter in einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz). Diese befristete Einschränkung der Leistungspflicht gilt sinngemäß für selbstständig Tätige,........"
Krankentagegegeld auch während der Schwangerschaft
Für Arbeitnehmer und Selbstständige wird ein Krankentagegeld innerhalb der Mutterschutzfrist gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung steht.
Krankentagegeld auch bei Schwangerschaftserkrankungen
Eine krankhaft verlaufende Schwangerschaft, also eine sogenannte Schwangeschaftserkrankung ist mitversichert. In diesem Fall wird das Krankentagegeld gezahlt.
Krankentagegeld auch bei Schwangerschaftsabbruch
Wir bieten Ihnen ein spezielles Krankentagegeld, bei dem auch Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit ausschließlich wegen Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung. Ausgenommen ist der Zeitraum während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote (Mutterschutz - 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung). Fragen Sie in diesem Fall nach unserem Spezial-Krankentagegeld TG.
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